Aufhebung des Strafausspruchs wegen rechtswidriger Verwertung tilgungsreifer Vorstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 209/84
- Datum
- 03.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung einer Vorstrafe im Strafzumessungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn die Vorstrafe gemäß § 49 Abs. 1 BZRG tilgungsreif geworden ist.
Eine nach Eintritt der Tilgungsreife erfolgte spätere Verurteilung kann nicht mehr die Rechtswirkungen des § 45 Abs. 3 BZRG für die frühere Verurteilung auslösen.
Ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf der rechtswidrigen Verwertung einer Vorstrafe beruht, sind Strafausspruch und Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 23. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 209/84 in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Bernd ██ aus BO, dort geboren am [1957], zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. August 1983, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, weil insoweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zu dem Strafausspruch gegen den Angeklagten █████ wie folgt Stellung genommen:
„Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 15. Januar 1974 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung und anderer Delikte zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde (UA S. 4). Die Verwertung dieser Vor-
strafe war rechtsfehlerhaft, weil bezüglich der Verurteilung das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG bestand. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BZRG war insoweit am 15. Januar 1979 Tilgungsreife eingetreten. Die am 23. Januar 1979 – mithin nach Eintritt der Tilgungsreife – erfolgte weitere Verurteilung (UA S. 8) konnte die Rechtswirkungen des § 45 Abs. 3 BZRG nicht mehr nach sich ziehen, auch wenn die dem Erkenntnis vom 23. Januar 1979 zugrunde liegende Tat noch während des Laufs der Tilgungsfrist begangen worden sein dürfte (BGHSt 25, 19, 22, 23; OLG Karlsruhe, MDR 1973, 158). Ein Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden, nachdem der Tatrichter die Verurteilung vom 15. Januar 1974 ausdrücklich zum Nachteil des Beschwerdeführers strafschärfend herangezogen hat (UA S. 56).“
Dem schließt sich der Senat an, auch wenn hinsichtlich der Schuldangemessenheit der verhängten Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsentzug keine Bedenken bestehen.
| Ruß | Salger | Goydke | |||
| Knoblich | Jahnke |