Halterpflicht bei Vermietung verkehrsunsicheren Fahrzeugs – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 206/58
- Datum
- 17.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Halter von Fahrzeugen, die diese an Selbstfahrer vermieten, sind verpflichtet, vor Übergabe den verkehrssicheren Zustand sicherzustellen und hierzu bei Bedarf eine fachmännische Prüfung veranlassen.
Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters kommt es nicht auf dessen eigene technische Schulung an, sondern darauf, ob ein gewissenhaft prüfender und sachkundiger Mechaniker die Mängel bei sorgfältiger Untersuchung erkannt hätte.
Bei der Ursachenermittlung eines Verkehrsunfalls ist auf den tatsächlichen Unfallverlauf abzustellen; hypothetische Betrachtungen, ob derselbe Fahrer mit einem verkehrstüchtigen Fahrzeug verunglückt wäre, sind nicht maßgeblich.
Technische Mängel (z. B. ungleichmäßige Bremswirkung, abgefahrene Reifen, schwankende Vorderradführung) können als mitursächlich für Schleudergefahr und Unfall anerkannt werden, wenn dies durch technische Begutachtung und ggf. Fahrprobe belegt ist.
Mehrere Halter, die gemeinschaftlich Halterfunktionen wahrnehmen, können gleichermaßen für die Verletzung von Überwachungspflichten verantwortlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut, 10. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den Taxi- und ████████████████████ ██████ G. █ ███████ am in B███ (Kreis St███),
2) den █████ ███ ██████ ████ ██ in Br███, aus ███ geboren ███, █████ ██████,
wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt C[REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 10. Januar 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind Brüder. Sie betreiben in Hei██ ████ ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Einzelne ihrer Personenwagen vermieten sie an Selbstfahrer.
Der damals 20-jährige Maschinenschlosser Otto ██████ aus ███ mietete bei den Angeklagten für den 1. September 1957 einen Opel Record, um in Gesellschaft seines jüngeren Bruders, zweier Freunde und einer Schwester des einen von ihnen eine Fahrt in den Schwarzwald zu unternehmen. Der Wagen wies bei Antritt der Fahrt einen Kilometerstand von 329 auf. Er befand sich außerdem nicht mehr in verkehrssicherem Zustand: die Reifen der Hinterräder waren auf der Lauffläche völlig abgefahren, die Vorderräder schwankten in der senkrechten und waagrechten Führung, das Lenkrad hatte einen toten Gang von etwa 30°; insbesondere aber waren die Bremsbeläge der vier Räder verschieden stark abgenutzt.
Als sich ██ mit dem von ihm gelenkten Wagen auf der Landstraße Nr. ██ zwischen ██ und Bo[REDACTED] bei einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h einer langgezogenen überhöhten Linkskurve mit etwa 4 % Gefälle näherte, bremste er verhältnismäßig stark, um noch vor der Kurve in den zweiten Gang zurückzuschalten. Die Bremswirkung begann beim rechten Hinterrad. Noch bevor sie auch beim linken Hinterrad einsetzte, geriet der Hinterwagen am Anfang der Kurve infolge der nicht gleichzeitigen Bremswirkung und der etwas aus der Spur. Das verstärkte sich, als ██ das Bremspedal weiter durchtrat. Der Wagen wurde von der Fahrbahn auf das rechte Bankett gedrängt. Dort
prallte er mit dem rückwärtigen rechten Teil wuchtig gegen einen Baum und wurde, sich im Uhrzeigersinn drehend, auf die andere Straßenseite geschleudert. Die fünf Insassen erlitten mehr oder weniger schwere Verletzungen. Der Bruder █████ starb an einem Querriß der Hauptschlagader noch an der Unfallstelle.
II. Die Strafkammer gelangte in Übereinstimmung mit einem technischen Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß der Unfall außer auf die Fahrweise, insbesondere die überhöhte Geschwindigkeit des in der Führung von Motorfahrzeugen noch wenig geübten ███, auch auf die technischen Mängel des Opel Record zurückzuführen sei. Wegen der verschieden starken Abnutzung der Bremsbeläge der Räder (der Belag auf den Bremsbacken des rechten Vorderrads war fast völlig, der des linken zu etwa 50 % abgenutzt, der Belag des linken Hinterrads fast neu, der des rechten zur Hälfte neu, zur Hälfte aber ebenfalls zu 50 % verbraucht) sei es zu einer ungleichen Bremswirkung gekommen. Vor allem dieser Mangel habe, unterstützt durch die schwankende Führung der Vorderräder und die völlige Abnutzung der Hinterradreifen, zu einer erheblichen Schleudergefahr geführt, insbesondere bei der hohen Geschwindigkeit ██ und in der Kurve.
Das Verschulden der beiden Angeklagten sieht die Strafkammer darin, daß sie als Halter des Opel Record dessen Gebrauch durch █████ zuließen, obwohl sie bei genügender Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätten erkennen können, daß sich das Fahrzeug nicht mehr in einem verkehrssicheren Zustand befand. Sie hätten nach Auffassung des Landgerichts insbesondere dafür sorgen müssen, daß das Fahrzeug, das gerade von einer Tour zurückgebracht
worden war, █████ nicht übergeben wurde, bevor es von einem Fachmann auf seine Verkehrssicherheit geprüft war. Zwar sei zum Zwecke der technischen Überwachung der Fahrzeuge im Betrieb der Angeklagten ein Mechaniker [REDACTED] angestellt gewesen. Dieser sei aber, als der Opel Record ███ übergeben wurde, nicht zur Verfügung gestanden. Die Angeklagten hatten versäumt, rechtzeitig für einen Ersatzmann Sorge zu tragen. Die Strafkammer hat sie daher wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt.
III. Ihre Revisionen, in deren Begründung sie geltend machen, die Strafkammer habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt, und verschiedene sachlichrechtliche Bedenken erheben, müssen erfolglos bleiben.
1.) Unter den Mängeln des Fahrzeugs, auf welche die Strafkammer die Ursächlichkeit des Verhaltens der Angeklagten am Unfall mit zurückführt, erwähnt sie in allem die Tatsache, daß die Bremsen ungleich, vor allem nicht gleichzeitig auf die beiden Hinterräder wirkten. Und zwar stellt die Strafkammer fest, daß die Bremswirkung zuerst beim rechten Hinterrad eingesetzt habe. Diese Feststellungen widersprechen nicht, wie die Revision meint, technischen Erkenntnissen. Insbesondere läßt sich die Tatsache, daß die Bremsen zuerst beim rechten Hinterrad wirkten, obwohl der Bremsbelag dieses Rades gegenüber dem des linken ursprünglich war, daraus erklären, daß █████ eine Linkskurve durchfuhr. Deshalb verlegte sich offensichtlich das Gewicht des Wagens infolge seiner nach rechts wirkenden Fliehkraft zuerst auf die rechten Räder.
2.) Erfolglos bekämpfen die Angeklagten die Annahme der Strafkammer von der Mitursächlichkeit der technischen Mängel des Fahrzeugs für dessen Schleuderbewegungen und den daraus entstandenen Unfall mit dem Einwand, das Gericht habe nicht geprüft, ob die Schleuderbewegungen bei einem verkehrstauglichen Fahrzeug unter gleichen äußeren Fahrbedingungen ebenfalls eingetreten wären. Diese Frage hat die Strafkammer geprüft und in Übereinstimmung mit den technischen Sachverständigen auf Grund einer von diesem selbst durchgeführten Fahrprobe verneint. Die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob ██ mit Rücksicht auf seine unzulängliche Fahrpraxis vielleicht auch mit einem verkehrstauglichen Fahrzeug verunglückt wäre, brauchte die Strafkammer nicht zu beurteilen. Ja, sie durfte es nicht einmal. Denn mit einem solchen vorgestellten Fall war sie nicht befaßt. Für die Frage, ob das Verhalten eines Menschen für einen Unfall ursächlich geworden ist, kommt es lediglich auf den wirklichen Unfallverlauf an (BGHSt 10, 309, 370).
3.) Was die Strafkammer zur Frage des Verschuldens der beiden Angeklagten ausführt, verdient im Ergebnis und größtenteils auch in der Begründung volle Billigung. Insbesondere durfte sie beide Angeklagten in gleichem Maße für verpflichtet halten, ihre vermieteten Fahrzeuge durch einen Fachmann sorgfältig prüfen zu lassen. Sie waren nämlich beide im gleichen Maße Halter ihrer Fahrzeuge. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie, wie die Strafkammer meint, den Bestimmungen der BO-Kraft über die erhöhte Sorgfaltspflicht der von dieser erfaßten Fahrzeughalter unterworfen waren, auch soweit sie Wagen an Selbst-
fahrer vermieteten. Denn ihre Verantwortlichkeit für den vorschriftsmäßigen Zustand ihrer Fahrzeuge ergibt sich aus der allgemeinen, für alle Fahrzeughalter geltenden StVZO, auf die die Strafkammer zutreffend hinweist. Für das Strafmaß ist, wie die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts erkennen lassen, die Annahme von der zusätzlichen Verantwortung der Angeklagten nach BO-Kraft offensichtlich ohne Einfluß geblieben.
4.) Fehl geht schließlich der Einwand der Revision, für die Angeklagten sei der Mangel der Bremsen des vermieteten Opel Record nicht erkennbar gewesen. Darauf, ob die Angeklagten, die technisch zu wenig geschult waren, den Mangel hätten erkennen können, kommt es für ihre Verantwortlichkeit nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Mangel einem Fachmann bei sorgfältiger Untersuchung verborgen geblieben wäre. Das ist bei der Art der festgestellten Mängel des Wagens nicht der Fall. Sie waren nämlich so beschaffen, daß ein gewissenhaft prüfender und sachkundiger Mechaniker sie hätte erkennen und beheben können. Gerade daß die Angeklagten nicht dafür sorgten, von ihnen zur Überwachung ihrer Wagen angestellte [REDACTED] den Opel Record vor der Übergabe an ███ einer Prüfung unterzog, liegt nach der zutreffenden Auffassung der Strafkammer ihr Verschulden. Sie hatten, worauf die Strafkammer ebenfalls mit Recht hinweist, hierzu besonderen Anlaß gehabt, weil es sich bei dem Opel Record um einen schon lange mit dem seit der letzten technischen Überprüfung auf seine Verkehrstauglichkeit weitere 9 10 000 km während zweier Monate gefahrenen Wagen handelte. Erfahrungsgemäß nimmt der Verschleiß bei Fahrzeugen mit dem Alter in verstärktem Maße zu.
5.) Was die Angeklagten im übrigen in ihrer Revisionsbegründung geltend machen, geht, soweit es nicht in den vorausgehenden Darlegungen erörtert worden ist, offensichtlich fehl. Der Senat sieht keinen Anlaß, hierauf im einzelnen einzugehen.
| Justizangestellter | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Sauer | Baldus | Scharpenseel |