Ablehnung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit aufgehoben – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 207/87
- Datum
- 11.06.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur Schuldfähigkeit darf nicht allein mit der allgemeinen Behauptung abgelehnt werden, eine Begutachtung sei nicht erforderlich; das Gesetz kennt hierfür keine pauschale Grundlage (§ 244 Abs. 3, 4 StPO).
Hat das Gericht die zur Beurteilung der Schuldfähigkeit erforderliche Sachkunde nicht, kann es diese Frage nicht ohne ein fachwissenschaftliches Gutachten entscheiden; bei entsprechenden Anhaltspunkten ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten.
Zeitlich eng begrenzte totale Erinnerungslücken oder inselhaft erhaltene Erinnerungsreste können Indizien affektbedingter Bewusstseinsstörungen sein, die für die Schuldfähigkeit relevant sind und deren Abgrenzung von Schutzbehauptungen fachärztliche Begutachtung erfordert.
Die fehlerhafte Ablehnung eines für die Entscheidung erheblichen Beweisantrags führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 8. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 207/87 in der Strafsache gegen ██████ geboren am ██ zur ████ ██ aus (Türkei), Haft, wegen Totschlags.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1987 an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Goydke, Dr. Jahnke, Niemöller, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████████ █████ als Verteidiger, Asim ████ aus ██ als Nebenkläger, Rechtsanwalt █████ aus [REDACTED] als Nebenkläger-Vertreter, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 8. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Sie hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hat den Beweisantrag des Verteidigers, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zum Ziele hatte, in der Hauptverhandlung mit der Begründung abgelehnt, eine Begutachtung sei nicht erforderlich. Einen
solchen Grund für die Ablehnung eines Antrags, einen Sachverständigen zu vernehmen, enthält das Gesetz nicht (§ 244 Abs. 3, 4 StPO). Auf der fehlerhaften Entscheidung beruht das Urteil. Es ist daher aufzuheben.
Die Verfahrensweise des Landgerichts wäre auch zu beanstanden, wenn es mit seiner Ablehnung des Beweisantrags zum Ausdruck bringen wollte, dass es selbst die erforderliche Sachkunde besitze (§ 244 Abs. 4 StPO). Die dem Ablehnungsbeschluss beigefügte Erläuterung weist aus, dass es die zur Beurteilung der Schuldfähigkeit erforderliche Sachkunde im vorliegenden Fall nicht hatte.
Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte am 24. Juni 1986 seine Ehefrau mit 21 Messerstichen. In der Ehe war es dadurch zu Schwierigkeiten gekommen, dass sie sich nicht in sein von türkischen Vorstellungen geprägtes Rollenbild einfügte. Insbesondere missbilligte sie seinen Alkoholgenuss und pflegte ihn deswegen nachhaltig vor türkischen Männern zu beschimpfen. Er entschuldigte sich dann jeweils für das Verhalten seiner Frau und beschwichtigte sie (UA 6). In dieser Weise verlief auch der Tatabend. Erstmals verweigerte die Getötete dem Angeklagten aber bei seiner Rückkehr aus der Gastwirtschaft auch den Zutritt zur ehelichen Wohnung. Er musste einen Nachbarn bemühen, um in das Haus zu gelangen, und wurde in die Wohnung erst auf Bitten und Flehen eingelassen (UA 9). Nach der unmittelbar anschließend verübten Tat lief der Angeklagte blutbeschmiert und mit dem Tatmesser in der Hand zur Polizei. Er hat sich
eingelassen, an den eigentlichen Tathergang keine Erinnerung zu haben.
Der Verteidiger hatte geltend gemacht, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei infolge eines hochgradigen Affekts im Zusammenwirken mit alkoholischer Beeinträchtigung ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen. Das Landgericht hat erklärt, es vermöge der vom Angeklagten behaupteten Erinnerungslosigkeit keinen Glauben zu schenken, weil er die Geschehnisse vor und nach der Tat genau und klar geschildert habe. Ersichtlich deshalb sah es keinen Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit.
Dies steht nicht in Einklang mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft. Danach wird überwiegend angenommen, dass eine nachgewiesene Erinnerungslosigkeit – allein oder zusammen mit anderen Merkmalen – ein Anzeichen für eine auf einem Affekt beruhende Bewusstseinsstörung sei (Undeutsch in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II [1974] S. 112; vgl. aber auch Rasch NJW 1980, 1309, 1312). Für eine solche Diagnose bedeutsam sind dabei jedoch nicht Erinnerungsverluste, welche die Vorgeschichte der Tat oder das Nachtatverhalten umfassen; Kennzeichen möglicher affektbedingter Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit sind vielmehr eine zeitlich eng begrenzte totale Erinnerungslücke oder inselhaft erhalten gebliebene Erinnerungsreste (Langelüddeke/ Bresser Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. [1976] S. 259; Mende in Venzlaff Psychiatrische Begutachtung [1986] S. 323 ff.; ferner Rasch Forensische Psychiatrie [1986]
210 ff.). Sind im Gedächtnis des Angeklagten die unmittelbar zur Tat hinführenden und die sich anschließenden Vorgänge haften geblieben und ist die Lücke nur auf das eigentliche Tötungsgeschehen begrenzt, kann dies somit – entgegen der Auffassung des Landgerichts – Ausdruck eines affekttypischen Erinnerungsverlusts sein. Die Unterscheidung eines solchen Symptoms von Schutzbehauptungen und Ergebnissen psychischer Verdrängungsvorgänge ist schwierig. Sie setzte hier umso mehr eine sachverständige Beratung des Landgerichts voraus, als die Tat nach Vorgeschichte und Ablauf Merkmale aufweist, welche häufig bei Affekthandlungen anzutreffen sind (vgl. Rasch Tötung des Intimpartners [1964]; Rasch NJW 1980, 1309, 1313), und deren Bedeutung das Landgericht bei der Ablehnung des Beweisbegehrens ebenfalls verkannt hat.
Eines Eingehens darauf, ob die Revision auch aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) oder aus Gründen des sachlichen Rechts begründet wäre, bedarf es hiernach nicht.
| Laufhütte | Jahnke | Meyer-Goßner | |||
| Goydke | Niemöller |