Revision gegen LG-Urteil wegen Totschlags als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 206/91
- Datum
- 03.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen bei der Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren beschränkt sich auf die vom Revisionsführer benannten Revisionsrechtfertigungen; ohne substantiierte Darlegung eines entscheidungserheblichen Rechtsfehlers ist die Revision unbegründet.
Eine Änderung der rechtlichen Bewertung der Tat (z. B. Verurteilung lediglich wegen versuchten statt vollendeten Totschlags) begründet keine Beschwer im Revisionssinn, sofern hierdurch keine nachteilige Rechtsfolge für den Verurteilten eintritt.
Jeder Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; dem Nebenkläger sind die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 17. Juli 1990
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Peppino C. ██ aus ████, geboren am ███ 1965 in ██ ████, 2. Benito C. aus ████, geboren am ██ 1968 in █████, 3. Nicodemo C. aus ████, dort geboren am ██████████ 1964, zur Zeit in Haft,
wegen Verdachts des Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juni 1991 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Juli 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verurteilung des Angeklagten Nicodemo ███ nur wegen versuchten Totschlags hinsichtlich Giulio S. (vgl. LK 10. Aufl. § 212 StGB Rdnr. 3 am Ende) beschwert ihn nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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