Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung in zwei Fällen wegen zurückgenommener Strafanträge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 20/90
Datum
10.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des Landgerichts wegen Diebstahls. Der BGH stellt in zwei Fällen das Verfahren ein, weil die geschädigte, mit dem Angeklagten in häuslicher Gemeinschaft lebende Frau ihren Strafantrag im Ermittlungsverfahren wirksam zurückgenommen hatte (§§ 247, 259 Abs. 2, § 77d Abs. 1 StGB). Der Schuldspruch wird insoweit aufgehoben und neu gefasst; die Staatskasse trägt die Kosten nach § 470 Satz 2 StPO. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung wegen Taten gegen Rechtsgüter einer mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person setzt einen ordnungsgemäßen Strafantrag voraus (§§ 247, 259 Abs. 2 StGB).

2

Ein im Ermittlungsverfahren wirksam zurückgenommener Strafantrag wirkt nach § 77d Abs. 1 StGB so, dass die Verfolgungsvoraussetzung entfällt und das Verfahren einzustellen ist.

3

Bei Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Verfolgungsvoraussetzung kann nach § 470 Satz 2 StPO angeordnet werden, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens trägt, wenn eine Belastung der Beteiligten unbillig wäre.

4

Wird ein Teil des Schuldspruchs aufgehoben, ist der Schuldspruch hinsichtlich der verbleibenden Taten neu zu fassen; der Strafausspruch kann jedoch unberührt bleiben, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die Strafe bei Berücksichtigung der Aufhebung niedriger ausgefallen wäre.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 20/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dirk van der █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1956 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom [REDACTED] Oktober 1989

a) in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt; in diesem Umfang trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünfzehn Fällen, in zwei Fällen davon in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie der Hehlerei schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

In den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung einzustellen. Die Straftaten richteten sich in beiden Fällen gegen Rechtsgüter der geschädigten Frau ████. Mit dieser und deren Tochter lebte der Angeklagte zur Tatzeit jedoch in häuslicher Gemeinschaft (UA 10). Im Hinblick darauf wäre die Verfolgung des Angeklagten insoweit nur möglich, wenn die Verletzte einen ordnungsgemäßen Strafantrag gestellt hätte (§§ 247, 259 Abs. 2 StGB). Ein solcher lag zwar zunächst vor; er ist aber während des Ermittlungsverfahrens alsbald wirksam (§ 77d Abs. 1 StGB) zurückgenommen worden (SA Bd. I Bl. 25).

Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 470 Satz 2 StPO.

In Anbetracht dessen, dass der Strafantrag bereits lange vor Anklageerhebung entfallen war, erscheint es unbillig, die Beteiligten mit diesen Kosten zu belasten.

Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel deckt im Übrigen Rechtsfehler nicht auf. Der Schuldspruch war indessen unter Berücksichtigung der Teileinstellung neu zu fassen.

Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt. Die Strafkammer hat aus einer Summe der Einzelstrafen von 185 Monaten Freiheitsstrafe, ausgehend von einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, eine Gesamtstrafe von lediglich 46 Monaten gebildet. Der Senat kann ausschließen, dass diese Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer von einer Summe der Einzelstrafen von 170 Monaten ausgegangen wäre.

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