Bestätigung der Begründungspflicht bei Nichtvereidigung (§ 62, § 64 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 20/60
- Datum
- 15.06.1960
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 64 StPO verpflichtet den Richter, die Nichtvereidigung von Zeugen zu begründen, damit Verfahrensparteien und Revisionsgericht die rechtliche Bewertung nachvollziehen können.
Die in § 62 StPO eingeräumte Ermessenregelung entbindet nicht von der Begründungspflicht des § 64 StPO; die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen der Nichtvereidigung sind in der Regel anzugeben.
Bei einer für alle Beteiligten eindeutigen Beweislage genügt ausnahmsweise der bloße Hinweis auf § 62 StPO als Begründung der Nichtvereidigung.
Der Richter muss die der Ermessensausübung zugrunde liegenden Erwägungen nicht offenlegen; es reicht, die rechtlichen Voraussetzungen und deren Anwendung erkennbar darzulegen.
Leitsatz
Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 7. Februar 1957 – 4 StR 453/56 – (BGHSt 10, 109) fest, nach der die Nichtvereidigung von Zeugen in Verfahren wegen Übertretungen und in Privatklagesachen in aller Regel vom Richter so begründet werden muss, dass die Verfahrensbeteiligten erkennen können, aus welchen Gründen er die Nichtvereidigung nach § 62 StPO für zulässig hält, während er die für die Ausübung seines Ermessens maßgebenden Erwägungen nicht anzugeben braucht.
Tenor
BGH, Beschl. v. 15. Juni 1960 – 4 StR 20/60 –
Gründe
In der Privatklagesache des kaufmännischen Angestellten Rolf ██████ in Bad [REDACTED] gegen Frau Inge ██ in ██, ██, ██, wegen Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 1960 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg sowie die Bundesrichter Krumme, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler beschlossen:
Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 7. Februar 1957 – 4 StR 453/56 – (BGHSt 10, 109) fest, nach der die Nichtvereidigung von Zeugen in Verfahren wegen Übertretungen und in Privatklagesachen in aller Regel vom Richter so begründet werden muss, dass die Verfahrensbeteiligten erkennen können, aus welchen Gründen er die Nichtvereidigung nach § 62 StPO für zulässig hält, während er die für die Ausübung seines Ermessens maßgebenden Erwägungen nicht anzugeben braucht.
In dem oben bezeichneten Privatklageverfahren hat das Amtsgericht die über das Tatgeschehen vernommenen Zeugen „gemäß § 62 StPO“ ohne Angabe von Gründen unvereidigt gelassen und die Beschuldigte von dem Vorwurf der Beleidigung mangels Beweises freigesprochen. Die Revision des Privatklägers stützt sich auf den Beschluss des Senats vom 7. Februar 1957 (BGHSt 10, 109) über die Begründungspflicht bei der Nichtvereidigung von Zeugen in den im § 62 StPO bezeichneten Verfahren. Das Oberlandesgericht in Hamm möchte von dieser Entscheidung abweichen. Es hat die Sache deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG mit der Bitte um Überprüfung seines Beschlusses vorgelegt.
Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner früheren Entscheidung abzugehen.
1.) § 64 StPO fordert die Begründung jeder Nichtvereidigung von Zeugen schlechthin, ohne Rücksicht darauf, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen die Vereidigung nach den vorhergehenden Bestimmungen der §§ 60 bis 63 StPO unterbleiben darf. Die Nichtvereidigung stellt in allen diesen Fällen eine Ausnahme von dem untergeordneten allgemeinen Vereidigungsgebot des § 59 StPO dar, zu dem der Bundesgesetzgeber zwecks Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit des Beweisverfahrens zurückgekehrt ist, nachdem die Vereidigungspflicht zugunsten des richterlichen Ermessens unter der Herrschaft des Nationalsozialismus weitgehend aufgelockert war. Von dieser Entwicklung aus ist auch der im § 64 StPO eingeführte Begründungszwang zu verstehen. Er bezweckt, wie schon in dem Beschluss vom 7. Februar 1957 dargelegt worden ist, die Verfahrensbeteiligten zu unterrichten, aus welchen Gründen ein Zeuge unvereidigt bleiben soll, um ihnen Gelegenheit zu geben, den Hinderungsgrund auszuräumen. Auch soll dem Revisionsgericht ermöglicht werden, die Richtigkeit der Anwendung der Rechtsbegriffe, von denen die Entscheidung über die Nichtvereidigung abhingt, zu prüfen (vgl. Kleinknecht-Müller, 4. Aufl., § 64 Anm. 1).
Für die Begründungspflicht kommt es nicht darauf an, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Zeugen unvereidigt vernommen werden dürfen oder müssen, welche Gründe der Gesetzgeber zur Befreiung von dem allgemeinen Vereidigungsgebot hatte und welchen Spielraum er dem richterlichen Ermessen in den einzelnen Vorschriften gelassen hat. Die Fassung des § 62 StPO, nach der in den dort bezeichneten Strafverfahren von geringer Bedeutung das allgemeine Vereidigungsgebot nicht gilt, sondern Zeugen nur dann vereidigt werden, wenn der Richter das beim Vorliegen der im Gesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen für notwendig hält, lässt ebenfalls für die im § 64 StPO geschaffene Begründungspflicht keine abweichende Auslegung zu. Denn die Grundlage dieser Ermessensentscheidung bildet die Beurteilung der Beweislage unter den im Gesetz bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten, von deren richtiger Anwendung es abhängt, ob der Richter zutreffend von einer Vereidigung abgesehen hat (vgl. Kleinknecht-Müller a. a. O. § 62 Anm. 4). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Auslegung der im Gesetz verwandten Rechtsbegriffe der Mitprüfung durch die Verfahrensbeteiligten und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich zu machen, wie dies für die Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen in den übrigen Bestimmungen anerkannt ist, in denen die Nichtvereidigung von Zeugen vom Ermessen des Richters abhängig gemacht ist.
2. Dieser rechtsstaatlichen Forderung gegenüber können die „logischen Erwägungen“, die das Oberlandesgericht aus der Gestaltung des § 62 StPO herleitet, keine ausschlaggebende Bedeutung haben. Dass sich der Begründungszwang in Bagatellsachen zu einem größeren Schutz des Angeklagten auswirken kann als in anderen Strafsachen, in denen er nicht immer Anspruch darauf hat, dass ihm der Richter in der Hauptverhandlung mitteilt, in welcher Weise er die Bedeutung der Zeugenaussagen für den Ausgang des Verfahrens bewertet, nötigt nicht zu einer anderen Auslegung der Begründungspflicht. Abgesehen davon, dass eine solche Mitteilungspflicht auch im gewöhnlichen Strafverfahren bestehen kann (vgl. die §§ 61 Nr. 3; 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2), kann diese Unterscheidung ihre Erklärung – wie der Generalbundesanwalt hervorgehoben hat – gerade darin finden, dass dem richterlichen Ermessen im § 62 StPO ein größerer Spielraum eingeräumt worden ist als in den übrigen Vorschriften über die Zeugenvereidigung und deshalb eine Verschärfung der Rechtsüberwachung notwendig erschien, um die Erfüllung der auch in Bagatellverfahren uneingeschränkt geltenden Wahrheitserforschungspflicht zu gewährleisten. Ohne diese Nachprüfungsmöglichkeit besteht die Gefahr, dass der Richter die Frage nach der ausschlaggebenden Bedeutung einer Aussage und ihrer Beeidigungsbedürftigkeit unentschieden lässt, aber dennoch nach seinem Ermessen sich für Nichtvereidigung entscheidet. Dadurch würde das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliche Prüfung der Beweislage vor der Fassung des Beschlusses auf Absehen von der Vereidigung verletzt werden.
3. Auf einer irrigen Auslegung des Beschlusses des Senats vom 7. Februar 1957 beruhen die Ausführungen des Oberlandesgerichts, soweit sie sich gegen die vermeintliche Ansicht des Senats richten, die nicht ausschlaggebende Zeugenaussage bilde in Übertretungs- und Privatklagesachen die Regel, die ausschlaggebende dagegen die Ausnahme. Eine solche Annahme lag dem Senat fern. Die vom Oberlandesgericht angeführten Sätze jenes Beschlusses (S. 5 Abs. 2) betreffen eindeutig nur das durch die Fassung des § 62 StPO festgelegte Verhältnis der grundsätzlichen Nichtvereidigung zu den Fällen, in denen der Richter die Wahl zwischen Vereidigung und Nichtvereidigung hat. Das tatsächliche Zahlenverhältnis in der großen Menge der im § 62 StPO bezeichneten Verfahren ist für die Entscheidung unerheblich.
4. Auch der Einwand, die Rechte der Beteiligten seien schon durch § 33 StPO gewahrt, der ihre Anhörung vor der Entscheidung vorschreibt, und ebenso durch die Möglichkeit, Gegenvorstellungen nach Verkündung des Beschlusses über die Nichtvereidigung zu erheben, vermag die Auffassung des Senats nicht zu erschüttern. Denn durch die Begründung nach § 64 StPO soll die verfahrensrechtliche Stellung der Beteiligten gerade dadurch erleichtert werden, dass sie erfahren, von welchen rechtlichen Voraussetzungen der Richter ausgeht, worauf auch der Generalbundesanwalt hingewiesen hat. Sie sollen nicht gezwungen sein, alle denkbaren Möglichkeiten, die sich aus § 62 StPO nach der Verfahrenslage ergeben könnten, zu überlegen und ihre Verfahrenshandlungen danach einzurichten, auf die Gefahr hin, dass der Richter die Beweislage anders beurteilt, als sie vorausgesetzt haben, oder auch den § 62 StPO möglicherweise unrichtig auslegt.
Daraus ergibt sich, dass der bloße Hinweis auf § 62 StPO zur Begründung der Nichtvereidigung eines Zeugen, den das Oberlandesgericht für ausreichend erachtet, keine genügende sachliche Begründung enthält, und dass in aller Regel weiter begründet werden muss, warum das Gericht nach der besonderen Verfahrenslage die rechtlichen Voraussetzungen für den Fall der Nichtvereidigung eines Zeugen für gegeben hält. Bei einer für alle Beteiligten eindeutigen Beweislage genügt allerdings der bloße Hinweis auf § 62 StPO, wie der Senat schon in seiner früheren Entscheidung dargelegt hat.
5. Die vom Oberlandesgericht angegebenen praktischen Gründe fallen gegenüber dem oben dargelegten übergeordneten rechtsstaatlichen Gesichtspunkt nicht ins Gewicht. Die im Vorlegungsbeschluss erwähnte Gefahr der Umgehung der Begründungspflicht durch eine großzügige Vereidigung von Zeugen darf nicht dazu führen, die Rechte der Verfahrensbeteiligten auf Bekanntgabe der Gründe zu verkürzen, aus denen der Richter im Einzelfall eine Nichtvereidigung für zulässig hält.
Der Generalbundesanwalt ist ebenfalls der Meinung, dass an dem im Beschluss vom 7. Februar 1957 vertretenen Rechtsstandpunkt festgehalten werden müsse.
| Rotberg | Krumme | Flitner | |||
| Lang-Hinrichsen | Börtzler |