Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen versuchten Totschlags und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 208/85
Datum
02.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Trunkenheit im Verkehr und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Das Rechtsmittel war zu den Schuldsprüchen unbegründet, jedoch hob der BGH den Strafausspruch für den versuchten Totschlag und die Gesamtstrafe auf. Begründet wurde dies damit, dass das Landgericht die Täterpersönlichkeit und die zur Tat hinführenden Umstände nicht umfassend gewürdigt hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls des versuchten Totschlags (§ 213 StGB) hat das Gericht die Persönlichkeit des Täters und die tatbegleitenden Umstände einschließlich der zur Tat hinführenden Vorgänge umfassend zu würdigen.

2

Die bloße Feststellung wiederholter Alkoholausfälle und allgemeiner Aggressivität rechtfertigt die Verneinung eines minder schweren Falls nur, wenn sie das Tatgeschehen und die Tatmotive tatsächlich erklärt.

3

Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine Tat ohne erkennbaren Zweck oder aus einer besonderen psychischen Verfassung begangen wurde, sind diese Umstände bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens zu berücksichtigen.

4

Fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Strafaussprache hinsichtlich der Anwendung des § 213 StGB, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 22. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 208/85 in der Strafsache gegen Dieter K. aus ████, geboren am █████, in ████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 1985 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über a) die Einzelstrafe wegen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangenen versuchten Totschlags und b) die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr entzogen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist zu den Schuldsprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. April 1985. Ebenso unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die wegen des Trunkenheitsdelikts verhängten Rechtsfolgen richtet. Die wegen dieser Tat ausgesprochene Einzelstrafe und die Maßregel bleiben daher aufrechterhalten.

Nicht bestehenbleiben kann jedoch der Strafaussprache wegen versuchten Totschlags. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 213 StGB nicht rechtsfehlerfrei verneint.

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am Tattag nach einer kurzen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau angetrunken unter Mitnahme einer Repetierbüchse und eines Gasrevolvers zunächst zu einem Gerichtsvollzieher und dann in eine Gastwirtschaft. Den Gerichtsvollzieher „stänkerte er an“ (UA 5 f.), sodass er des Anwesens verwiesen wurde. In der Gastwirtschaft und nach Rückkehr zu seiner Ehefrau erklärte er mehrfach, er habe den Gerichtsvollzieher niedergeschossen. Als die benachrichtigte Polizei wie von ihm erwartet an seiner Wohnung eintraf, versteckte er sich mit einem eisernen Schwert hinter der Eingangstür. Beim Betreten der Wohnung entdeckte der Polizeibeamte den Angeklagten, der nunmehr mit einem Ausfallschritt nach vorne sprang und mit Tötungsvorsatz einen schnellen, waagerechten Stich in Richtung Oberbauch des Beamten führte. Dieser konnte ausweichen und sich abdrehen, sodass er zwar einen kräftigen Druck an der Hautoberfläche verspürte, aber außer einem oberflächlichen Hautkratzer keine Verletzung davontrug.

Die Strafkammer ist der Auffassung, dass diese Tat im – wegen verminderter Schuldfähigkeit und nach Versuchsgrundsätzen doppelt gemilderten – Regelstrafrahmen ihre angemessene Ahndung finde. Einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags (§ 213, 2. Altern. StGB) verneint sie auf Grund einer Würdigung des engeren Tatgeschehens und mit der Erwägung, der Angeklagte habe gewusst, dass er in alkoholisiertem Zustand aggressiv reagieren könne. Mit dieser Betrachtung ist das Landgericht indessen seiner Pflicht zur umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters und der seine Tat begleitenden Umstände (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 213 Rdn. 2 c) nicht ausreichend nachgekommen. Diese Pflicht gebot hier, dem Gesamtverhalten und den Tatmotiven des Angeklagten erhöhte Beachtung zu schenken.

Dass der Angeklagte nach Alkoholgenuss aggressiv reagieren konnte, ist lediglich durch die Feststellung belegt, seine anfangs gut gehende Ehe habe darunter gelitten, dass er, meist an Wochenenden, betrunken war, dann mit seiner Frau stritt und sie vielfach auch schlug (UA 4). Das hier zu beurteilende Geschehen ist in diesen Rahmen aber nicht ohne weiteres einzuordnen. Der Angeklagte ist wegen eines Gewaltdelikts nicht vorbestraft und auch sonst nicht in ähnlicher Weise hervorgetreten. Die bewaffnete Fahrt zu dem Gerichtsvollzieher und in die Gastwirtschaft ergab sich aus einem offenbar nichtigen Anlass. Die auch vom Landgericht als „auffallend“ (UA 19) bezeichneten Erzählungen über das Niederschießen des Gerichtsvollziehers lassen keinen sinnvollen Handlungsablauf erkennen; sie werden durch Merkmale in der Persönlichkeit des Angeklagten oder durch seine Trunkenheit nicht hinreichend erklärt. Irgendeinen Vorteil konnte er durch die auf diesem Hintergrund erwachsene und ihrerseits sinnlose Tat nicht erwarten.

Angesichts dieser Umstände durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen, in erster Linie das engere Tatgeschehen in der Wohnung des Angeklagten zu würdigen. Vielmehr waren die zur Tat hinführenden Vorgänge in ihrem Zusammenhang zu untersuchen. Möglicherweise hätte eine solche Prüfung die dem Urteil offenbar zugrunde liegende Überzeugung des Landgerichts, die Tat sei Ausdruck gewöhnlicher Aggressivität eines Angetrunkenen, erschüttert. Wäre das Landgericht dann zu der Ansicht gelangt, dass der Angeklagte aus einer besonderen psychischen Verfassung heraus gehandelt hat, hätte es möglicherweise den anzuwendenden Strafrahmen anders bestimmt. Die hier unzureichende Begründung des Strafausspruchs nötigt deshalb zur Aufhebung des Urteils im erkannten Umfang.

SalgerKnoblichMeyer-Goßner
HurxthalJahnke