Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen LG-Urteil wegen Totschlags als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 206/91
Datum
03.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Juli 1990 werden vom BGH als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung anhand der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Feststellung, dass ein Angeklagter nur wegen versuchten Totschlags verurteilt wurde, stellt keine Beschwer im Revisionssinn dar. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels; dem Nebenkläger werden notwendige Auslagen erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen bei der Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Nachprüfung im Revisionsverfahren beschränkt sich auf die vom Revisionsführer benannten Revisionsrechtfertigungen; ohne substantiierte Darlegung eines entscheidungserheblichen Rechtsfehlers ist die Revision unbegründet.

3

Eine Änderung der rechtlichen Bewertung der Tat (z. B. Verurteilung lediglich wegen versuchten statt vollendeten Totschlags) begründet keine Beschwer im Revisionssinn, sofern hierdurch keine nachteilige Rechtsfolge für den Verurteilten eintritt.

4

Jeder Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; dem Nebenkläger sind die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 17. Juli 1990

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Peppino C. ██ aus ████, geboren am ███ 1965 in ██ ████, 2. Benito C. aus ████, geboren am ██ 1968 in █████, 3. Nicodemo C. aus ████, dort geboren am ██████████ 1964, zur Zeit in Haft,

wegen Verdachts des Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juni 1991 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Juli 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verurteilung des Angeklagten Nicodemo ███ nur wegen versuchten Totschlags hinsichtlich Giulio S. (vgl. LK 10. Aufl. § 212 StGB Rdnr. 3 am Ende) beschwert ihn nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

JahnkeSteindorfBasdorf
Meyer-GoßnerMaatz