Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Rückfallsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 206/53
Datum
25.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls im Rückfall zu 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt; seine Revision hatte teilweisen Erfolg. Der BGH sieht keine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassung eines weiteren Sachverständigen und verwirft Angriffe auf die Beweiswürdigung als unzulässig. Allerdings fehlen im Urteil ausreichende Feststellungen zum Nachweis des Rückfalls (Zeitangaben, Zahlung der Geldstrafe), weshalb der Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ist nur erforderlich, wenn die vorliegenden Erkenntnisse dafür nicht ausreichen.

2

Angriffe der Revision auf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters sind unzulässig, wenn sie lediglich die Würdigung der Tatsachen in Frage stellen.

3

Für die Feststellung des Rückfalls müssen die Vortaten und relevante Umstände (insbesondere Begehungszeitpunkte und Zahlung von Strafmaßnahmen) so konkret festgestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nachweisbar werden.

4

Fehlen substantiierte Feststellungen zu einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Rückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 7. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann, jetzt Invaliden Hermann H. aus ██ ███, geboren am ███ 1904 in ██ ██, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Januar 1953 im Strafausspruch mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der wiederholt vorbestrafte Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers musste sich nach der gegebenen Sachlage dem Landgericht keinesfalls die Notwendigkeit der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufdrängen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist somit nicht zu ersehen (§ 244 II StPO).

Mit dem Hinweis darauf, dass das Landgericht an die Angaben der Zeugen eine „strengere Kritik hätte anlegen müssen“, den Ausführungen des Sachverständigen sich „nicht ohne weiteres hätte anschließen dürfen“, greift die Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an; dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich.

Die Annahme eines Diebstahls ist rechtsirrtumsfrei. Der Nachweis des Rückfalls begegnet jedoch Bedenken, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, wann der Angeklagte die Geldstrafe, auf die im Urteil vom 6. Juli 1943 erkannt worden war, bezahlt hat. Das Landgericht führt zwar noch weitere Bestrafungen — auch wegen Rückfalldiebstahls — an; doch fehlen Angaben über die Begehungszeit der jeweiligen Taten, so dass auch damit die Voraussetzungen des § 244 StGB nicht dargetan sind. Dieser Mangel des Urteils führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheidungs im Strafausspruch; im Übrigen kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

HilleGroßDr. Augustin
EngelsMartin