Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Darstellung tateinheitlicher Delikte

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 209/88
Datum
09.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Bochum wegen mangelnder Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg, weil das Landgericht nicht hinreichend darlegte, inwiefern Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung und Bedrohung eigenständige Tatbestände neben der versuchten Vergewaltigung darstellen. Insbesondere ist unklar, ob § 239 StGB hinter § 177 StGB zurücktritt oder eigenständig erfüllt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat bei Mehrfachverurteilungen darzulegen, welche Voraussetzungen für jede einzelnen Deliktsvariante und ihre rechtliche Abgrenzung erfüllt sind.

2

Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) tritt hinter den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 StGB) zurück, soweit die Einschränkung der Bewegungsfreiheit lediglich Mittel zur Begehung des Sexualdelikts ist.

3

Ein Schuldspruch wegen Bedrohung (§ 241 StGB) oder gefährlicher Körperverletzung setzt voraus, dass der Tatrichter konkret und nachvollziehbar darlegt, in welchem Verhalten die jeweiligen Tatbestandsmerkmale liegen.

4

Kann das Revisionsgericht aus dem Urteil nicht entnehmen, ob die Voraussetzungen der einzelnen Verurteilungen vorliegen oder ob Tatbestände subsumiert sind, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 3. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 209/88 in der Strafsache gegen ███ ██ aus [REDACTED], geboren am ███ 1952 in ██████████ (Spanien), zur Zeit in Haft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 1988 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 3. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Senat vermag dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, ob der Tatrichter die Voraussetzungen einer Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zutreffend bejaht hat.

Worin das Landgericht die Freiheitsberaubung erblickt, legt es nicht dar; in seinen Rechtsausführungen (UA 12) und in der Liste der angewendeten Bestimmungen ist § 239 StGB nicht erwähnt. Dass der Angeklagte insoweit zu verurteilen war, ergibt sich auch nicht von selbst aus dem festgestellten Sachverhalt. Denn die Vorschrift des § 239 StGB tritt hinter die des § 177 StGB zurück, wenn die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit lediglich das tatbestandliche Mittel der Vergewaltigung bildet (BGHSt 18, 26, 27). Nach den Feststellungen ist es möglich, dass das gesamte Verhalten des Angeklagten seit dem Weggang des Zeugen G___) auf die Durchführung gewaltsamen Geschlechtsverkehrs mit dem Tatopfer abzielte und über das dazu Notwendige nicht hinausging.

Von demselben Mangel ist der Schuldspruch wegen Bedrohung (§ 241 StGB) betroffen (BGH GA 1977, 306). Unklar bleibt ferner, in welchem Verhalten des Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) liegen könnte; in seinen Rechtsausführungen erwähnt das Landgericht lediglich den Tatbestand der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB). Der Schlag mit der Flasche ging fehl und streifte das Tatopfer nur; ob das kurzzeitige Würgen oder der Umstand, dass der Angeklagte das Opfer mit dem Kopf gegen die Zimmerwand schlug, eine lebensgefährdende Behandlung darstellte, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Dies wird der neue Tatrichter im Einzelnen darzulegen haben.

KnoblochJahnkeBrüning
LaufhütteMeyer-Goßner