Revision: Unterlassene Beschlussfassung über Beweisantrag bei Unfallflucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 210/59
- Datum
- 12.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt der Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag und will das Gericht ihm nicht stattgeben, so ist über den Antrag durch Beschluss zu entscheiden (§ 244 Abs. 6 StPO).
Das Revisionsgericht kann die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags nur prüfen, wenn eine förmliche Beschlussfassung vorliegt; fehlt diese, liegt ein rechtlich erheblicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung führen kann.
Ein Verteidigerwechsel ist nicht per se verfahrensfehlerhaft, wenn der Angeklagte in den Verhandlungsterminen jeweils vertreten war und keinen Widerspruch gegen die Vertretung erhob.
Besteht Anlass zu der Annahme einer Hirnverletzung mit möglicher Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit, kann die Hinzuziehung spezialisierter fachärztlicher Sachverständiger geboten sein; dies kann zugleich die Beurteilung der Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Reinhold Br███ aus ████, dort geboren am ██ ███ ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Verkehrsunfallflucht hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verkehrsunfallflucht unter Einbeziehung des Urteils des Schöffengerichts Essen vom März 1958, durch das der Angeklagte wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden ist, und unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Ihm ist die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und sein Führerschein eingezogen worden. Eine neue Fahrerlaubnis darf ihm vor Ablauf von vier Jahren nicht erteilt werden.
Der Angeklagte hat am 1. Februar 1958 ein 12-jähriges Mädchen angefahren, das bei Rotlicht die Fahrbahn überqueren wollte. Es erlitt tödliche Verletzungen. Dem Angeklagten und seinem Begleiter waren die Vorgänge auf der Fahrbahn nicht entgangen. Nichtsdestoweniger setzte er seine Fahrt fort, ohne sein Fahrzeug anzuhalten. Er tat dies zugestandenermassen, um wegen des Unfalls so schnell wie möglich unbekannt zu entkommen.
Das ursprünglich wegen fahrlässiger Tötung eingeleitete Strafverfahren ist von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Das Landgericht hat ferner angenommen, daß sich der Angeklagte auch nicht der Vergehen gegen § 223a, 350 StGB schuldig gemacht hat.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.
Der Angeklagte macht geltend, die Mitwirkung eines Verteidigers sei notwendig gewesen, und rügt die Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StPO. Die Rüge ist unbegründet, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung, die in zwei Terminen stattfand, jeweils einen Verteidiger hatte. Ihm war zunächst als Pflichtverteidiger der Rechtsanwalt Dr. ███ beigeordnet. Im Termin erschien Rechtsanwalt ███ und teilte mit, daß Dr. ██ krank sei. Auf seinen Antrag wurde ████████████ ███ als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Termin vom 12. November 1958 trat der gesundheitlich inzwischen hergestellte Dr. ██ für den Angeklagten auf. Eine besondere Bestellung als Pflichtverteidiger erfolgte nicht. Der Angeklagte erhob gegen den Verteidigerwechsel keinen Widerspruch. Da er in beiden Terminen einen Verteidiger hatte und er auch keine Einwendungen dagegen erhob, daß er von diesen verteidigt wurde, geht seine Rüge fehl.
Das Urteil kann auch nicht darauf beruhen, daß eine ausdrückliche Bestellung des Rechtsanwalts Dr. ███ als Pflichtverteidiger nicht erfolgt ist.
Die weitere Verfahrensrüge geht dahin, daß ein von Verteidiger des Angeklagten gestellter Beweisantrag nicht entsprochen worden ist. Er hatte zum Beweise dafür, daß der Angeklagte Gehirnerschütterungen erlitten habe, beantragt, die ihn damals behandelnden drei Ärzte als Zeugen zu vernehmen, weiterhin einen Sachverständigen darüber zu hören, daß der Angeklagte auf Grund dieser Gehirnerschütterungen nicht oder vermindert zurechnungsfähig sei. Das Landgericht hat den Obermedizinalrat [REDACTED] mit der Erstattung eines Sachverständigen-Gutachtens beauftragt. Dieser erklärte, nur nach Durchführung einer elektroencephalographischen Untersuchung ein Gutachten erstatten zu können. Diese Untersuchung wurde vorgenommen. Der Sachverständige erstattete sodann im zweiten Termin der Hauptverhandlung das Gutachten. Über den Antrag, die drei Ärzte zu hören, ist keine Entscheidung ergangen. Hierin liegt ein Rechtsfehler. Die Strafkammer war verpflichtet, durch Beschluß über den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag zu entscheiden, wenn sie ihm nicht stattgeben wollte (§ 244 Abs. 6 StPO).
Nur dann kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob die Ablehnung mit Recht erfolgt ist. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Es ist möglich, daß der Verteidiger, wenn er aus dem Ablehnungsbeschluß die Rechtsauffassung der Strafkammer ersehen hätte, weitere Beweisanträge gestellt haben würde, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten. Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.
Sollte sich herausstellen, daß beim Angeklagten eine Hirnverletzung vorliegt, so könnte es geraten oder gar notwendig sein, einen Hirnfacharzt als Sachverständigen zuzuziehen (BGH aaO Nr. 2). Sollte sich ergeben, daß der Angeklagte an einer Hirnverletzung leidet, die allgemein oder in besonderer Beziehung seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt,
so könnte das Landgericht darin einen weiteren Grund sehen, die Eignung des Angeklagten zur Führung von Kraftfahrzeugen zu verneinen.
| Dr. Schalscha | Willms | Lang-Hinrichsen | |||
| Geier | Hoepner |