Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Verkehrsunfall verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 207/54
Datum
08.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte kollidierte in einer unübersichtlichen Straßenkreuzung mit einem Kraftrad; dabei wurde der Sozius getötet und weitere Personen verletzt. Das Landgericht verurteilte wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung; die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Der BGH bestätigt die Sach- und Würdigungsergebnisse, nimmt aber eine Streichung einer Übertretungstatbestandsverurteilung wegen Änderung der einschlägigen StVO vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Darlegung des Tatergebnisses genügt es, dass das Urteil die Tatsachen nennt, in denen es die Tatbestandsmerkmale sieht, und die dafür verwendeten Beweismittel bezeichnet; eine detaillierte Zuordnung einzelner Feststellungen zu konkreten Zeugenaussagen ist nicht vorgeschrieben (§ 267 Abs. 1 StPO).

2

Wer als Wartepflichtiger in eine Vorfahrtsstraße einfährt und die Fahrbahn eines Vorfahrtsberechtigten schneidet bzw. sich nicht ordnungsgemäß rechts hält, handelt verkehrsrechtlich pflichtwidrig und kann für daraus entstehende fahrlässige Tötung und Körperverletzung verantwortlich sein.

3

Bei der Strafzumessung sind generalpräventive Erwägungen möglich, aber vorrangig ist die Bestimmung des Strafrahmens nach dem Grad des Verschuldens und den persönlichen Umständen des Täters.

4

Eine Verurteilung wegen der Übertretung einer konkreten StVO-Vorschrift kann entfallen, wenn die betreffende Norm durch Änderung ihre operative Bedeutung verloren hat bzw. nur noch Hilfscharakter besitzt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Postbeamten i.R. Heinrich █████ aus ██████, geboren am ██ ████████ ██ in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. Januar 1954 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 13 Abs. 2, 45 StVO im Schuldspruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Ungefähr in der Mitte einer Straßenkreuzung traf der Angeklagte auf seinem Fahrrad mit einem Kraftradfahrer zusammen. Beim Aufprall der Fahrzeuge kam der Soziusfahrer des Motorrades zu Fall und wurde dabei getötet, der Motorradfahrer und ein Fußgänger (das Motorrad rutschte auf den Bürgersteig ab) erlitten mehr oder weniger schwere Verletzungen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung bis zum 1. Februar 1956 ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten kann keinen wesentlichen Erfolg haben.

1. Die Revision vermisst einen überzeugenden und substantiierten Nachweis des festgestellten Sachverhalts; insbesondere fehlen Ausführungen darüber, auf welche Zeugenaussagen einzelne Feststellungen zurückgehen. Dieses Vorbringen zielt offenbar auf eine Rüge der Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO ab; es ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Tatsachen angegeben, in denen es die Tatbestandsmerkmale der verletzten Gesetze gefunden hat; es hat ferner die Beweismittel bezeichnet, auf denen diese Feststellungen beruhen. Zu weiteren Angaben, insbesondere darüber, auf welche Zeugenaussagen einzelne Feststellungen wie etwa die über die Lage der Unfallstelle zurückgehen, war es nicht verpflichtet; die Darlegung der Beweisgründe ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Es bedurfte daher auch keiner besonderen Beweiswürdigung.

2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dieser hat als Wartepflichtiger dem auf der Vorfahrtstraße fahrenden Kraftradfahrer die Vorfahrt streitig gemacht, indem er in der unübersichtlichen Straßenkreuzung dessen Fahrbahn schnitt. Außerdem hielt er sich nicht rechts, sondern auf der Mitte der Straße. Dadurch kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge und zu den teilweise schwerwiegenden Folgen. Auch zur inneren Tatseite enthält das Urteil ausreichende Feststellungen. Im Schuldspruch hat lediglich die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 13 Abs. 2, 49 StVO zu entfallen, weil § 49 StVO auf Grund seiner Neufassung durch die Verordnung vom 24. August 1953 nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift hat (BGH NJW 1954, 810 Nr. 15).

Auch gegen die Strafzumessungsgründe bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Wenn das Landgericht dort allgemein ausführt, jeder, der gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoße, müsse aus generalpräventiven Erwägungen in eine empfindliche Strafe genommen werden, so lässt sich dieser Auffassung entgegenhalten, dass für die Strafzumessung wesentlich der Grad des Verschuldens eines Täters ist. Im gegebenen Fall hat das Landgericht diesen Gesichtspunkt aber keineswegs verkannt; es berücksichtigt nach den Urteilsausführungen alle Tatumstände und die Persönlichkeit des Angeklagten.

Ein Mitverschulden des Kraftradfahrers ist nicht ersichtlich. Es ließ sich nach den Urteilsausführungen nicht feststellen, dass der Kraftradfahrer mit einer übermäßigen Geschwindigkeit gefahren ist und die Linkskurve, in der die Straßenkreuzung liegt, geschnitten hat.

Nach alledem kann die Revision des Angeklagten im Endergebnis keinen Erfolg haben.

JustizangestellterEngelsSeibert
KrummeGroßDr. Augustin