Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verlesung nicht-präsenten Gutachtens nur nach § 251 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 207/89
Datum
23.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Münster mit Revision; der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Das vorgelegte Gutachten war kein präsentes Beweismittel; seine Verlesung blieb nur unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig. Eine nachträgliche Zustimmung machte das Gutachten nicht präsent. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ein schriftliches Gutachten, das nicht als präsentes Beweismittel vorliegt, darf nur unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO verlesen werden.

3

Die nachträgliche Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zur Verlesung eines nicht-präsenten Gutachtens wandelt dieses nicht in ein präsentes Beweismittel um.

4

Dem unterliegenden Revisionsführer sind die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 27. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 207/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Gerd S., geboren am ██████ 1956 in ██████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. Dezember 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das hier dem Gericht vorgelegte Gutachten war kein präesentes Beweismittel, so dass seine Verlesung nur unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig war. Die Zustimmung zu seiner Verlesung machte es nicht „nachträglich“ zu einem präesenten Beweismittel.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf