Zurückverweisung wegen unzureichender Tatbestandsprüfung bei Straßenverkehrsgefährdung (§315a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 209/60
- Datum
- 18.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch Bereiten eines Hindernisses die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, erfüllt den äußeren Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung nach §315a Abs.1 Nr.1 StGB.
Spezifische strafrechtliche Vorschriften verdrängen weiter gefasste Regelungen: Ist eine Verurteilung nach den engeren Vorschriften des StGB vorzunehmen, kommt eine daneben stehende Verurteilung nach §§1 oder 41 StVO nicht in Betracht.
Fehlt in den Vorinstanzen die gebotene Prüfung entscheidungserheblicher tatsächlicher Voraussetzungen eines Straftatbestands, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn sorgfaltswidriges Handeln bei Bedienung verkehrsrelevanter Einrichtungen (z.B. verspätetes Schließen einer Schranke) eine vorhersehbare Gemeingefahr schafft und damit die subjektive Tatseite begründende Umstände trägt.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Oberbahnwärter Peter ██, geboren am ████ in ████, wegen Verkehrsübertretung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. März 1960 nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 1960 durch die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin, Professor Dr. Lang-Hinrichsen und Börtzler
Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Köln zurückgegeben.
Gründe
Nach dem im freisprechenden Urteil des Amtsrichters in Siegburg vom 12. Oktober 1959 festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte den äußeren Tatbestand einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch verwirklicht, dass er durch Bereiten eines Hindernisses die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdete und so eine Gemeingefahr herbeiführte. Denn er schloss die seiner Bedienung anvertraute Bahnschranke so spät, dass ein sich nähernder Lastzug weder vor dem Eisenbahnübergang rechtzeitig anhalten noch diesen ungehindert überqueren konnte und infolgedessen von der niedergehenden Schranke getroffen und beschädigt wurde. Es sprechen auch gewichtige Gründe dafür, dass er dabei fahrlässig handelte, also sich eines Vergehens nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.
Unter diesem strafrechtlichen Gesichtspunkt hat weder der Amtsrichter noch das mit der Revision der Staatsanwaltschaft befasste Oberlandesgericht in Köln den Sachverhalt geprüft. Sollte diese bisher unterbliebene, aber gebotene Prüfung zu einer Verurteilung des Angeklagten aus den erwähnten Strafbestimmungen führen, so käme daneben eine Verurteilung nach § 1 oder nach § 41 StVO nicht in Betracht. Denn diese Vorschriften würden durch die erstgenannten engeren Strafbestimmungen verdrängt. Dann könnte die Frage, ob der Angeklagte sich auch gegen § 1 oder (und) § 41 StVO vergangen hat, auf sich beruhen. Bei dem jetzigen Stand des Verfahrens kommt es demnach auf eine Beantwortung der vom Oberlandesgericht in Köln dem Senat unterbreiteten Rechtsfrage, ob der Angeklagte im vorliegenden Falle Verkehrsteilnehmer im Sinne der Straßenverkehrsordnung war, nicht an.
| Krumme | Martin | Börtzler | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen | OU |