Revision: Einziehung von Taterträgen aufgehoben, übrige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 206/23
- Datum
- 12.12.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:121223B4STR206.23.1
Abstrakte Rechtssätze
Von der Einziehung von Taterträgen kann das Gericht aus Gründen der Prozessökonomie gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO absehen.
Ergibt die revisionsrechtliche Prüfung in der Sache keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Gericht den Angeklagten nach Billigkeitsgesichtspunkten mit den gesamten Kosten des Revisionsverfahrens belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Wegfall eines Teilausspruchs (hier: Einziehung) führt nicht automatisch zu einer Änderung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung; eine Abänderung nach § 465 Abs. 2 StPO ist nur unter ausdrücklichen Billigkeitsgesichtspunkten geboten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. Dezember 2023, Az: 4 StR 206/23, Beschluss
vorgehend LG Münster, 1. Februar 2023, Az: 9 KLs 28/22
nachgehend BGH, 12. Dezember 2023, Az: 4 StR 206/23, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. Februar 2023 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 277 € in gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Wertersatzeinziehung abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Aus demselben Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen des Wegfalls der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN). Ferner hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren zu tragen (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO).
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