Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung: Fortbenutzung eines bei §29 StVZO geprüften Fahrzeugs bei bekannter Mangelhaftigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 210/67
Datum
26.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Bayerische Oberste Landesgericht legte dem BGH die Frage vor, ob ein bei der §29 StVZO‑Prüfung beanstandetes Fahrzeug trotz gesetzter Frist zur Mangelbeseitigung weiterbenutzt werden darf, wenn der Halter den Mangel bereits vor der Untersuchung kannte oder hätte kennen müssen. Der BGH verneint eine Vorlage nach §121 Abs.2 GVG, weil die zitierte Gegenentscheidung die Frage nicht entschieden habe, und gibt die Sache an das Landesgericht zurück. Das Landesgericht kann die Rechtsfrage nun selbst entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Setzt der Prüfer bei einer Untersuchung nach §29 StVZO für festgestellte, das Fahrzeug nicht verkehrsunsicher machende Mängel eine angemessene Frist zur Beseitigung, rechtfertigt dies im Falle schuldloser Unkenntnis des Halters oder Führers die Fortbenutzung des Fahrzeugs bis zum Fristablauf.

2

Ist der Mangel dem Halter oder Führer bereits vor der Untersuchung bekannt oder hätte er bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt bekannt sein müssen, hebt die Fristsetzung durch den Prüfer das Benutzungsverbot des §7 Abs.1 StVO nicht auf; die Weiterbenutzung bleibt verboten.

3

§121 Abs.2 GVG verpflichtet den BGH nur dann zur Entscheidung einer strittigen Rechtsfrage, wenn die zur Vorlage genannte Entscheidung die gleiche Rechtsfrage tatsächlich und entscheidungserheblich behandelt hat; fehlt dies, ist eine Zurückverweisung zulässig.

4

Ein Vorliegen von Pflichtverletzungen des Halters hinsichtlich der Überwachung des technischen Zustands kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Weiterbenutzung trotz bekanntem Mangel begründen.

Rubrum

█████████████████ ██ ███ 4 StR 210/67 █████████

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Josef ███, 1. █████████, geboren am ██, 2. ███ ███████████████████ Josef, aus ██, geboren am ██, wegen Übertretung der Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsordnung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Juli 1967

Tenor

Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

Das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau hat die Angeklagten u.a. wegen Übertretungen nach § 7 Abs. 1 StVO, § 36 Abs. 2 StVZO, § 21 StVG zu Geldstrafen verurteilt. Der bei der Firma ████ in ██ als Fahrer angestellte Angeklagte ███ war am 28. März 1966 mit einem Lastzug dieser Firma von einer Polizeistreife angehalten und überprüft worden. Dabei war festgestellt worden, dass an dem linken hinteren Zwillingsreifen des Zugwagens das Profil des inneren Reifens ganz abgefahren war und das des äußeren Reifens an einzelnen Stellen nicht mehr die vorgeschriebene Tiefe von 1 mm hatte. Der Angeklagte ███ war der für die Erfüllung der Halterpflichten verantwortliche Angestellte der Firma ████. Er hatte das beanstandete Fahrzeug am 22. März 1966 dem Technischen Überwachungsverein zur Untersuchung gemäß § 29 StVZO vorgeführt. In dem Untersuchungsbericht ist als geringer, in bald zu behebender Mangel u.a. vermerkt: „Reifen vorne und hinten links erneuern“ sowie: „Vollzugsmitteilung bis April 1966 erforderlich“.

Das Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt, die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen. Nach seiner Ansicht lässt die in § 29 Abs. 3 StVZO in Verbindung mit Abschnitt B Nr. 6 Abs. 1 der Anlage VIII zur StVZO getroffene Regelung, wonach die bei einer Untersuchung gemäß § 29 StVZO festgestellten Mängel, soweit sie das Fahrzeug nicht verkehrsunsicher machen, innerhalb einer vom Prüfer zu bestimmenden angemessenen Frist zu beseitigen sind, das sich aus § 7 Abs. 1 StVO ergebende Verbot, unvorschriftsmäßige Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu benutzen, nicht schlichtweg unberührt. Es komme darauf an, ob der Mangel dem Halter oder dem Führer des Kraftfahrzeugs schon vor der technischen Untersuchung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. In diesem Falle werde das Benutzungsverbot des § 7 Abs. 1 StVO allerdings nicht dadurch vorübergehend aufgehoben, dass der Prüfer eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzt. Bei schuldloser Unkenntnis des Halters bzw. Führers von dem Mangel, wenn dieser also erst durch die technische Untersuchung aufgedeckt wird, bewirke dagegen die Fristsetzung, dass das Fahrzeug trotz des Mangels bis zum Fristablauf weiterbenutzt werden dürfe. Da gegen die Auffassung des Amtsgerichts, die Angeklagten hätten den unvorschriftsmäßigen Zustand der Reifen bei Beobachtung der ihnen obliegenden Sorgfalt schon vor der Untersuchung erkennen können und müssen, keine rechtlichen Bedenken bestünden, seien sie zu Recht verurteilt worden.

Das Bayerische Oberste Landesgericht meint jedoch, seine Rechtsansicht über das Verhältnis des § 29 Abs. 3 StVZO zu § 7 Abs. 1 StVO weiche von der dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 1966 (VRS 31, 135 = NJW 1966, 1277) zugrunde liegenden ab. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Kraftfahrzeug, an dem bei der Untersuchung nach § 29 StVZO ein Mangel festgestellt worden ist, auch innerhalb der zur Beseitigung des Mangels gesetzten Frist nicht weiterbenutzt werden darf, wenn es sich wegen des Mangels in vorschriftswidrigem Zustand befindet und der Halter diesen Zustand bereits vor der Untersuchung gekannt hat oder hätte kennen müssen.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 121 Abs. 2 GVG liegen indessen nicht vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Vorlegungsfrage weder ausdrücklich noch stillschweigend entschieden. Sein Urteil vom 16. Februar 1966 hatte einen von vorliegendem in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt zum Gegenstand. Der Halter eines Müllabfuhrwagens hatte bei der Untersuchung nach § 29 StVZO keine Prüfplakette erhalten, weil an dem Fahrzeug Zusatzschlussleuchten ohne die nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2, 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO (nicht nur in Hessen) erforderliche Ausnahmegenehmigung angebracht waren. Eine Frist zur Beseitigung des Mangels war ihm jedoch, soweit die veröffentlichten Entscheidungsgründe erkennen lassen, nicht gesetzt worden; er hat nachträglich die Ausnahmegenehmigung auf Antrag erhalten. Dem Urteil ist ferner nicht zu entnehmen, dass der Fahrzeughalter schon vor der Untersuchung wusste oder hätte wissen müssen, dass Zusatzschlussleuchten nur mit besonderer Genehmigung angebracht werden dürfen. Bei dieser Sachlage hat sich das Oberlandesgericht nur mit der Frage befasst, ob die Weiterbenutzung eines Fahrzeugs, das bei der Untersuchung keine Prüfplakette erhalten hat, strafbar ist. Diese Frage hat es verneint. Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht zu entscheidende Frage hat es sich nicht gestellt. Im vorletzten Absatz der veröffentlichten Urteilsgründe hat es zwar ausgeführt, der Fahrzeughalter, der nach der technischen Untersuchung wegen festgestellter Mängel keine Prüfplakette erhalten habe, verstoße mit der Weiterbenutzung erst dann gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 StVO, wenn die Mängel nicht in der vom Prüfer gesetzten Frist beseitigt worden seien. Dieser Satz war aber, wie schon die einleitenden Worte „im Übrigen“ erkennen lassen, nicht Entscheidungsgrundlage. Ihm kann überdies nicht entnommen werden, dass das Oberlandesgericht die darin zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht auch für den Fall vertreten wollte, dass der Mangel dem Halter schon vor der Untersuchung bekannt war oder bekannt sein musste. Die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts, bei Zugrundelegung der von ihm zur Vorlegungsfrage vertretenen Rechtsansicht hätte das Oberlandesgericht Frankfurt den Angeklagten nicht freisprechen dürfen, findet in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt keine Stütze.

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist somit nicht gehindert, die beabsichtigte Entscheidung selbst zu treffen.

Der Beschluss entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

MayrBortzlerSanders
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