Revision gegen Diebstahlsurteil verworfen – Anstiftung und Beweiswürdigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 205/91
- Datum
- 03.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung anhand der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Anstiftung kann bejaht werden, ohne dass der Anstifter eine eigene Zueignungsabsicht haben muss; auch bei diametral entgegengesetzter Zielsetzung des Anstifters ist Anstiftung möglich.
Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter in richterlicher Unabhängigkeit; ein übergeordnetes Gericht kann dem Tatrichter kein Weisungsrecht zur konkreten Beweiswürdigung auferlegen.
Bei der Strafzumessung sind Schuldgehalt und einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen; die verhängten Strafen müssen dem Tatrecht und der Persönlichkeit des Täters angemessen sein.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Halle, 15. November 1990
Bezirksgerichts Halle (Saale), 23. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 205/91
in der Strafsache gegen
1. Hermann ██ aus ███████, geboren am ███ 1942 in ███, zur Zeit in Haft,
2. Manfred ███ aus ███, dort geboren am ███ 1939, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juni 1991 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 15. November 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu bemerken ist jedoch folgendes:
Durch Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 6. September 1990 wurde das Urteil des Bezirksgerichts Halle (Saale) vom 23. Juli 1990 – RS 9/90 –, soweit es den Angeklagten Schén betraf, mit der Maßgabe aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückverwiesen, daß die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufrechterhalten blieben. Der Schuldspruch wegen Diebstahls gegen den Mitangeklagten ████████ wurde rechtskräftig. Daran hat sich das Bezirksgericht Halle in seinem erneut angefochtenen Urteil vom 15. November 1990 gehalten. Es hat lediglich die subjektive Tatseite des Diebstahls bei dem Angeklagten ██████ neu erörtert und sich wiederum die Überzeugung von der Zueignungsabsicht auch
Gründe
des Angeklagten ███████ der Beute verschafft. Seine Ausführungen hierzu sind frei von Widersprüchen, Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die Schlußfolgerungen sind möglich, sogar naheliegend, zwingend müssen sie nicht sein. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob der Angeklagte Schén – seine rechtsfehlerfrei widerlegte Einlassung als wahr unterstellt – nicht wegen Anstiftung des Mitangeklagten ███ zum Diebstahl hätte verurteilt und deshalb wie ein Täter bestraft werden müssen (§ 26 StGB, § 22 Abs. 3 Satz 1 StGB-DDR).
Im übrigen wäre Anstiftung auch dann zu bejahen gewesen, wenn die Zielsetzung des Anstifters mit der des Angestifteten nicht nur nicht übereinstimmt, sondern diametral entgegengesetzt ist (vgl. Lehrbuch DDR-Strafrecht, Allg. Teil, Aufl. 1978 S. 381). Eine eigene Zueignungsabsicht braucht der Anstifter nicht zu haben.
Im übrigen wird, auch soweit es die Verfahrensrügen betrifft, auf die zutreffende Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 24. April 1991 verwiesen. Ein „Weisungsrecht“ des Obersten Gerichts der DDR an den Tatrichter, in einem bestimmten Sinn zu einem vorgegebenen rechtlichen Ergebnis hin die Beweise zu würdigen, gab es nicht (Strafprozeßrecht der DDR, 2. Aufl. 1987, S. 374); es wäre jetzt auch gegenstandslos. Die Beweiswürdigung ist die ureigenste Aufgabe des Tatrichters, die er in richterlicher Unabhängigkeit, nur seinem Gewissen folgend, allein an Gesetz und Recht gebunden, vorzunehmen hat.
Die ausgeworfenen Strafen entsprechen dem Schuldgehalt der Tat und berücksichtigen zutreffend die erheblichen, einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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