Unrechtsbewusstsein bei §173 Abs.2 StGB – Teilbarkeit in Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 210/63
- Datum
- 14.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Vorwurf nach § 173 Abs. 2 StGB muß der Täter wissen oder bei gehöriger Gewissensanspannung erkennen können, daß Beischlaf zwischen Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie während der dauernden Ehe verboten ist.
Bei tatmehrheitlicher Verletzung mehrerer Strafgesetze ist das dem Schuldbegriff zugrundeliegende Unrechtsbewußtsein teilbar; es muß sich in laienhafter Weise gerade auf den einzelnen angewendeten Straftatbestand beziehen.
Die bloße Einsicht, daß das Verhalten einen Ehebruch darstellt, ist nicht ausreichend, um das Unrechtsbewußtsein für das Verbot des § 173 Abs. 2 StGB zu begründen.
Zur Bejahung der Unzucht mit einer Abhängigen kann die tatsächliche Anvertrautheit zur Erziehung und Aufsicht aus der Ausübung erzieherischer Befugnisse, Anordnungen, Züchtigung und Übernahme von Betreuungsaufgaben hergeleitet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4. April 1963
Rubrum
BGH, Urt. v. 14. Juni 1963 – 4 StR 210/63 – LG Paderborn
In der Strafsache gegen den Fernfahrer Willi K. – █████ –, geboren am ██ 1926 in ██, Kreis ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Dallinger als Vorsitzender, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Hübner Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Börtzler Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter C. D.
Leitsatz
Bei einem strafrechtlichen Vorwurf gemäß § 173 Abs. 2 StGB muß der Täter gewußt haben oder bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können, daß der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie unerlaubt ist, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe noch besteht (Anwendung von BGHSt 10, 35).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 4. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit uneigentlicher Blutschande (§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB) zur Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Zur inneren Tatseite führt das Urteil aus, bei der Vollziehung des Geschlechtsverkehrs mit seiner Stieftochter sei sich der Angeklagte der vollen Bedeutung seines Handelns und auch dessen bewußt gewesen, daß sein Verhalten strafbar sei. Er habe genau gewußt, daß er damit einen Ehebruch begehe. Ihm sei mithin bekannt gewesen, daß sein Verhalten unrechtmäßig sei. Daher könne er sich nicht auf Verbotsirrtum berufen.
Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 10, 35 ausgeführt hat, ist das zur Schuld gehörige Unrechtsbewußtsein des Täters nur vorhanden, wenn der Täter das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung kannte oder bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können, die ihm zur Last gelegt wird. Demnach ist das Unrechtsbewußtsein bei tateinheitlicher Verletzung mehrerer Strafgesetze gleichsam teilbar. In der in der Entscheidung BGHSt 10, 35 näher dargelegten Weise muß es sich, wenn auch in laienhafter Weise, gerade auf denjenigen strafrechtlichen Vorwurf beziehen, der dem angewendeten Strafgesetz zugrunde liegt. Der Täter muß bei einem strafrechtlichen Vorwurf gemäß § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB also wissen oder bei gehöriger
Gewissensanspannung haben erkennen können, daß der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie unerlaubt ist, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe noch besteht. Demgegenüber geht das Landgericht noch von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, nach welcher das Unrechtsbewußtsein unteilbar sei (BGHSt 3, 342). Es hätte sich also eine Überzeugung darüber bilden müssen, ob der Angeklagte das Bewußtsein hatte, durch den Verkehr mit seiner Stieftochter gerade im Hinblick auf das dem § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zugrunde liegende Verbot unrechtmäßig zu handeln. Es genügt nicht, daß er seine Handlungsweise deshalb für Unrecht gehalten hat, weil er zugleich Ehebruch beging. Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.
Soweit es sich um die Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen handelt, ist zu bemerken: Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß die Stieftochter Loni dem Angeklagten zur Erziehung und Aufsicht anvertraut gewesen sei, unter anderem daraus entnommen, daß er hinsichtlich des Mädchens erzieherisch tätig geworden ist und Anordnungen erteilt hat. Hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Ob seine erzieherischen Bemühungen bei den drei Geschwistern Lonis Erfolg gehabt haben, ist für das Anvertrautsein ohne rechtliche Bedeutung. Im übrigen ergibt das Urteil, daß Loni gehorsam war und fleißig gearbeitet hat, also seinen Weisungen gefolgt ist. Jedenfalls hat er sich, dem Urteil zufolge, im Einvernehmen mit seiner Ehefrau um die Erziehung Lonis bemüht.
Weiterhin stützt das Landgericht seine Überzeugung insoweit noch darauf, daß der Angeklagte, wenn seine Ehefrau krank war und längere Zeit im Krankenhaus lag, ihre Stelle als Erzieher übernommen und die Kinder auch gezüchtigt hat. Hiermit bringt das Landgericht nicht, wie die Revision meint, zum Ausdruck, daß der Angeklagte erst in dieser Zeit sich mit der Erziehung der Kinder befaßte, sondern daß er nunmehr in vollem Umfang die Erziehung ausgeübt, also auch denjenigen Teil übernommen hat, der sonst der Ehefrau oblag.
Unter diesen Umständen ist diese Rechtsauffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Revision versucht insoweit lediglich, ihre eigene Beurteilung des Beweisergebnisses an die Stelle derjenigen der Strafkammer zu setzen.
| Dallinger | Lang-Hinrichsen | Flitner | |||
| Hübner | Börtzler |