Wiedereinsetzung nach Fristversäumung wegen falscher Auskunft durch Justizvollzugsbeamten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 206/92
- Datum
- 14.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung nach § 44 StPO ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden der Partei erfolgt ist.
Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist ohne Verschulden zu beurteilen, wenn der Betroffene glaubhaft darlegt, dass er sich über den Fristablauf erkundigt und eine unzutreffende Auskunft erhalten hat.
Eine unrichtige Auskunft eines Justizvollzugsbeamten an einen inhaftierten Angeklagten kann die Versäumung einer Rechtsmittelfrist rechtfertigen, sofern die Auskunft auf einer tatsächlichen Nachfrage beruht und der Angeklagte keine eigene Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung beginnt die nachzubringende Frist zur Begründung des Rechtsmittels zu laufen, sobald der Wiedereinsetzungsbeschluss zugestellt ist und das Urteil bereits zugestellt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 206/92 vom 14. Mai 1992
in der Strafsache gegen
█ – aus ██ –, dort geboren am Michael Thorsten ███, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Antragstellers am 14. Mai 1992 gemäß § 44 StPO
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. November 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.
Gründe
Nach der glaubhaft gemachten Darstellung des Angeklagten hat ihm ein Justizvollzugsbeamter, nachdem sich dieser auf Bitten des Angeklagten bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle telefonisch nach dem Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision erkundigt hatte, am 5. Dezember 1991 die unzutreffende Auskunft erteilt, die Frist laufe erst am 6. Dezember 1991 ab. Unter diesen Umständen hat der Angeklagte die Versäumung der Frist, die tatsächlich schon am 5. Dezember 1991 ablief, auch unter Berücksichtigung der am Schluss der Hauptverhandlung erteilten Rechtsmittelbelehrung nicht verschuldet.
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