Revision verworfen: Verlesung nicht-präsenten Gutachtens nur nach § 251 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 207/89
- Datum
- 23.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein schriftliches Gutachten, das nicht als präsentes Beweismittel vorliegt, darf nur unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO verlesen werden.
Die nachträgliche Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zur Verlesung eines nicht-präsenten Gutachtens wandelt dieses nicht in ein präsentes Beweismittel um.
Dem unterliegenden Revisionsführer sind die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 27. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 207/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Gerd S., geboren am ██████ 1956 in ██████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. Dezember 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das hier dem Gericht vorgelegte Gutachten war kein präesentes Beweismittel, so dass seine Verlesung nur unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig war. Die Zustimmung zu seiner Verlesung machte es nicht „nachträglich“ zu einem präesenten Beweismittel.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Goydke | Salger | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Steindorf |