Aufhebung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher mangels hinreichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 209/51
- Datum
- 12.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt voraus, dass das Gericht in den Urteilsgründen klar darlegt, ob die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB erfüllt sind.
Bei der Annahme gefährlicher Gewohnheitskriminalität ist für jede in Betracht kommende frühere Tat eine individuelle, nachvollziehbare Würdigung der äußeren Umstände und inneren Beweggründe erforderlich, die die Tat als Ausdruck eines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt.
Urteilsgründe müssen konkrete Feststellungen enthalten (z. B. Zeitpunkte der Rechtskraft früherer Urteile und Tatzeitpunkte späterer Taten), damit eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.
Fehlen die für die Verhängung der Sicherungsverwahrung erforderlichen nachvollziehbaren Feststellungen, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Prozessuale Verfahrensrügen, deren Beseitigung im Zeitpunkt der Hauptverhandlung durch die gesetzlichen Mittel erreichbar war und nicht geltend gemacht wurde, begründen die Revision nicht, soweit der Rüge nicht durch rechtzeitiges Verfahrenseinsetzen entgegengetreten wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 10. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Hilfsarbeiter Josef █ aus ██, geboren am ███ 1910 in ████,
2.) den Arbeiter Anton █████ aus ██████, geboren am ███████ 1902 in ████████,
wegen versuchten schweren Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 10. Oktober 1950, soweit die Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls verurteilt worden sind, im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Soweit der Angeklagte █████ wegen Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes verurteilt ist, treffen ihn die Kosten seines Rechtsmittels. Im Übrigen hat das Landgericht über die Kosten der Revisionen zu befinden.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind als gefährliche Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen, unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls versuchten schweren Diebstahls, der Angeklagte █████ außerdem wegen Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes zu Zuchthausstrafen sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt; ihre Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Die Revision des Angeklagten █████ rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision des Angeklagten █ rügt zwar ausdrücklich nur die Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren; die Ausführungen der Revisionsbegründung ergeben jedoch, dass auch die materielle Rechtsanwendung beanstandet werden soll. Auch das Rechtsmittel des Angeklagten █████ gestattet daher die allgemeine Sachprüfung.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
In der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 1950, die dem angefochtenen Urteil ██████ zugrunde liegt, ist die Zeugin Erika ███████████ geb. ████, die Ehefrau des Angeklagten, ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht vereidigt worden, sondern nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben. Der auf die behauptete Vereidigung dieser Zeugin gestützten Verfahrensrüge des Angeklagten █ fehlt daher jede tatsächliche Grundlage.
Die Revision kann auch nicht darauf gestützt werden, dass dem Angeklagten █ vor der Hauptverhandlung, entgegen § 148 StPO, ein ungehinderter, mündlicher Verkehr mit seinem Verteidiger nicht ermöglicht worden sei. In der Hauptverhandlung hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger den behaupteten, dem erkennenden Gericht bekanntlich unbekannten Verstoß gegen § 148 StPO zur Sprache gebracht und Unterbrechung oder Aussetzung der Verhandlung beantragt. Ist hiernach von diesen im Gesetz vorgesehenen Mitteln kein Gebrauch gemacht worden, obwohl es dem Verteidiger bekannt war, so ergibt sich daraus, dass die behauptete Behinderung des mündlichen Verkehrs zur Zeit der allein maßgeblichen Hauptverhandlung nicht als eine Beschränkung sachgemäßer Verteidigung empfunden worden ist. Eine gleichwohl etwa eingetretene Beschränkung in dieser Richtung wäre nicht mehr die Folge des behaupteten Verfahrensverstoßes, sondern eine Folge des eigenen untätigen Verhaltens des Angeklagten und seines Verteidigers und daher nicht geeignet, die Revision zu begründen (RGSt 31, 130).
Auch den Schuldsprüchen liegt kein zum Nachteil der Angeklagten ausschlagender Rechtsfehler zugrunde. Das materiell-rechtliche Revisionsvorbringen beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die indessen einen rechtlich erheblichen Mangel, insbesondere einen durchgreifenden Widerspruch nirgends erkennen lässt.
Zutreffend nimmt die Strafkammer auf Grund der festgestellten Vorstrafen ferner an, dass der versuchte schwere Diebstahl von beiden Angeklagten unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 244 StGB) begangen worden ist. Auch ist die Strafzumessung für die Verfehlung gegen das Sprengstoffgesetz rechtlich bedenkenfrei.
Dagegen wird die Verurteilung beider Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher durch die Urteilsgründe nicht ausreichend gerechtfertigt. Die von der Strafkammer unternommene Feststellung der formellen und sachlichen Voraussetzungen dieser Verurteilung, die wegen des einschneidenden Charakters der gesetzlichen Folgen mit besonderer Sorgfalt und Klarheit getroffen werden muss, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Das angefochtene Urteil spricht sich nicht darüber aus, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 oder des § 20a Abs. 2 StGB als erfüllt ansieht; es lässt in dieser Richtung nur Vermutungen zu. Eine Klärstellung hierüber ist indessen schon darum erforderlich, weil § 20a Abs. 2 StGB nur dann anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht vorliegen (RG DR 1940, 682 Nr. 3). Das Gesetz selbst zwingt folglich dazu, in erster Linie zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB gegeben sind.
Dass diese, die anscheinend festgestellt werden sollen, vorliegen, kann dem angefochtenen Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. In formeller Hinsicht mangelt es sowohl an Angaben darüber, wann die aufgeführten Strafurteile rechtskräftig, wie zumeist auch an Feststellungen darüber, wann die demnächst abgeurteilten Straftaten begangen worden sind (§ 20a Abs. 3 StGB). Wenngleich es wahrscheinlich sein mag, dass die später abgeurteilten Taten nach der Rechtskraft des früheren Strafurteils liegen, so fehlt doch in dieser Beziehung jede Gewähr für die Vornahme einer Prüfung und jede Möglichkeit einer Nachprüfung, wie das Revisionsgericht sie zur Erfüllung seiner Aufgabe verlangen müsste.
In materieller Beziehung ist eine nachprüfbare Würdigung der früheren Straftaten nicht erfolgt. Es genügt nicht, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, dass die Angeklagten schon früher einschlägig bestraft worden sind; vielmehr muss bei jeder einzelnen Tat, die in Betracht gezogen wird, ein Gleichgeartetes inneres Verhältnis zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade diese Tat als symptomatischen Ausfluss des verbrecherischen Hanges erscheinen lässt (RGSt 68, 149, 156 f.; 70, 214; RG JW 1938, 1666 Nr. 29). Es ist somit erforderlich, dass die Strafkammer in jedem einzelnen Fall den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der Tat in überprüfbarer Weise nachgeht; dabei kommt es wesentlich auf eine Würdigung der jeweiligen äußeren Verhältnisse und inneren Beweggründe, insbesondere darauf an, ob die frühere Tat nach Begehungsart und Motiv schon auf einem fest eingewurzelten, verbrecherischen Hang beruht.
Ergibt die hiernach für jeden Angeklagten individuell vorzunehmende Einzelprüfung und Gesamtwürdigung, dass er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist, so muss die Sicherungsverwahrung angeordnet werden (RGSt 73, 154; RG JW 1938, 2889; RG HRR 1940, Nr. 834), wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
Hiernach war das Urteil hinsichtlich beider Angeklagten im Strafausspruch wegen versuchten schweren Diebstahls einschließlich der Verhängung der Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache insoweit an die Strafkammer zurückzuverweisen.
| Dr. Groß | Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Hille |