StVO § 8 Abs. 2: Linkskurve über Fahrbahnmitte „schneiden“ grundsätzlich verboten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 208/70
- Datum
- 27.08.1970
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsfahrgebot als feste Verkehrsregel darf nur bei besonderen Umständen durchbrochen werden, die die Einhaltung unmöglich machen oder zu Gefahren bzw. ungewöhnlichen Schwierigkeiten führen würden.
Das Befahren der linken Fahrbahnhälfte ist nach dem Rechtsfahrgebot nur bei außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt; bloße Unbequemlichkeit oder Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nicht.
Das Schneiden von Linkskurven über die Fahrbahnmitte hinaus verstößt grundsätzlich gegen das Rechtsfahrgebot, auch wenn die Kurve übersichtlich ist und eine konkrete Gefährdung oder Behinderung nicht festgestellt wird.
Der Ausnahmevorbehalt „soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen“ eröffnet kein Ermessen für verkehrstechnisch „vernünftige“ Abweichungen, sondern erfasst nur Fälle, in denen regelgerechtes Fahren unvernünftig wäre, weil es unmöglich oder gefährlich ist.
Eine hohe Geschwindigkeit oder die Gefahr, in der Kurve nach rechts getragen zu werden, rechtfertigt kein Kurvenschneiden; vielmehr ist die Geschwindigkeit der Kurve anzupassen.
Rubrum
Nachschlagewerk: BGHSt StVO § 8 Abs. 2 Satz 2
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Meyer und der Bundesrichter Dr. Willms, Bortzler, Mayr und Dr. Dr. Spiegel in der Sitzung vom 27. August 1970
Leitsatz
Das Schneiden von Linkskurven über die Fahrbahnmitte hinaus ist auch dann grundsätzlich verboten, wenn die Kurve übersichtlich und der Fahrzeugführer überzeugt ist, dass er weder den Gegenverkehr noch den nachfolgenden Verkehr noch sonst jemand gefährdet oder behindert.
BGH, Beschl. v. 27. August 1970 – 4 StR 208/70 AG Fulda – OLG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF █████████ A-sth 208/70 in der Bußgeldsache gegen den Metzgermeister Hermann ██ █ aus ███, dort geboren ████████████████████████, wegen Zuwiderhandlung gegen die StVO
Tenor
Das Schneiden von Linkskurven über die Fahrbahnmitte hinaus ist auch dann grundsätzlich verboten, wenn die Kurve übersichtlich und der Fahrzeugführer überzeugt ist, dass er weder den Gegenverkehr noch den nachfolgenden Verkehr noch sonst jemand gefährdet oder behindert.
Gründe
Das Amtsgericht Fulda hat gegen den Betroffenen u. a. deswegen ein Bußgeld festgesetzt und ein Fahrverbot verhängt, weil er am 15. Januar 1969 auf der Strecke von Rasdorf nach Fulda mit seinem Personenkraftwagen in zwei Linkskurven nicht die rechte Fahrbahnseite eingehalten, sondern die Kurven „geschnitten“ und dadurch dem § 8 StVO zuwidergehandelt habe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main will die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfen, obwohl möglicherweise die Kurven übersichtlich waren und durch die Fahrweise des Betroffenen niemand gefährdet oder behindert worden ist. Damit würde es jedoch von der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm (VRS 33, 463; DAR 1962, 371) abweichen. Dieses Gericht, dem sich auch das Oberlandesgericht Neustadt in der Entscheidung VRS 28, 30 angeschlossen hat, hat ausgesprochen, dass das Schneiden einer Linkskurve in einem solchen Fall verkehrsgerecht und vernünftig sei und daher nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoße. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt.
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts zu. Für ihre Richtigkeit spricht schon der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO und die Stellung der Vorschrift im System der Straßenverkehrsordnung. Diese stellt neben der Grundregel des § 1 eine Reihe von festen Verkehrsregeln auf, zu denen auch das Rechtsfahrgebot gehört. Von diesen Regeln darf im Einzelfall nur aus besonders gewichtigen Gründen abgewichen werden. Nichts anderes will auch der Abs. 2 Satz 2 des § 8 zum Ausdruck bringen. Das ergibt schon die wörtliche Auslegung des Bedingungssatzes „soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen“; denn das Wort „entgegenstehen“ lässt für bloße Zweckmäßigkeitserwägungen keinen Raum.
Mit Recht hat allerdings die Rechtsprechung nicht nur solche Umstände genügen lassen, die das Befahren der rechten Fahrbahnseite geradezu unmöglich machen, wie z. B. Hindernisse, Sperren, unbenutzbare Fahrbahn u. a., sondern auch solche, bei denen sich aus der Einhaltung der Regel Gefahren oder ungewöhnliche Schwierigkeiten ergeben würden (BayObLG DAR 1952, 111; OLG Hamm DAR 1957, 359; OLG Köln VerkMitt. 1957, 733; vgl. Mühl DAR 1965, 261, 262). Stets aber muss eine Situation vorliegen, in der das Abweichen von der Regel dem Verkehrsbedürfnis eher dient als ihre Einhaltung. Zwar ist allgemein anerkannt, dass nicht immer die äußerste rechte Fahrbahnseite eingehalten zu werden braucht. Dabei hat die Rechtsprechung jedoch stets betont, dass ein Spielraum im Allgemeinen nur innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte bleibt (BGH VRS 15, 164; VerkMitt. 1966, 58). So ist wiederholt ausgesprochen, dass es bei Dunkelheit zweckmäßiger sein kann, mehr zur Mitte hin zu fahren, um Fußgänger und Radfahrer nicht zu gefährden, vorausgesetzt, dass der Gegenverkehr nicht beeinträchtigt wird (BGH VRS 16, 28, 34; 22, 137). Die linke Fahrbahnhälfte darf dagegen nur befahren werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie z. B. starke Vereisung (RGSt 64, 169; OLG Frankfurt a. M. VerkMitt. 1957, 17), ungewöhnlich schlechte und gefährliche Beschaffenheit der Fahrbahn (OLG Hamm DAR 1957, 359), besondere technische Eigenarten des Fahrzeugs (OLG Hamm JMBlNW 1963, 240), oder wenn es der Vermeidung einer Gefahr dient (OLG Hamm JMBl. NW 1957, 210; OLG Köln VerkMitt. 1957, 73). Bloße Unbequemlichkeit, etwa wegen schlechter Beschaffenheit der Fahrbahn, genügt dagegen nach einhelliger Rechtsprechung nicht (BGH VRS 15, 436; OLG Hamm DAR 1957, 359; OLG Celle VRS 15, 142).
Diese Auslegung entspricht allein dem Zweck der Rechtsfahrvorschrift. Der Straßenverkehr erfordert einfache und klare Regeln. Die Verkehrsordnung überlässt es im Interesse der Verkehrssicherheit bewusst nicht dem unsicheren Ermessen oder der Einsicht des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Regeln zu beachten oder sie außer Acht zu lassen, wenn ihm dies bloß zweckmäßig und vernünftig erscheint. Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben, muss jeder Verkehrsteilnehmer im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf nehmen (BGHSt 22, 137, 140). Dieser Grundsatz verbietet es auch, für Linkskurven allgemein eine Ausnahme vom Rechtsfahrgebot zuzulassen, nur weil es der Bequemlichkeit und dem schnelleren Vorwärtskommen dienlich sein könnte, Vorteile, die übrigens weit überschätzt zu werden pflegen. Die Erfahrung lehrt, dass immer wieder unbewusste Fahrfehler und Fehlbeurteilungen der Verkehrslage zu Unfällen führen, die bei strikter Einhaltung der Verkehrsregeln vermieden werden könnten. Hier kommen z. B. in Betracht die unrichtige Beurteilung der Übersichtlichkeit einer Kurve, Übersehen oder falsche Schätzung der Geschwindigkeit entgegenkommender Fahrzeuge, Verkennen der Überholabsicht eines nachfolgenden Fahrers oder Übersehen von Einbiegern aus Nebenstraßen. Dass diese Gefahren nicht gering geachtet werden dürfen, zeigt gerade der neuerdings vom Oberlandesgericht Hamm entschiedene Fall (Leitsatz in NJW 1970, 1141). Dort hatte der eine Linkskurve nur wenig schneidende Kraftfahrer nicht erkannt, dass ein anderer eben im Begriffe war, ihn zu überholen, so dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge kam. Dies hätte sich vermeiden lassen, wenn der Fahrer die geringe Unbequemlichkeit, rechts zu bleiben, auf sich genommen hätte. Nach den Untersuchungen von Meyer-Jacobi (Typische Unfallursachen im deutschen Straßenverkehr, Band I S. 136, Band II S. 183 Tabelle 262) gehören Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot zu den häufigen und unfallträchtigen Regelwidrigkeiten, insbesondere auf freier Strecke. Ein hoher Anteil der Kurvenunfälle ist auf diesen Fahrfehler zurückzuführen (vgl. hierzu auch Mühl DAR 1965, 261).
Auf der anderen Seite sind die Vorteile des Kurvenschneidens für den allgemeinen Verkehr unbedeutend. Bei dichtem Verkehr verbietet es sich von selbst. Vorteile bringt es nur dem einzelnen Kraftfahrer auf freier Strecke, indem es seiner Bequemlichkeit und allenfalls, wenn auch nur in geringem Maße, seinem schnelleren Vorwärtskommen dient, gelegentlich auch seinem Bedürfnis nach forscher Fahrweise entgegenkommt. Insgesamt überwiegen die Gefahren des Kurvenschneidens bei weitem seine Vorteile. Wenn sich die Befürworter der Gegenmeinung darauf berufen, dass sie das Kurvenschneiden nur dann zulassen wollen, wenn die Kurve übersichtlich ist und jede Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer mit Sicherheit ausgeschlossen ist, so verkennen sie die Gefahr von Fehleinschätzungen und unbewussten Fehlern, die durch eine strenge Befolgung der Regel ausgeschaltet werden kann.
Die Grundsätze der Entscheidung des Senats BGHSt 22, 137 (140 f) gelten uneingeschränkt auch für die hier zu entscheidende Frage. Keineswegs kann ihr entnommen werden, dass besondere Umstände im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO auch solche seien, die ein Abweichen von der Regel bloß als im Interesse einer flüssigen und schnellen Fortbewegung zweckmäßig erscheinen lassen. Es kann nicht der Sinn dieses Ausnahmevorbehalts sein, eine Verkehrsregel in einer die Verkehrssicherheit mindernden Weise aufzuweichen. Der Vorbehalt besagt nur etwas im Grunde Selbstverständliches, dass nämlich die Regel nicht befolgt zu werden braucht, wenn ihre Einhaltung unmöglich oder gefährlich und daher unvernünftig und verkehrswidrig wäre.
Keinen anderen Sinn hat auch die schon vom Reichsgericht verwendete, von der obergerichtlichen Rechtsprechung oft zitierte Formel: § 8 Abs. 2 sei nicht kleinlich anzuwenden; wo die Abweichung von der Regel des Rechtsfahrens vernünftig sei, weil sie dem Verkehrsbedürfnis entspreche, wolle auch der Gesetzgeber sie nicht hindern (RG VAE 1942, 11; BGH VersR 1958, 187; BayObLG DAR 1952, 111; OLG Köln VerkMitt. 1955, 1957, 73; OLG Hamm VRS 5, 65; DAR 1957, 359). Nicht alles, was bequem ist und das Vorwärtskommen erleichtert, dient allein deswegen schon dem Verkehrsbedürfnis. Vielmehr ist bei der Auslegung der Verkehrsregeln stets das Sicherheitsbedürfnis mitzuberücksichtigen und gegen die anderen Interessen abzuwägen. Die Ansicht, dass das Schneiden von übersichtlichen Linkskurven vernünftig und verkehrsgemäß sei, weil es der Zügigkeit des Verkehrs diene, ist auch, soweit ersichtlich, abgesehen von den eingangs angeführten Entscheidungen, in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht vertreten worden. Vielmehr sind als besondere Umstände im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO immer nur solche angesehen worden, die ein Abweichen von der Regel notwendig erscheinen lassen. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in früheren Entscheidungen diesen Standpunkt vertreten (DAR 1957, 359; 1959, 194; JMBlNW 1957, 210).
Hohe Geschwindigkeit und die damit verbundene Gefahr, nach rechts aus der Kurve getragen zu werden, ist kein Grund, der das „Schneiden“ der Kurve rechtfertigen könnte. Dem Kraftfahrer kann es im Interesse der Verkehrssicherheit zugemutet werden, seine Geschwindigkeit der Beschaffenheit der Kurve anzupassen.
Der Hinweis darauf, dass es bei einer Beschränkung der Ausnahme des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO auf solche außergewöhnlichen Umstände auch unzulässig wäre, beim Fehlen besonders markierter Fahrstreifen vor einer Verkehrsampel in zwei Reihen nebeneinander auf- und weiterzufahren, greift demgegenüber nicht durch; denn in diesen Fällen überwiegt in der Tat das Interesse an der Flüssighaltung des Verkehrs die nur entfernte Möglichkeit, dass durch eine solche Fahrweise andere gefährdet werden könnten. Auch hat sich insoweit bereits eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Verkehrsregel herausgebildet. Der Entwurf einer Straßenverkehrsordnung vom 1. Februar 1970 sieht denn auch in § 2 Abs. 2 Satz 2 eine entsprechende Bestimmung vor.
Unberührt bleibt auch, wie beim Abbiegen in eine andere Straße oder in ein Grundstück und bei der Begegnung zweier Linksabbieger auf einer Kreuzung gefahren werden muss oder darf, ob insbesondere im letzteren Fall die sogenannte amerikanische Fahrweise zulässig ist.
Zu Unrecht berufen sich die Verfechter einer großzügigen Handhabung der Rechtsfahrregel auf den Vorspruch der Straßenverkehrsordnung. Deren oberstes Ziel ist die Hebung der Verkehrssicherheit. Ihm sind die anderen Zwecke untergeordnet. Eine diesem Ziel dienende Handhabung ihrer Vorschriften kann niemals als kleinlich bezeichnet werden. Die Gegenmeinung übersieht auch den ebenfalls im Vorspruch enthaltenen Satz, dass die Straßenverkehrsordnung ohne Rücksicht auf den jeweils eingetretenen Erfolg die Verletzung einer Reihe von Tatbeständen unter Strafe stellt, die erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können. Dass Verstöße gegen die Rechtsfahrregel, auch das Kurvenschneiden, gefährlich sind, haben die Untersuchungen von Meyer-Jacobi eindeutig ergeben und lehrt die tägliche Erfahrung. Die bloße Zweckmäßigkeit einer bestimmten, von einer Verkehrsregel abweichenden Fahrweise ist so lange kein Argument für eine nachgiebige Auslegung der Regel, als nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie die Verkehrssicherheit nicht mehr gefährdet als eine der Regel entsprechende Fahrweise.
Selbstverständlich rechtfertigt es die Tatsache, dass Linkskurven häufig auch über die Straßenmitte hinaus geschnitten werden, nicht, die Handhabung der Vorschrift dem tatsächlichen Verhalten einer mehr oder minder großen Zahl von Kraftfahrern „anzupassen“. Es wäre verfehlt, aus der häufigen Missachtung einer Verkehrsregel zu schließen, dass die Nichtbeachtung verkehrsgemäß und vernünftig sei. Das müsste dann ebenso für andere offenbare Unsitten im Verkehr gelten, von denen sich das Kurvenschneiden höchstens durch einen minderen Grad der Gefährlichkeit unterscheidet.
Bemerkt sei schließlich noch, dass auch der Entwurf einer Straßenverkehrsordnung vom 1. Februar 1970 an der strengen Regel festhält. § 2 Abs. 2 Satz 1 lautet: „Es ist möglichst weit rechts zu fahren.“ Dadurch wird der bisherige Ausnahmevorbehalt jedenfalls nicht erweitert.
Hiernach ist die Vorlegungsfrage in der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Weise zu beantworten.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu entscheiden, dass das Schneiden einer übersichtlichen Linkskurve nicht gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoße, wenn jede Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers ausgeschlossen ist.
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