Strafvereitelung durch Verteidiger: Beschaffung falscher Medikation zur § 21 StGB-Strategie
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 207/98
- Datum
- 26.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafverteidiger darf sich nur prozessual und standesrechtlich erlaubter Mittel bedienen; ein Recht zur Lüge oder zur Beratung bei der Lüge besteht nicht.
Die Grenzen zulässiger Verteidigung sind regelmäßig überschritten, wenn der Verteidiger wissentlich Informationen über Dosierung und Wirkung tatsächlich nicht eingenommener Medikamente beschafft, um wahrheitswidrige Einlassungen des Mandanten zu ermöglichen.
Aktive Verdunkelung oder Verzerrung des Sachverhalts bzw. die Verfälschung von Beweisquellen zur Erschwerung der Wahrheitserforschung kann den Tatbestand der Strafvereitelung (§ 258 StGB) erfüllen.
Für die Beurteilung einer Strafvereitelung durch Verteidigerverhalten bedarf es konkreter Feststellungen insbesondere dazu, ob und wie der falsche Vortrag auf Initiative oder mit Zustimmung des Verteidigers in das Verfahren eingeführt wurde.
Die mögliche Einschaltung einer gutgläubigen Mitverteidigerin schließt Täterschaft nicht aus, wenn sie als unwissendes Werkzeug zur Unterbreitung unwahrer Tatsachen gegenüber dem Gericht eingesetzt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 23. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
4 StR 207/98 vom 26. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Beihilfe zum Betrug u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Kuckein, Dr. Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus Hannover als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Oktober 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte L. freigesprochen worden ist, im Ausspruch über die ihn betreffende Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in 34 Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf der Strafvereitelung hat es den Angeklagten freigesprochen.
Gegen diesen Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Freispruchs und der Gesamtstrafe.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte ist im Landgerichtsbezirk A. als Rechtsanwalt zugelassen. Von 1988 bis 1990 vertrat er den mit ihm eng befreundeten Franz St. in zahlreichen Straf- und Ermittlungsverfahren, u. a. in einem Strafverfahren beim Landgericht Göttingen wegen Betruges und Geiselnahme in Tateinheit mit Nötigung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie schwerer räuberischer Erpressung. Dem seinerzeit inhaftierten St. wurde bei einer Ausführung vorgeworfen, Justizbedienstete unter Vorhalt einer Gaspistole als Geiseln genommen und auf der anschließenden Flucht eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben.
Am 12. März 1990 schrieb St. an seinen damaligen Verteidiger, einen später den Angeklagten, einen beschlagnahmten Brief, der auszugsweise (wörtlich) folgenden Inhalt hat (bei der dort mehrfach erwähnten „R.“ handelt es sich um eine dem früheren Mitangeklagten St. bekannte Ärztin):
„Lieber Eberhard,
Nun zu der Sache mit der Geiselnahme. R. schrieb mir, sie will mir nichts dazu schreiben wegen meinem Verfahren, aber Du sollst Dich bei ihr melden, sie sagt Dir dann, welches Amphetamin-Präparat ich angeben soll, was ich vor meiner Geiselnahme einnahm; welche Dosis (Aussehen und Beschaffenheit des Medikaments). R. lag Dir noch sagen, die Wirkung des Medikaments auf den menschlichen Organismus, besonders was die Enthemmung/Zurechnungsfähigkeit betrifft.
Auch ob Du was Schriftliches brauchst. Sage R. (Veröffentlichungen aus Ärztezeitschriften zu dem Medikament oder so). R. traut meiner Post nicht, da hat sie auch Recht, man weiß ja nie. Heute habe ich daher Mitteilung von R. bekommen, Du sollst Dich bei ihr melden... Wir erfahren dann alles, was wir brauchen, um die Grundlage für den § 21 StGB zu legen, und das ist wichtig wegen des Strafmaßes und auch in der Revision, da gerade die Anwendung des § 21 StGB eine erschöpfliche Quelle für die Revision ist, wie Du weißt.
Bitte spreche dazu mit R. und schreibe mir, was sie sagt, ok? Für mich ist vor allem wichtig, der Name des Amphetamin-Präparats (bitte R. fragen), weil ich hier noch durch Zeugenaussagen den Hintergrund belegen muss (ich lasse mir eidesstattliche Versicherungen geben). Ein verlässlicher Mitgefangener hier arbeitet im Krankenrevier und gibt mir eidesstattlich, dass er mir das Medikament aus der Krankenabteilung beschafft hat. Damit wir auch glaubhaft die Herkunft des Medikaments belegen können, so dass meine Einlassung nicht als Schutzbehauptung abgetan werden kann.
Wir brauchen noch Angaben zur Wirkung des Medikaments, die nur ein Arzt weiß oder der, der es eingenommen hat... Wie gesagt, bitte rufe R. an, schreibe mir und ich muss dann hier für die eidesstattliche Versicherung etc. sorgen. Es muss ja Hand und Fuß haben, daher kläre Du das bald (!!) mit R. und ich erledige hier den Rest.
Wenn das alles klar ist, überlegen wir uns das weitere Vorgehen, denn Du musst dann das Gericht verständigen, die Initiative muss von Dir ausgehen, in der meine Zurechnungsfähigkeit wegen des Medikaments in Frage gestellt wird. Die Zeit drängt aber, ich möchte nicht wieder bis zum letzten Tag zuwarten, das bringt immer nichts... Gerade deshalb müssen wir frühzeitig unsere Strategie festlegen. Wenn wir erst kurz vor der Hauptverhandlung mit unserem Argument kommen, glaubt das Gericht, wir wollen nur den Prozess verzögern. Daher müssen wir meine Medikamenteneinnahme und die daraus folgende bedingte Unzurechnungsfähigkeit frühzeitig im Verfahren einführen, ok?
Deshalb sollten wir nun auch schon beantragen, dass Du Pflichtverteidiger im Verfahren 11 Js 1112/90 (Geiselnahme) bestellt wirst, es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor...“
In einem Schreiben des Angeklagten vom 9. April 1990 an seinen Mandanten St. lautet es auszugsweise wie folgt:
„Lieber Franz,
Ich glaube nicht so recht daran, dass dieses Medikament das richtige ist. R. meint allerdings auch, dass es recht unterschiedlich wirken kann. Nun ja, R. müsste es am besten wissen und von daher kannst Du es ja ins Kalkül ziehen.“
Dieses Schreiben beantwortete St. am 16. April 1990 wie folgt:
„Lieber Eberhard,
nun will ich heute Dir im Nachgang zu unseren Telefonaten noch schreiben. Wegen Captagon, da kann ich Dir nur sagen, dass R. in einem Fall, den sie zur Begutachtung hatte, vor dem LG Nürnberg selbst Versuche an sich durchführte (!!), weil sie glaubte, dass das, was der Proband gesagt hat, nicht stimmt, und führte an sich (!!) Versuche mit dem Medikament durch. Die Ergebnisse überraschten sie selbst. Wir können uns daher in dem Punkt auf R. schon verlassen, sie spricht aus Erfahrung, nicht nur aus der Theorie wie andere Sachverständige. Sie erprobte das Medikament selbst an sich.
In dem Punkt habe ich ohnehin noch einige Fragen an R. und kläre da noch einiges ab, erst dann werde ich nach Klärung aller Fragen meine Strategie ausarbeiten, ich informiere Dich rechtzeitig und erst nach Deiner Zustimmung werde ich dann weiteres veranlassen, ok?“
In einem Nachsatz dieses Schreibens forderte der Angeklagte ihn auf, nicht zu vergessen, ihm einen Auszug aus der „Roten Liste“ zu Captagon zu kopieren.
In seinem Gutachten vom 6. November 1991 kam der psychologische Sachverständige aufgrund der behaupteten Medikamenteneinnahme (3 bis 4 Tabletten Captagon täglich) und der geschilderten Wirkungsweise des Medikaments zu dem Ergebnis, Captagon habe als amphetaminverwandtes Stimulans zu einer „physiologischen Aktivierung und damit zu einer Steigerung des Erregungsniveaus“ geführt.
Mit Schriftsatz vom 29. November 1991 trug Rechtsanwältin F., die neben dem Angeklagten als Pflichtverteidigerin bestellt worden war, u. a. folgendes vor:
„In der Strafsache gegen Franz St. – 1 KLs 47/89 (HS) – wird zur Vorbereitung der medizinischen Begutachtung des Herrn St. folgendes zur Kenntnis gegeben:
Am Tag der „Geiselnahme“ nahm der Angeklagte ca. 2 bis 3 Kapseln Captagon zu sich, die letzte zwei Stunden vor der Tat. In der Nacht vorher nahm er eine Schlaftablette Rohypnol. Da diese Medikamente in Haft in der Regel nicht erhältlich sind, ließ sich der Angeklagte auf Rat seines damaligen Anwaltes im Januar 1991 zwei Versicherungen an Eides statt übergeben...“
Das Landgericht Göttingen stellte schließlich in seinem Urteil vom 12. Dezember 1991 die von dem Angeklagten wahrheitswidrig behauptete Medikamenteneinnahme fest und konnte deshalb – den psychologischen und medizinischen Gutachten folgend – eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit nicht ausschließen (Verstärkung der Affektivität und Steigerung der emotionalen Erregbarkeit infolge der Tabletteneinnahme).
Die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB führte zur Anwendung der gemilderten Strafrahmen der §§ 239b Abs. 2, 250 Abs. 2 und 315b Abs. 2 Alt. StGB.
II.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht der Auffassung, der Angeklagte habe nur eine straflose Beihilfe zur straflosen Selbstbegünstigung seines Mandanten begangen. Dem Angeklagten habe schon deshalb die Tatherrschaft gefehlt, weil er den objektiv falschen Vortrag zur Medikamenteneinnahme der – wie die Strafkammer angenommen hat – gutgläubigen zweiten Pflichtverteidigerin überlassen habe. Seine Tatbeteiligung sei allenfalls als eine Art Vorbereitungshandlung für das straflose Vorgehen des Franz St. zu werten.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand:
a) Der Verteidiger ist als Rechtsanwalt ein selbständiges, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege. In seiner Beistandsfunktion darf er sich nur der prozessual- und standesrechtlich erlaubten Mittel bedienen; ein Recht zur Lüge hat er ebenso wenig (Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 258 Rdn. 7) wie ein Recht zur Beratung bei der Lüge (Beulke, JR 1994, 116 ff.; Bottke, ZStW 96 [1984], 726, 757/758). Insbesondere ist es ihm untersagt, durch aktive Verdunkelung und Verzerrung des Sachverhalts die Wahrheitserforschung zu erschweren (BGHSt 9, 20, 22; 38, 345, 348) oder Beweisquellen zu verfälschen (BGHSt 38, 345, 348; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 5. Aufl., Rdn. 15). Die Grenzen sachgerechter erlaubter Strafverteidigung sind regelmäßig überschritten, wenn der Verteidiger seinem Mandanten Informationen über Eigenschaften, Wirkungsweise und Dosierung von tatsächlich nicht eingenommenen Medikamenten beschafft, um damit unter Verletzung seiner Wahrheitspflicht wissentlich wahrheitswidrige Einlassungen seines Mandanten zu ermöglichen (vgl. Dahs, a. a. O., Rdn. 49). Ein solches Verhalten kann als sachwidrige Erschwerung der Strafverfolgung (BGHSt 2, 375, 377) den Tatbestand der Strafvereitelung nach § 258 StGB erfüllen.
b) Die bisherigen Feststellungen lassen indes keine abschließende Bewertung zu, ob sich der Angeklagte wegen Strafvereitelung strafbar gemacht hat. Die Urteilsgründe beschränken sich weitgehend auf eine (auszugsweise) Wiedergabe des zwischen dem Angeklagten und seinem früheren Mandanten St. geführten Schriftverkehrs. Aus dessen Gesamtzusammenhang könnte zwar entnommen werden, dass der Angeklagte auf die gerichtliche Wahrheitsfindung in bewusst verfälschender Weise eingewirkt hat, indem er die unrichtige Einlassung seines inhaftierten Mandanten zur Medikamenteneinnahme nicht nur gefördert, sondern überhaupt erst durch seine aktive Informationsverschaffung ermöglicht hat.
Das Landgericht hat es jedoch unterlassen, hierzu eigene konkrete Feststellungen zu treffen. Insbesondere bleibt offen, ob und in welchem Umfang eine Information St.s unmittelbar, das heißt ohne Einschaltung des Angeklagten, durch die Ärztin „R.“ erfolgt ist.
Die getroffenen Feststellungen bieten auch im Übrigen keine hinreichende Grundlage für die Prüfung, ob das weitere Verhalten des Angeklagten in seiner Eigenschaft als Verteidiger St.s im Ermittlungs- oder Strafverfahren den Tatbestand der Strafvereitelung erfüllt. Hierfür können insbesondere folgende, vom Landgericht nicht aufgeklärte Umstände von Bedeutung sein:
- Sind die Einlassungen zu der angeblichen Medikamenteneinnahme durch den Angeklagten oder jedenfalls nach vorausgegangener Absprache mit ihm und mit seiner Zustimmung in das Verfahren eingeführt worden? (vgl. UA 153) - Ist die Einholung des psychologischen Sachverständigengutachtens im Zwischenverfahren (auch) auf Initiative des Angeklagten erfolgt? (vgl. UA 151) - Welche Anträge und Erklärungen hat der Angeklagte zur angeblichen Medikamenteneinnahme seines Mandanten in der Hauptverhandlung getätigt? - Hat der Angeklagte – wie die Mitverteidigerin vorgetragen hat – seinem Mandanten geraten, sich von Mithäftlingen zwei (falsche) eidesstattliche Versicherungen übergeben zu lassen? (UA 157)
Allein der Umstand, dass der Angeklagte möglicherweise den falschen Sachvortrag gegenüber dem Gericht seiner – wie die Strafkammer angenommen hat – gutgläubigen Mitverteidigerin überlassen hat (UA 161), würde seiner Täterschaft nicht entgegenstehen. Vielmehr hätte dann der Angeklagte gegebenenfalls die gutgläubige Mitverteidigerin als (unvorsätzliches) Werkzeug benutzt, um dem Landgericht Göttingen die angebliche Medikamenteneinnahme zu unterbreiten.
3. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen somit den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Strafvereitelung noch nicht. Das Urteil muss deshalb insoweit und damit auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
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