Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht im Meineidsverfahren – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 207/52
- Datum
- 23.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichen Widersprüchen in Zeugenaussagen besteht für das Gericht eine umfassende Aufklärungspflicht; es hat nach weiteren Erkenntnisquellen zu suchen und diese zu prüfen.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen muss widerspruchsfrei und nachvollziehbar im Urteil dargelegt werden; unklare oder widersprüchliche Begründungen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.
Vermutete Motive von Zeugen (etwa Rache oder Befangenheit) müssen vom Gericht geprüft und gegebenenfalls durch Vernehmungen oder Aktenprüfung aufgeklärt werden.
Wenn die Beweiswürdigung aufgrund unaufgeklärter Unstimmigkeiten nicht tragfähig ist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Heinrich C_______ aus ████, geboren am ██████████ 1900 in ███████████, wegen Meineids,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Hochemer Bundesrichter, Dr. Engels Bundesrichter, Dr. Hille Bundesrichter, Dr. Augustin Bundesrichter als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. Februar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der wegen Meineids verurteilte Angeklagte rügt Verletzungen der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Seine Revision ist begründet.
In dem Ehescheidungsprozess des Bergmanns G C____) hat der Angeklagte am 20. März 1951 vor dem Landgericht Essen als Zeuge eidlich bekundet, er habe die beklagte Ehefrau – zu der er von 1940 bis Ende August 1950 und jedenfalls wieder seit Ende März 1951 enge freundschaftliche Beziehungen unterhalten hat – im August 1950 das letzte Mal gesehen. Diese von Frau ██ ██ als Zeugin bestätigte Angabe erachtet die Strafkammer auf Grund der eidlichen Bekundungen der Eheleute ███ für wissentlich falsch. Die Eheleute ███ haben nämlich ausgesagt, sie hätten unabhängig voneinander den Angeklagten zusammen mit Frau G C____) einmal auf der Straße gesehen, und zwar Frau ███████ im Oktober 1950 und ihr Ehemann in der Zeit von Oktober bis Dezember 1950.
Die Strafkammer hält die gegenteilige unbeeidete Bekundung der Ehefrau G C____) deshalb für völlig unglaubhaft, weil diese Zeugin infolge des schwebenden, auf ehewidrige Beziehungen zum Angeklagten gestützten Scheidungsprozesses das größte Interesse an der Feststellung habe, dass sie seit ihrer Verheiratung am 6. September 1950 bis zum Termin am 20. März 1951 den Angeklagten nicht mehr gesehen habe. Diese Begründung setzt sich indessen in Widerspruch zu dem sonstigen Urteilsinhalt. Danach steht es nämlich fest, dass Frau G(____) den Angeklagten von Ende März 1951 ab häufig in seiner Wohnung besuchte und Anfang Juli 1951 ganz in die Wohnung des Angeklagten zog. Unter solchen Umständen ist nicht ersichtlich, was Frau G C____) sich zur Zeit der Hauptverhandlung vom 4. Februar 1952 für ihren in der Berufungsinstanz schwebenden Scheidungsprozess davon hätte versprechen können, die von den Eheleuten ██████ bekundeten Vorfälle in Abrede zu stellen.
Angesichts der hervorgetretenen Widersprüche hatte die Strafkammer vielmehr Anlass, nach weiteren möglichen Erkenntnisquellen Umschau zu halten, und zwar umso dringender, als die sonstigen von der Anklageschrift angenommenen Zusammenkünfte des Angeklagten mit Frau G C____) sich als nicht beweisbar herausstellten. Insbesondere bestand Anlass, die Zuverlässigkeit der Bekundungen der Eheleute ███ weiter zu überprüfen, zumal deren übereinstimmende Angabe im Ermittlungsverfahren, sie hätten den Angeklagten mit Frau G C____) auch am 2. September 1950 zweimal zusammen gesehen, sich offenbar als unrichtig erwiesen hat.
In dieser Hinsicht drängte sich zunächst die Benutzung der dem Gericht vorliegenden Ehescheidungsakten auf, in denen sich ein Protokoll vom 13. Februar 1951 über die damalige Zeugenaussage der Ehefrau ███████ befindet. Hiernach hat diese zunächst bekundet, sie habe Frau G(____) nach deren Heirat öfter zusammen mit dem Angeklagten gesehen, und die ihr vorgelesene Aussage genehmigt; später wieder vorgerufen hat sie nach dem Protokoll auf Vorhalt erklärt, sie habe nach der Beschließung der Prozessparteien Frau G C____) mit dem Angeklagten nur einmal gesehen. Eine solche, nicht auf eigenem Antrag beruhende Einschränkung der schon abgeschlossenen Aussage kann Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit zulassen.
Ferner hatte der Angeklagte bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 13. August 1951 erklärt, dass es sich bei der Aussage der Eheleute ███ nur um einen Racheakt handeln könne; die Mutter der Frau ██████, Frau R C____), habe ihm nämlich einen unsittlichen Antrag gemacht, und als er das später deren Ehemann erzählt habe, sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten █████ gekommen, bei der die jetzige Frau ██████ zugegen gewesen sei; von da ab sei ihm alles Mögliche in den Weg gelegt worden. Angesichts solchen Vorbringens bestand Anlass, auch die Eheleute █████ als Zeugen zu vernehmen.
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.
| Groß | Hochemer | Hille | |||
| Engels | Augustin |