Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin verworfen – Mitwirkung sehbehinderten Richters nicht bewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 206/90
Datum
05.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landau wurde als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung zum Nachteil der Nebenklägerin ergab. Beanstandet wurde die Mitwirkung eines stark sehbehinderten Richters; es bedurfte jedoch des Vortrags, dass dieser tatsächlich blind sei. Der Senat widersprach der Ansicht der Strafkammer, wonach blinde Richter generell mitwirken dürften.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Nebenklägerin ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergibt.

2

Die Rüge der Mitwirkung eines Richters nach § 338 Abs. 1 StPO setzt bei Feststellungen über schwere Sehbehinderung zufolge des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO dar, dass der Vortrag substantiiert darlegt, der Richter sei tatsächlich blind.

3

Ob ein blinder Richter an der Hauptverhandlung mitwirken kann, ist nicht generell zu bejahen; die Frage ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels hat der Unterliegende die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Landau i. d. Pfalz, 10. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 206/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans Michael M ███████, geboren am ██ 1952 in ███, aus ████████, wegen Verdachts der Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juni 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landau i. d. Pfalz vom 10. Januar 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit die Revision die Mitwirkung des Richters am Landgericht ████ beanstandet (§ 338 Abs. 1 StPO), hatte es im Hinblick auf die Feststellung im Urteil, dass der Richter „stark sehbehindert ist, bis an die Grenze zur Blindheit“ des Vortrags bedurft, dass der Richter tatsächlich blind ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat weist allerdings darauf hin, dass er die Auffassung der Strafkammer, „auch blinde Richter nicht an der Mitwirkung als Beisitzer in der Hauptverhandlung in Strafsachen gehindert sind“, nicht teilt.

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Meyer-GoßnerSalgerMaatz
GoydkeSteindorf