Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängiger bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 208/64
- Datum
- 03.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nicht jede geringfügige körperliche Berührung oder Zudringlichkeit ist als unzüchtige Handlung im strafrechtlichen Sinn anzusehen; entscheidend ist die Gesamtwürdigung aller Umstände.
Bei der Bewertung der Unzüchtigkeit ist nicht allein der äußerliche Eindruck maßgeblich, sondern das Urteil eines verständigen Beobachters, der Tun, Willensrichtung und Gesinnung des Täters kennt.
In Grenzfällen fällt die Entscheidung über die strafrechtliche Bewertung überwiegend in die Verantwortung des Tatrichters.
Wird die Tat bei einer wollüstigen Absicht des Täters ausgeführt, kann sie trotz des Ausbleibens weitergehender Handlungen durch äußere Hindernisse als vollendet gelten; Persönlichkeit, Beziehung der Beteiligten und Beweggrund sind auch für die Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6. März 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ den Bergmann Hermann aus ████ geboren am █████ in ████ wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Urteilsverkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. März 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilten Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Die Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Weder jede geringfügige körperliche Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit oder eine sonstige Verhaltensweise, die einer gewissen äußeren Erheblichkeit entbehrt, ist als unzüchtige Handlung anzusehen, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruht oder auf sie abzielt (RGSt 67, 173; RG DR 1943, 578; BGHSt 2, 164, 167; BGH NJW 1954, 120 Nr. 27; 1962, 1628, 1630 Nr. 18; LM Nr. 13 zu § 176 Nr. 3 StGB). Darüber entscheidet nicht allein der äußere Eindruck der Handlung; maßgebend ist vielmehr das Urteil eines Beobachters, der die Handlung in ihrer ganzen Bedeutung kennt, das Tun wie die Willensrichtung und Gesinnung des Täters (BGHSt 2, 164, 167). Auch auf die Persönlichkeit und die Beziehung der Beteiligten sowie auf die sonstigen Begleitumstände des Falles, besonders den Beweggrund des Täters, kommt es dabei an (LM Nr. 13 zu § 176 Nr. 3 StGB). Dieser Rechtsprechung liegt die Notwendigkeit zugrunde, die Wertung auf alle Umstände des Einzelfalles zu stützen, um die gerechte Entscheidung zu gewährleisten. In Grenzfällen kommt die Entscheidung im Wesentlichen dem Tatrichter zu.
Hier lässt die Begründung des angefochtenen Urteils erkennen, dass das Landgericht sich bewusst gewesen ist, es sei zwischen Handlungen von gewisser äußerer Erheblichkeit und zwischen kurzen oder unbedeutenden Berührungen und Zudringlichkeiten zu unterscheiden. Seine rechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten, der knapp drei Wochen vor dem Tattage wegen Unzucht mit seiner Stieftochter verurteilt worden war, stellt ersichtlich auf die Umstände des vorliegenden Falles ab. Sie kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Landgericht konnte für seine Würdigung die wollüstige Absicht des Angeklagten verwerten, aber auch sein über die erwiesene Berührung hinausgehendes Vorhaben, das wegen des Dazwischentretens des Freundes der Stieftochter nicht verwirklicht werden konnte.
Unzüchtige Griffe unter den Rock eines fast sechzehnjährigen Mädchens werden unter Umständen nur als Versuch der Tat, möglicherweise sogar nur als bloße Vorbereitungshandlungen zu bewerten sein, falls der Täter eine geschlechtliche Erregung oder Befriedigung erst von etwaigen späteren Handlungen erwartet. War er aber wie hier festgestellt schon bei seinem Griff von Geschlechtslust beherrscht, so ist die Tat vollendet, selbst wenn er wie der Angeklagte nicht ganz zum erstrebten Ziel gelangt ist, weil er an weiteren Handlungen nur durch äußere Umstände gehindert worden ist (BGHSt 9, 13, 15; RGSt 69, 137, 143).
Da auch die Strafzumessungserwägungen frei von Rechtsirrtum sind, ist die Revision zu verwerfen.
| Krumme | Börtzler | Spiegel | |||
| Flitner | Mayr |