Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung; Zurückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 20/91
Datum
14.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Paderborn ein, das ihn wegen versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilte. Der BGH hob den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung auf, weil das Landgericht nicht hinreichend geprüft hat, ob ein strafbefreiender Rücktritt vorlag. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung blieb bestehen. Der Senat wies auf die Bedeutung der Feststellung der Freiwilligkeit und auf die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter aus seiner Sicht durch ein für ihn zwingendes Hindernis gehindert war oder freiwillig die Verfolgung seines Tatentschlusses aufgab; dies ist vom Tatrichter substantiiert festzustellen.

2

Die Feststellung, der Täter habe 'nicht mehr mit der Frau verkehren wollen', ist für sich genommen nicht ausreichend, um Freiwilligkeit des Rücktritts zu belegen; es muss geprüft werden, ob seelischer Druck oder äußere Zwangslagen die Unfähigkeit zur Fortsetzung der Tat bewirkten.

3

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Freiwilligkeit des Rücktritts, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen, sofern ergänzende Erhebungen möglich erscheinen.

4

Zur Feststellung der Schuldfähigkeit und Verantwortlichkeit ist bei alkoholbeeinflussten Taten eine genaue Errechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit erforderlich; bei Heranwachsenden sind die Grundsätze des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 20/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ███ ████, geboren am █████ 1970 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Leitsatz

(entfällt)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben. Eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde bedarf es deshalb nicht.

Der Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung hat keinen Bestand. Die Jugendkammer hat sich nicht im gebotenen Maße mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung vorliegt.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte gegen die Nebenklägerin in massiver Weise tätlich, um den Geschlechtsverkehr mit ihr zu erzwingen. Sie verlor „infolge der ihr zugefügten Gewalteinwirkung“ das Bewusstsein. Als der Angeklagte die Bewusstlosigkeit bemerkte, „er aber mit einer bewusstseinsklaren Frau den Geschlechtsverkehr ausüben wollte, nahm er von weiteren Handlungen Abstand ...“. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung lehnt die Jugendkammer strafbefreienden Rücktritt vom Versuch ab, weil der Angeklagte „erkannte, dass die im Gesicht blutverschmierte Zeugin mittlerweile bewusstlos geworden war und er mit einer derart zugerichteten bewusstlosen Frau nicht mehr geschlechtlich verkehren wollte“.

Das Landgericht befasst sich nicht mit der entscheidenden Frage, ob aus der Sicht des Täters seinem Weiterhandeln ein für ihn zwingendes Hindernis (vgl. BGHSt 35, 184, 186) entgegenstand oder ob er „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist (BGH bei Holtz MDR 1986, 271; BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 5). Zwar gibt es Fälle, in denen dem Täter der Zustand des Opfers als für den von ihm erstrebten Geschlechtsverkehr ungeeignet erscheint (BGHSt 20, 279, 280 m. w. Nachw.; BGHR aaO) und ihn dies zur Aufgabe seines Vorhabens zwingt. Ob ein solcher Fall hier gegeben ist, lassen die Urteilsausführungen aber nicht hinreichend erkennen.

Die an zwei verschiedenen Stellen des Urteils gebrauchte Formulierung, dass der Angeklagte nicht mehr mit der Frau geschlechtlich verkehren „wollte“, sowie der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf ihr blutverschmiertes Gesicht und ihr „Zugerichtetsein“ lassen die Möglichkeit offen, dass andere Gründe, die der Annahme eines freiwilligen Rücktritts nicht entgegenstehen, etwa ein Erschrecken über das Vorgefallene, mitursächlich geworden sind. Der Angeklagte hat das Ende der Bewusstlosigkeit seines Opfers nicht abgewartet. Die Urteilsausführungen lassen so offen, ob der Angeklagte durch eine äußere Zwangslage oder seelischen Druck unfähig gewesen ist, die Tat zu vollenden (vgl. Senatsurteil BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 8).

Da nicht ausgeschlossen erscheint, dass ergänzende Feststellungen zu dieser Frage getroffen werden können, ist die Zurückverweisung an den Tatrichter geboten. Sollte das Landgericht aufgrund der neuen Hauptverhandlung Freiwilligkeit des Rücktritts bejahen, so kommt eine Verurteilung nach § 178 Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. BGHR aaO).

Der Schuldspruch wegen einer durch dieselbe Handlung begangenen gefährlichen Körperverletzung (§ 223a Abs. 1 StGB) ist dagegen frei von Rechtsfehlern.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass zur Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eine genaue Errechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit unerlässlich ist (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1990 – 4 StR 431/90). Die Jugendkammer wird auch, falls sie wiederum zur Anwendung von Jugendrecht auf den „heranwachsenden“ Angeklagten kommt, bei der Bemessung einer Strafe die besonderen Grundsätze des Jugendstrafrechts in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen stellen müssen (vgl. § 18 Abs. 2 JGG).

SteindorfSalgerMaatz
JahnkeBasdorf

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