Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Bergbau: Anforderungen an Feststellungen zu Pflichtwidrigkeit und Kausalität

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 206/59
Datum
12.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach einem Absturz einer schwebenden Bühne mit drei Todesopfern wegen fahrlässiger Tötung und Verstößen gegen bergpolizeiliche Vorschriften verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen die Schuldvorwürfe nicht trugen: Das Landgericht stützte zentrale Tatsachen teils nur auf „große Wahrscheinlichkeit“ und legte nicht ausreichend dar, ob sofortiges Bremsen erkennbar und technisch wirksam gewesen wäre. Zudem fehlten tragfähige Feststellungen zur Bedeutung eines zweiten Mannes und zur Ursächlichkeit der Alkoholisierung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine belastende Tatsachenfeststellung darf nicht auf eine bloße „große Wahrscheinlichkeit“ gestützt werden; erforderlich ist die volle richterliche Überzeugung als Grundlage des Schuldvorwurfs.

2

Bei der Beurteilung pflichtwidrigen Verhaltens im Gefahrenmoment ist darzulegen, ob der Täter die Notwendigkeit der gebotenen Maßnahme erkennen konnte und welche Erkenntnismittel ihm hierfür tatsächlich zur Verfügung standen.

3

Die Annahme, ein pflichtgemäßes Alternativverhalten hätte den Erfolg verhindert, setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass und wie die gebotene Maßnahme unter den konkreten technischen und zeitlichen Bedingungen wirksam gewesen wäre.

4

Ein Verstoß gegen eine Sicherheitsvorschrift begründet die Ursächlichkeit für den Erfolg nur, wenn feststeht, welche Schutzhandlung die Vorschrift verlangt und dass deren Einhaltung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte; eine nur abstrakte Gefahrensteigerung genügt nicht.

5

Eine Verurteilung wegen alkoholbedingter Sorgfaltsverletzung erfordert Feststellungen dazu, dass die Intoxikation für die konkrete Fehlreaktion bzw. verspätete Reaktion unfallursächlich war.

6

Im Revisionsverfahren können neue Tatsachen, die lediglich eine Wiederaufnahme begründen könnten, bei der Sachprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Heinrich ██████████ geboren am ███ in ███████ bei ███████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

in der Verhandlung Oberstaatsanwalt bei der Verkündung Landgerichtsrat Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen §§ 3a Abs. 1 und 16 Abs. 2 der Bergpolizeiverordnung für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamtes in Dortmund in Verbindung mit § 208 des Allgemeinen Berggesetzes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

In der Nacht des 15. März 1958 stürzte eine in einem Zechenschacht befindliche schwebende Bühne ab, wodurch drei auf ihr befindliche Bergarbeiter getötet wurden. Das Landgericht ist der Auffassung, dass der als Kabelwindenführer beschäftigte Angeklagte den Absturz verschuldet hat.

Im Einzelnen hat es folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte ist seit etwa 22 Jahren im Bergbau tätig. Im Jahre 1951 wurde er von der Deutschen Schachtbau GmbH ██████ in ██ als Schachthauer eingestellt. Seit dem 12. Juli 1957 arbeitete er bei dieser Firma als Kabelwindenführer. Diese Arbeit führte er bis zum Unfalltage am 14. März 1958 aus.

Die Kabelwindenanlage, an der der Angeklagte bis zur Unfallzeit arbeitete, diente zum Verfahren einer schwebenden Bühne, von der aus Umbauarbeiten im Schacht 2 der Zeche ████ in ████████ ausgeführt wurden. Sie bestand aus einer Seiltrommel, drei Vorgelegen zur Kraftübertragung und einem Pressluftmotor, die zusammen auf einem Rahmen aus U-Stahlträgern verankert waren. Auf jeder Seite der Trommel befand sich eine Bandbremse, die durch Handradspindeln betätigt wurden. Jede dieser Bremsen, deren Vorhandensein bergpolizeilich nicht vorgeschrieben ist, hatte nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Anders bei normaler Belastung der schwebenden Bühne, die auch in der Unfallnacht nicht überschritten wurde, eine zweifache statische Sicherheit. Auf der ersten Vorgelegewelle war eine Backenbremse angebracht, die durch ein Bremsgewicht geschlossen gehalten wurde und beim Betrieb der Winde durch Betätigen eines Fußtritthebels geöffnet werden musste. Die Bremsscheibe dieser Fahrbremse war im Jahre 1956 bei einer Ausbesserung geschweißt worden, weil sie Einrisse aufwies. Die Verschweißung erstreckte sich nur auf die Oberfläche der Bremsscheibe, so dass etwa 2/3 des Querschnitts ohne Verband blieben. Die Bremse hatte nach den Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Anders zur Zeit des Unfalls noch eine vierfache Sicherheit. Die bergpolizeilichen Vorschriften verlangen für die Fahrbremse eine mindestens zweifache Sicherheit.

An dem Pressluftmotor, der durch Öffnen eines einfachen Schnellschlussventils in Bewegung gesetzt wurde, konnten durch Betätigung von zwei Schalthebeln die drei Betriebsgänge „Aufwärts“, „Abwärts“ und „Leerlauf“ eingeschaltet werden. Die Umschaltung von dem Betriebsgang „Aufwärts“ in den Betriebsgang „Abwärts“ konnte nur durch den Leerlauf erfolgen. Beide Schalthebel rasteten sich durch Federdruck selbsttätig ein. Die Einrastvorrichtung des Schalthebels für den Abwärtsgang war abgenutzt. Dieser Schalthebel konnte sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Anders beim Betrieb der Kabelwinde von selbst ausrasten und in den Leerlauf springen.

Die Drehzahl des Motors war so eingestellt, dass die Bühne bei der Aufwärtsfahrt nur mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von höchstens 0,07 m/sec verfahren werden konnte. Bei der Abwärtsfahrt konnte die Bühne durch ihr Eigengewicht eine etwas höhere Geschwindigkeit erreichen. Der Windenführer musste hierbei durch Betätigung der Fahrbremse und des Luftventils die Geschwindigkeit regulieren.

Mit der Kabelwinde war ein Teufenanzeiger verbunden, auf den der Windenführer den jeweiligen Stand der Bühne im Schacht ablesen konnte. Die Verständigung zwischen der Bühne und dem Kabelwindenraum erfolgte durch einen Handzeichengeber. Außerdem war ein Notsignal zwischen der Rasenhängewand und dem Windenraum angebracht.

Am Vormittag des 11. Juli 1957 wurde der Angeklagte von dem damaligen Betriebsstellenleiter ███ der Firma ██████ in die Bedienung der Kabelwinde, die zu dieser Zeit auf der Zeche ████ eingesetzt war, eingewiesen. Der Betriebsstellenleiter machte den Angeklagten auch mit den für den Betrieb der Winde bestehenden bergpolizeilichen Vorschriften vertraut. Seit der Nachtschicht vom 11. auf den 12. Juli 1957 bediente der Angeklagte die Maschine selbstständig bis zur Unfallnacht am 15. März 1958. Seine Tätigkeit wurde nur in der Zeit vom 30. Juli 1957 bis zum 20. September 1957 unterbrochen, in der er krank war. In diesem Zeitraum wurde die Winde von der Zeche ████ zur Zeche ████ ████████ gebracht und dort eingesetzt.

Nach der Wiederaufnahme seiner Arbeit am 21. September 1957 wurde der Angeklagte von dem Zeugen No█, der Betriebsstellenleiter auf der Zeche ████ ████████ war, und dem Zeugen Ko█ wiederholt darauf hingewiesen, dass er bei jeder Inbetriebnahme der Winde einen zuverlässigen zweiten Mann zuzuziehen müsse, der im Notfall die Spindelbremsen bedienen sollte. Der zweite Mann sollte von drei Bergleuten gestellt werden, die am Schacht für die Kübelförderung sorgen mussten. Eine bestimmte Person war nicht dafür ausgewählt. Der Angeklagte bediente aber bis auf ein oder zwei Fälle die Winde immer allein. Vor dem Unfall war die Kabelwinde zum letzten Mal während der Morgenschicht am 14. März 1958 in Betrieb. Irgendwelche Mängel zeigten sich dabei nicht. Während der Mittagsschicht am 14. März hatte der Windenführer dieser Schicht die Winde gründlich geschmiert. Dabei sind ihm keine Mängel aufgefallen.

Der Angeklagte hatte in der Unfallnacht vom 14. auf den 15. März 1958 Nachtschicht. Seine Arbeitszeit begann um 22:00 Uhr. Am 14. März 1958 kam der Angeklagte etwa gegen 22:15 Uhr bei seiner Arbeitsstelle im Kabelwindenraum an. Zu dieser Zeit betrug sein Blutalkoholgehalt nach den Berechnungen der Sachverständigen Dr. Portheine und Dr. Hetzel wenigstens 2,2 ‰, zur Zeit des späteren Unfalls 1,9 bis 2,0 ‰. Er bediente die Winde allein. Gegen 22:50 Uhr erhielt der Angeklagte von der Bühne, die zu dieser Zeit auf der vierten Sohle stand, das Signal „Auf“. Er fuhr daraufhin die Bühne etwa 130 m hoch und erhielt das Zeichen „Halt“. Sodann wurde ihm das Signal „Hängen“ gegeben. Er setzte die Bühne daraufhin sehr langsam in Abwärtsbewegung und hielt an, um den Abwärtsgang einzuschalten. Nunmehr bewegte sich die Bühne mit normaler Geschwindigkeit um etwa 50 m nach unten. Die Fahrt dauerte ca. 5 Minuten. Dann hatte sich der Hebel für die Abwärtsfahrt durch die Bewegung der Maschine ausgerastet und war in den Leerlauf gesprungen. Dadurch steigerte sich die Fahrgeschwindigkeit der Winde. Als der Angeklagte dies bemerkte, versuchte er zunächst, den Schalthebel während der Fahrt wieder in die Stellung „Abwärts“ zu bringen. Nachdem sich seine mehrfachen Versuche als vergeblich erwiesen hatten, schloss er die Fahrbremse und lief zu der linken Spindelbremse, um sie zuzudrehen. Dabei zeigten sich bereits die ersten Zerstörungen an der ersten Vorgelegewelle. Kurze Zeit später lief das Seil von der Trommel und stürzte mit der Bühne in den Schacht. Das geschah gegen 0:05 Uhr. Die auf der Bühne befindlichen drei Bergleute waren sofort tot.

Der Angeklagte gab zu, in der Unfallnacht beim Verfahren der Bühne keinen zweiten Mann hinzugezogen zu haben, obwohl ihm diese Vorschrift bekannt war. Dagegen bestritt er, seine Arbeitsstelle in betrunkenem Zustand betreten zu haben. Er führt den Unfall auf die nicht ausreichende statische Sicherheit der Fahrbremse zurück. Nach seiner Ansicht seien die Risse der Bremsscheibe unzulänglich verschweißt worden, so dass die Bremsscheibe nur noch eine geringe Festigkeit gehabt habe. Deshalb habe sie der durch die höhere Fahrgeschwindigkeit der Winde bedingten größeren Belastung nicht standgehalten und sei frühzeitig zerbrochen.

Demgegenüber ist das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Anders zu der Überzeugung gelangt, dass die Bremsscheibe bei Drehzahlen des üblichen Bereichs eine durchaus genügende Festigkeit und eine ausreichende Bremswirkung gehabt habe. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass die Bremse zur Unfallzeit eine vierfache statische Sicherheit aufwies, also immer noch um das Doppelte sicherer war, als es die bergpolizeilichen Vorschriften verlangen. Danach erscheine es als ausgeschlossen, dass der Unfall durch das Versagen der Bremse herbeigeführt worden sei. Die spätere Zerstörung der Bremse sei vielmehr auf die durch die überhöhte Fahrgeschwindigkeit der Winde ausgelösten Fliehkräfte zurückzuführen. Ferner gehe aus der Zerstörung der Verzahnung in der ersten Vorgelegewelle mit großer Wahrscheinlichkeit hervor, dass der Angeklagte zunächst mehrmals vergeblich versucht habe, den ausgerasteten und in den Leerlauf gesprungenen Schalthebel für die Abwärtsfahrt wieder einzurasten, ohne die Fahrbremse zu schließen und dadurch die immer schneller laufende Winde zum Stillstand zu bringen. Nachdem einmal die Fahrgeschwindigkeit der Winde übergroß geworden sei, hätte auch eine einwandfreie Bremsscheibe den Beanspruchungen nicht mehr standhalten können. Die Strafkammer ist deshalb der Überzeugung, dass die Ursache des Unglücks nicht in dem Bruch der unsachgemäß ausgebesserten Bremsscheibe gelegen habe, sondern in dem unrichtigen Verhalten des Angeklagten in dem Zeitpunkt, als die Winde in den Leerlauf geraten sei und deswegen eine zu hohe Fahrgeschwindigkeit erreicht habe.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass sich der Angeklagte zweier Vergehen gegen die §§ 3a Abs. 1 und 16 Abs. 2 der Bergpolizeiverordnung für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamtes in Dortmund vom 1. Mai 1925 in der Fassung vom 1. Juli 1955 in Verbindung mit § 208 des Allgemeinen Berggesetzes schuldig gemacht habe. Er habe in der Unfallnacht in betrunkenem Zustand die Bergwerksanlagen der Zeche ████ betreten und als Kabelwindenführer eine schwebende Bühne bewegt, ohne einen zweiten zuverlässigen Mann zugezogen zu haben. Dem Angeklagten seien beide Verbote bekannt gewesen. Er habe sie vorsätzlich übertreten.

Der Angeklagte habe ferner den Tod der drei Bergleute fahrlässig verursacht (§ 222 StGB).

Er habe die ihm als Kabelwindenführer obliegenden Sorgfaltspflichten grob verletzt, weil er in dem Augenblick, als er bemerkt habe, dass der Schalthebel für die Abwärtsfahrt ausgerastet gewesen sei und die Winde im Leerlauf eine immer mehr zunehmende Fahrgeschwindigkeit erhalten habe, nicht sofort alle Bremsen der Windenanlage geschlossen habe, um die Winde zum Stillstand zu bringen. Wenn er das getan hätte, wäre mit Sicherheit eine ausreichende Bremswirkung erzielt worden, die den Absturz der Bühne und damit den Tod der auf ihr arbeitenden Bergleute verhindert hätte. Seine mehrfachen Versuche, zunächst den Schalthebel wieder in den Abwärtsgang zu bringen, hätten vergeblich sein müssen, weil es als ausgeschlossen gelten könne, dass bei der immer größer werdenden Drehzahl der Winde noch ein Ineinandergreifen der Zahnräder und Ritzel habe erreicht werden können. Durch diese aussichtslosen Bemühungen habe er vielmehr wichtige Zeit verloren, während der die Fahrgeschwindigkeit so angewachsen sei, dass schließlich die Betätigung der Bremse wirkungslos gewesen sei. Weiter treffe den Angeklagten ein schwerer Schuldvorwurf, weil er die Winde bedient habe, obwohl er infolge seines hohen Blutalkoholgehaltes nicht mehr fähig gewesen sei, ihren Betrieb mit der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu überwachen und bei plötzlich auftretender Gefahr sofort die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung eines Unglücks zu treffen. Ferner müsse ihm zum Vorwurf gemacht werden, dass er es unterlassen habe, einen zweiten zuverlässigen Mann zur Bedienung der Spindelbremsen hinzuzuziehen.

Alle diese Umstände hätten zum Absturz der Bühne geführt und den Tod der drei Bergleute verursacht. Diesen Erfolg habe der Angeklagte auch voraussehen können.

Die drei festgestellten Vergehen stehen in Tateinheit (§ 73 StGB).

II. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1.) Die Rüge verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

2.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht wird das Urteil durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Dem Angeklagten wird einmal zur Last gelegt, dass er, a) als er bemerkte, dass der Hebel für die Abwärtsfahrt in den Leerlauf gesprungen war, nicht sofort gebremst habe, um die Winde zum Stillstand zu bringen. Bei den tatsächlichen Feststellungen geht das Landgericht davon aus, der Angeklagte habe zunächst versucht, den Schalthebel einzurasten (UA S. 8 und 9). Bei der Beweiswürdigung wird dagegen insoweit nur von einer „großen Wahrscheinlichkeit“ gesprochen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer ihre Meinung lediglich auf das Vorliegen einer großen Wahrscheinlichkeit gestützt hat. Dies wäre jedoch rechtsirrtümlich. Nur wenn das Landgericht die volle Überzeugung erlangte, könnte eine dahingehende Feststellung getroffen und der Schuldvorwurf hierauf gegründet werden. Es hätte einer näheren Darlegung bedurft, ob der Angeklagte bereits in diesem Augenblick erkannt hat oder hätte erkennen können, dass ein sofortiges Bremsen notwendig war oder ob er hätte annehmen dürfen, dass er zunächst noch versuchen könne, den Schalthebel während der Fahrt wieder in die Stellung „Abwärts“ zu bringen. Ein Messgerät, das ihm die Geschwindigkeit angezeigt hätte, war nicht vorhanden gewesen. Er konnte also lediglich aus der Bewegung des Teufenanzeigers und der Windenräder Schlüsse auf die Geschwindigkeit ziehen. Ob dies genügte, um die Notwendigkeit sofortiger Bremsung anzuzeigen, hätte einer Darlegung bedurft. In diesem Zusammenhang war noch zu prüfen, ob der Schalthebel öfter ausrastete, insbesondere, ob diese Möglichkeit dem Angeklagten bekannt war. War sie für ihn überraschend, so bedurfte es der Erörterung, ob ein Verschulden des Angeklagten darin lag, dass er zunächst versuchte, den aufgetretenen Mangel zu beseitigen, anstatt sofort die Bremsen in Gang zu setzen. Von Bedeutung hierfür wird es sein, ob und welche Belehrungen er bei seiner Ausbildung für diesen Fall erhalten hat (siehe unten unter e)).

Weiterhin hat die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte hätte die Winde zum Stillstand bringen können, wenn er sofort alle Bremsen geschlossen hätte, keine ausreichende Begründung gefunden. Ob der Angeklagte hierzu tatsächlich imstande gewesen wäre, könnte nur zutreffend beurteilt werden, wenn festgestellt worden wäre, welche Geschwindigkeit die Bühne alsbald nach dem Ausrasten des Schalthebels hatte und welche Wirkung die Bremsen unter Berücksichtigung dieser Geschwindigkeit bei sofortiger Betätigung hätten ausüben können. Was die mangelhaft geschweißte Backenbremse anlangt, so hat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen angenommen, dass die Bremsscheibe bei Drehzahlen des üblichen Bereichs eine durchaus genügende Festigkeit und ausreichende Bremswirkung gehabt habe. Nach den getroffenen Feststellungen muss jedoch angenommen werden, dass sehr bald nach dem Ausrasten des Hebels bereits die übliche Geschwindigkeit überschritten war. Jedenfalls hätte es einer Nachprüfung bedurft, welche Geschwindigkeit die Bühne in dem Zeitpunkt hatte, in welchem der Angeklagte das Ausrasten bemerkte, und ob die Bremsscheibe unter Berücksichtigung der Bremsansprechzeit auch dieser Geschwindigkeit gewachsen gewesen wäre. Hierüber lässt das Urteil ausreichende Darlegungen vermissen. Sollte die Bremsscheibe die erforderliche Bremskraft für diese Geschwindigkeit nicht mehr besessen haben, dann wäre zu erörtern gewesen, ob die Spindelbremsen zusammen mit der möglicherweise nicht voll wirkenden Backenbremse das Abstürzen der Bühne hätten verhindern können. Dabei hätte die Strafkammer jedoch vorbehaltlich der folgenden Ausführungen davon ausgehen müssen, dass die Bedienung beider Bremsen zur gleichen Zeit möglich gewesen wäre, wenn der Angeklagte der Vorschrift entsprechend noch einen zweiten Mann an die Winde mitgenommen hätte.

b) Weiterhin wird dem Angeklagten vorgeworfen, dass er entgegen § 16 Abs. 2 der Bergpolizeiverordnung nicht einen zweiten Mann zur Bedienung der Sperrvorrichtung der Kabelwinde mitgenommen hatte. Wie das Urteil ergibt, hat der Angeklagte dies bis auf ein oder zwei Mal nie getan, solange er als Windenführer eingesetzt war. Für die Frage, ob hierin ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Vorschriften lag und der Angeklagte mit dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit handelte, hätte erörtert werden müssen, ob den Vorgesetzten die regelmäßige Nichtzuziehung eines zweiten Mannes bekannt war und von ihnen stillschweigend gebilligt worden ist, ferner, ob der Angeklagte zumindest der Meinung hatte sein dürfen, die Durchführung dieser Vorschrift werde trotz der ihm früher gegebenen Anweisung tatsächlich nicht verlangt. Hiervon wird beeinflusst, inwieweit dem Angeklagten, wie die Revision meint, eine „Schrecksekunde“ zugebilligt werden müsste. War der Angeklagte verpflichtet, einen zweiten Mann mitzunehmen, so würde ihm eine verlängerte Reaktionszeit zum Ergreifen von Maßnahmen nicht zugestanden werden können, da er in diesem Fall mit der Mithilfe des anderen Bergmanns rechnen konnte und daher die Gefahrenlage für ihn nicht so bedrohlich war, als wenn er die erforderlichen Maßnahmen allein in Gang hätte setzen müssen. Es käme allenfalls die Zubilligung einer geringeren Reaktionszeit in Betracht. Im Übrigen ist bisher nicht genügend dargelegt, inwiefern das Fehlen des Beifahrers für den Unfall ursächlich war. Nach UA S. 6 sollte dieser im Notfall die Spindelbremse bedienen. Wie UA S. 3 (Mitte) ergibt, war die Ausrüstung der Winde mit Spindelbremsen bergpolizeilich nicht vorgeschrieben, sondern nur die sog. Backenbremse. Nach § 16 der Bergpolizeiverordnung muss außer dem Maschinisten noch ein zuverlässiger Mann anwesend sein, der die Sperrvorrichtung der Kabelwinde bedient. Wenn aber Spindelbremsen bergpolizeilich nicht vorgeschrieben sind, dann ist nicht ersichtlich, inwiefern unter den Sperrvorrichtungen der Kabelwinde die Spindelbremsen gemeint sein könnten. Zur Feststellung der Ursächlichkeit des Fehlens eines zweiten Mannes für den Unfall bedarf es zunächst der Klärung der Frage, welche Aufgabe dieser zu erfüllen hatte. Sodann ist eine Darlegung notwendig, ob dann, wenn er die ihm obliegenden Verrichtungen erfüllt hätte, der Unfall verhindert worden wäre. Bei der Beurteilung dieser Frage sind auch hier die obigen Ausführungen unter e) zu berücksichtigen, sofern das Landgericht zum Ergebnis kommen sollte, dass der Beifahrer sich an der Bremsung zu beteiligen hatte.

Weiterhin ist es rechtsbedenklich, dass es die Strafkammer dahingestellt gelassen hat, ob hinsichtlich der Unterrichtung des Angeklagten über seine Obliegenheiten etwas versäumt worden ist. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe seit Juli 1957 die Anlage zufriedenstellend bedient und daher zur Zeit des Unfalls die nötige Erfahrung und Übung besessen, um die ihm anvertraute Maschine zuverlässig handhaben zu können. Diese Begründung ist jedoch nicht ausreichend. Denn der Umstand, dass der Angeklagte bisher die Anlage zufriedenstellend bedient hat, besagt noch nichts darüber, ob er genügend über die Maßnahmen unterrichtet war, die in einem Notfall, insbesondere wenn der Schalthebel ausrastete und in den Leerlauf sprang, zu treffen waren.

f) Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, dass er unter der Wirkung des Alkohols gestanden und dadurch den Tod verursacht habe, ist nicht dargetan, dass dieser Umstand ursächlich für den Unfall gewesen ist. Es hätte der Feststellung bedurft, dass der Angeklagte gerade infolge seines betrunkenen Zustandes die erforderlichen Maßnahmen, nämlich die Bremsung, zu spät getroffen hat. Die zusammenfassende Würdigung: „Alle diese Umstände haben zum Absturz der Bühne geführt“, reichen unter den gegebenen Umständen nicht aus.

Daher konnte das Urteil keinen Bestand haben.

Bei der erneuten Würdigung der genannten Umstände hat das Landgericht davon auszugehen, dass als ursächlich für einen schädlichen Erfolg ein vorschriftswidriges Verhalten nur dann angenommen werden darf, wenn sicher ist, dass es bei vorschriftsmäßigem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolges nicht entgegen. Vielmehr muss sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, dass sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließt (BGHSt 11, 1 ff).

Nicht beigetreten werden kann der Auffassung des Beschwerdeführers, dass im Revisionszug neue Tatsachen berücksichtigt werden könnten, die geeignet wären, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Dies ist durch die Vorschriften der Strafprozessordnung zu diesem Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 337 StPO). Das Landgericht wird jedoch Gelegenheit haben, den Sachverhalt auch in diesen Richtungen neu nachzuprüfen.

RotbergSauerFlitner
HoepnerLang-Hinrichsen