Revision: Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte bei Gefängnisstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 210/56
- Datum
- 21.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte neben einer Gefängnisstrafe setzt voraus, dass die verhängte Freiheitsstrafe mindestens drei Monate beträgt und entweder das Gesetz die Aberkennung ausdrücklich zulässt oder die Gefängnisstrafe anstelle einer Zuchthausstrafe wegen Annahme mildernder Umstände verhängt worden ist (§ 32 StGB).
§ 174 StGB begründet keine Befugnis zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bei Verhängung einer Gefängnisstrafe; diese Vorschrift sieht die Nebenfolge nicht vor.
Ist die Anordnung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 StGB getroffen worden, ist sie rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
Führt die Revision der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung materiellen Rechts zur Feststellung des Rechtsfehlers, kann das Revisionsgericht die beanstandete Nebenfolge aufheben, ohne die Hauptstrafe zu verändern.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 24. Februar 1956
Rubrum
4 StR 210/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzgermeister Rudolf R. aus H., Krs. ██████, geboren am ███ 1893 in ███, zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 24. Februar 1956 insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat das Urteil mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts insoweit angefochten, als dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.
Sie ist begründet.
Nach § 32 StGB konnten die bürgerlichen Ehrenrechte neben einer Gefängnisstrafe nur dann aberkannt werden, wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz den Verlust ausdrücklich zulässt oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme mildernder Umstände anstelle einer Zuchthausstrafe ausgesprochen wird. § 174 StGB sieht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bei Verhängung einer Gefängnisstrafe nicht vor. Auch die weitere Voraussetzung, dass diese anstelle einer Zuchthausstrafe wegen Annahme mildernder Umstände getreten ist, liegt nicht vor. Vielmehr ist in der genannten Vorschrift die Gefängnisstrafe wahlweise neben der Zuchthausstrafe angedroht (vgl. RGSt. 10, 218, 222).
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Wegen der Kostenentscheidung wird auf RGSt. 31, 21 verwiesen.
| Dr. Augustin | Krumme | ||
| Dr. Sauer | Lang-Hinrichsen |