Aufhebung wegen unzureichender Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten in fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 208/61
- Datum
- 11.08.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn ein Gericht ein Sachverständigengutachten einholt, muss es bei Abweichen von dessen Einschätzung die abweichende Sachauffassung in den das Urteil tragenden Erwägungen detailliert wiedergeben und begründen.
Fragen, deren Beantwortung besondere Sachkunde voraussetzen, dürfen nicht ohne hinreichende Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten entschieden werden.
Das Revisionsgericht kann die Rechtmäßigkeit der Feststellungen nur prüfen, wenn das erstinstanzliche Urteil in seinen wesentlichen Einzelheiten die entscheidungserheblichen Gründe und die Auseinandersetzung mit abweichenden Beweisen erkennen lässt.
Liegt in der Beweiswürdigung ein substantiellem Mangel vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; das Revisionsgericht kann dabei von § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch machen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache ███ SC_____) Bez. █████ den █████████ █████ ██ ██ ██ ███ ███ geboren am ███ wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Krumme, Bundesrichter, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter, Dr. Flitner, Bundesrichter, Bortzler, Bundesrichter, als beisitzende Richter, ██, Oberstaatsanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███, Justizangestellter,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 22.3.1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
I. Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt.
II. Die Sachrüge
1. Die Strafkammer legt der Verurteilung des Angeklagten folgenden Sachverhalt zugrunde:
Am 30. ███ 1960 gegen 9 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen bei guter Sicht die vom niedergegangenen Nebel noch etwas feuchte █████████████████ in der Nähe von ████████ bei km 6,74 nach ██ zu. Diese Straße ist dort 7,30 m breit, gut ausgebaut und hat eine Rauhasphaltdecke. In der Fahrtrichtung des Angeklagten steigt sie in einer leichten, langgestreckten, von beiden Seiten gut einsehbaren Rechtskurve an. In ihr geriet der Angeklagte aus seiner Fahrbahn, fuhr über die Mittellinie und stieß auf der linken Fahrbahnhälfte gegen den aus entgegengesetzter Richtung kommenden Volkswagen des Dr. med. ████████████, den dieser steuerte. Dr. ████████ erlitt infolge des Zusammenstoßes schwere Verletzungen, an denen er gegen 10 Uhr starb. Die mit ihm fahrenden Arzthelferinnen ██ und ██ wurden ebenso wie der Angeklagte nur verletzt. Die dem Angeklagten gegen 11 ¾ Uhr entnommene Blutprobe ergab nach Widmark einen Alkoholgehalt von 0,14 ‰ und nach ADH einen Alkoholgehalt von 0,10 ‰.
Entgegen der Einlassung des Angeklagten hält das Landgericht für festgestellt, dass die Unfallstelle auf der linken Fahrbahnhälfte liegt. Nach seiner Würdigung der Beweisaufnahme im angefochtenen Urteil sieht es dies auf Grund der Zeugenaussage der Arzthelferin ████ in Verbindung mit den Beschädigungen der beiden Volkswagen als erwiesen an. Denn nach Wiedergabe der Bekundung der Zeugin, wonach diese den Eindruck gehabt hat, „als ob der Wagen des Angeklagten in der Kurve geradeaus weitergefahren sei, anstatt der Kurve folgend etwas nach rechts gesteuert zu werden“, und nach Ausführungen über die Glaubhaftigkeit dieser Aussage heißt es, mit der Zeugenbekundung stimmten auch die Beschädigungen an den beiden Volkswagen überein; sie deuteten darauf hin, „dass der Angeklagte von seiner Fahrbahn abkommend mit der vorderen linken Seite seines Wagens den gleichen Teil des entgegenkommenden Volkswagens angestoßen und an diesem Wagen entlangfahrend die ganze linke Seite aufgerissen hat.“ Anschließend steht im angefochtenen Urteil:
„Der Sachverständige H&_ konnte keine Anhaltspunkte dafür aufzeigen, auf welcher Straßenseite der Zusammenstoß erfolgt ist und wie es zu dem Zusammenstoß gekommen ist. Er glaubte nur, — mit wenig überzeugenden Argumenten u.a. aus den Beschädigungen der Längsseule beider Wagen und ███ ███ ██████████ im Wagendach des VW von █, an das der Fahrer bei dem Zusammenstoß mit dem Kopf geschleudert worden ist, folgern zu können, dass der Zusammenstoß wahrscheinlich ziemlich frontal oder nur mit einer kleinen seitlichen Verschiebung beider Wagen erfolgt sei.“
Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen enthält das angefochtene Urteil nicht.
Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Denn folgte die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen nicht, den sie ersichtlich mangels eigener erforderlicher Sachkunde herangezogen hatte, so bedurfte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit der abweichenden Ansicht des Sachverständigen in den das Urteil tragenden Punkten. Aus dem angefochtenen Urteil hätte sich also nicht nur andeutungsweise, sondern in seinen wesentlichen Einzelheiten ergeben müssen, wie der Sachverständige seine Meinung begründet hat, er könne keine Anhaltspunkte dafür finden, auf welcher Seite der Fahrbahn die Wagen zusammengestoßen seien, und welche Gründe das Gericht dem in einzelnen entgegensetzte. Mangels solcher Darlegung vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, ob die vom Gericht gezogenen Folgerungen den Denkgesetzen und Erfahrungsregeln entsprechen. Übrigens ist auch die Besorgnis nicht auszuschließen, das Landgericht habe eine Frage, deren Beantwortung besondere Sachkunde voraussetzt, ohne diese entschieden.
4. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben und die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen werden. Der Senat hat dabei von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht. Dem Landgericht in Koblenz bleibt überlassen, sich mit den nicht erörterten Revisionsangriffen auseinanderzusetzen.
Rotberg Lang-Hinrichsen Krumme Flitner
Bundesrichter Bortzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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