Revision: Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen sexueller Nötigung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 208/91
- Datum
- 13.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung einer erheblichen Alkoholisierung und möglicher Minderung der Steuerungsfähigkeit ist der Tatrichter verpflichtet, den Grad der Alkoholisierung – gegebenenfalls durch Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit – zu ermitteln, wenn hierfür tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.
Unterlässt das Gericht eine gebotene Prüfung der alkoholbedingten Enthemmung oder Steuerungsminderung trotz besonderer Anhaltspunkte, ist der diesbezügliche Einzelstrafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung eines einzelnen strafausspruchs kann die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge haben, wenn die Gesamtstrafenbildung auf den aufgehobenen Feststellungen beruht.
Selbsteinschätzungen des Beschuldigten zur eigenen Nüchternheit sind grundsätzlich von geringem Beweiswert; vielmehr sind objektivierbare Anhaltspunkte und ärztliche Aussagen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 208/91 in der Strafsache gegen Michael H █████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1964 in ████, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. November 1990 im Einzelstrafausspruch wegen sexueller a) Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
Ebenfalls 1986 wurde er wegen einer vorsätzlich begangenen Rauschtat verurteilt. Nach seiner Haftentlassung im November 1989 trieb er sich nach Stadtstreicherart herum.
Weil die Geschädigte gegenüber dem Arzt Dr. ███████ – den sie ein oder zwei Tage nach der Tat aufgesucht hatte – „sie sei von Betrunkenen vergewaltigt worden“ (UA 17), war hier die Erörterung, ob und in welchem Maße der Angeklagte angetrunken war, notwendig. Dass der Angeklagte sich selbst als „ziemlich nüchtern“ bezeichnet hatte (UA 12), fiel demgegenüber nicht ins Gewicht. Es ist fraglich, welchen Zustand der alkoholgewohnte Angeklagte hiermit bezeichnete, wobei einer solchen Selbsteinschätzung ohnehin kaum ein Beweiswert zukommt, zumal dann, wenn gruppendynamische Enthemmungen mitgewirkt haben (vgl. Kunkel, Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, 4/90, S. 50); auch ging das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten dahin, sich selbst als nüchtern, die Geschädigte aber als erheblich betrunken hinzustellen.
3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Die wegen Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls verhängten – verhältnismäßig geringfügigen – Einzelstrafen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben.
4. Der neu entscheidende Tatrichter wird versuchen müssen, den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten zu bestimmen. Grundsätzlich ist der Tatrichter gehalten, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit – selbst wenn dies schwierig erscheint – zu berechnen (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. November 1990 – 4 StR 117/90 = DRiZ 1991, 58, zum Abdruck in BGHSt 37, 231 bestimmt).
Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Unna vom 16. August 1990 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls sowie gegen den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. April 1991 Bezug genommen.
2. Dagegen hat der die Verurteilung nach §§ 178, 223, 223a, 52 StGB betreffende Einzelstrafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat nämlich in diesem Fall nicht geprüft, ob der Angeklagte bei der Tat alkoholbedingt enthemmt oder möglicherweise wegen genossenen Alkohols sogar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert (§ 21 StGB) war, obwohl hierzu besonderer Anlass bestand:
Die Tat spielte sich in einer Gaststätte ab, in der sich der Angeklagte wiederholt aufzuhalten pflegte. Der Angeklagte trinkt seit etwa 1984 Alkohol, oftmals in erheblichen Mengen. So beging er 1986 Straftaten, bei denen er einmal 2,29 ‰, das andere Mal 1,81 ‰ Alkohol im Blut hatte.
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