Strafausspruch aufgehoben: unzureichende Strafzumessungsgründe bei versuchtem Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 208/87
- Datum
- 05.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen bei Verhängung einer zeitigen Höchststrafe erkennen lassen, dass das Gericht auch die für den Angeklagten sprechenden Milderungsgründe in Erwägung gezogen und abgewogen hat.
Pauschale Angaben zur Berücksichtigung des persönlichen Werdegangs, der familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Situation oder des Verhaltens reichen nicht aus; das Gericht hat darzulegen, in welcher Hinsicht diese Umstände gewichtet wurden.
Bei der Strafzumessung sind auch Umstände des Opfers zu berücksichtigen, soweit sie für die Strafbemessung von Bedeutung sind.
Der bei einer Milderung wegen des Versuchs anzuwendende Strafrahmen ist nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB zu bestimmen; er ergibt sich insoweit nicht aus §§ 211, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern aus der auf den Versuch bezogenen Regelung (vgl. § 307 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 28. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 208/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen — Ernst H. dort aus ██ geboren █████ ███ ████ ██ █████ am [REDACTED] wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Mai 1987 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28. November 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen *„versuchten Mordes in zwei Fällen“* (gemeint ist: wegen tateinheitlich begangenen zweifachen versuchten Mordes) in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. April 1987 Bezug genommen.
2. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht erklärt, es habe bei der Strafzumessung *„den persönlichen Werdegang von Ernst ████████, seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation sowie sein Verhalten vor, während und nach der Tat berücksichtigt“* (UA 13). Diese pauschalen Ausführungen lassen nicht erkennen, in welcher Hinsicht der „Werdegang“, die „Situation“ und das „Verhalten“ gewertet worden sind, ob das Landgericht insbesondere hieraus für oder gegen den Angeklagten sprechende Umstände gewonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1979 – 1 StR 414/79, bei Holtz MDR 1980, 105 m. w. Nachw.; Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 46 StGB Rdn. 36). Solche Darlegungen waren umso mehr erforderlich, als das Landgericht hier die zeitige Höchststrafe verhängt hat; gerade in einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Gericht auch die Milderungsgründe in Erwägung gezogen und abgewogen hat (vgl. Meß NStZ 1984, 160). Hierbei durfte das Verhalten des Tatopfers nicht außer acht gelassen werden (vgl. Dreher/Tröndle aaO Rdn. 33); es war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte und Frau █████ auch nach der Tat noch (intimen) Kontakt zueinander hatten (UA 7), obgleich Frau ████████ von Anfang an (davon) ausging, dass der Angeklagte der Täter war (UA 6).
Die Strafbemessung muss daher erneut vorgenommen werden. Der Senat weist darauf hin, dass sich der bei einer Milderung wegen Versuchs anzuwendende Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht aus §§ 211, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern aus § 307 StGB ergibt.
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jahnke |