Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung eines Wiedereinsetzungsgesuchs und der Revision wegen Fristversäumnis und Verzichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 207/67
Datum
19.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung, weil er die Revisionsfrist versäumt habe. Das BGH verwirft das Gesuch als verspätet, weil das Hindernis mit Zustellung eines OLG-Beschlusses beseitigt war und die einwöchige Frist des § 45 StPO versäumt wurde. Zudem ist der durch den Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam und unwiderruflich. Eine Wiedereinsetzung wegen der "Urteilsannahme" kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist nur innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen; erfolgt dies nicht fristgerecht, ist das Gesuch unzulässig.

2

Die Frist des § 45 StPO beginnt mit der Kenntnis bzw. Zustellung der Verfügung, durch die der zuvor geltende Irrtum oder das Hindernis beseitigt worden ist.

3

Ein durch einen hierzu ermächtigten Verteidiger erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam und unwiderruflich; er kann nicht allein mit dem Einwand eines Irrtums über die Strafzeitberechnung angefochten werden.

4

Für die Versäumung einer nicht gesetzlich normierten Frist (hier: "bezüglich der Urteilsannahme") besteht keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung, soweit das Gesetz hierfür keine Frist vorsieht.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5. September 1966

Rubrum

BESCHLUSS 4 StR 207/67 in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Gottfried aus ███, geboren am █████ in ██ zur Zeit in Strafhaft, wegen Betruges i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 1967

Tenor

Das Gesuch des Verurteilten vom 2. Februar 1967, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. September 1966 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision des Verurteilten gegen das obenbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist unzulässig, weil es verspätet angebracht worden ist. Der als Wiedereinsetzungsgrund angeführte Irrtum des Angeklagten über die Strafzeitberechnung war spätestens mit der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 1967 an den Angeklagten am 24. Januar 1967 beseitigt. Nach § 45 StPO hätte das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses, also spätestens am 31. Januar 1967, beim Landgericht angebracht werden müssen. Dort ist es jedoch erst am 6. Februar 1967 eingegangen, da der Angeklagte es erst am 2. Februar geschrieben hatte. Das Gesuch und die damit verbundene Revision sind daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist aus einem weiteren Grunde unzulässig. Der Angeklagte hat durch seinen hierzu ermächtigten Verteidiger mit dem am 6. Februar 1967 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. Februar 1967 wirksam auf Rechtsmittel verzichtet.

Der Verzicht ist unwiderruflich und kann nicht wegen Irrtums über die Strafzeitberechnung angefochten werden.

Gegen die Versäumung der Frist „bezüglich der Urteilsannahme“ ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, da hierfür das Gesetz keine Frist setzt.

BärtzlerRothbergSanders
MayrSpiegel