Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei langjähriger Drogenabhängigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 205/86
Datum
03.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr, Erwerb und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte langjährigen Drogenmissbrauch festgestellt, ohne eine Prüfung auf erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorzunehmen. Zudem ist die Verfallanordnung nach § 73 StGB fehlerhaft, weil die dem Täter entstandenen Unkosten nicht abgezogen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Rechtsfolgenausspruchs muss das Gericht prüfen, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt; insbesondere bei langjährigem Drogenmissbrauch und daraus resultierenden Persönlichkeitsveränderungen ist diese Prüfung erforderlich und ihr Unterbleiben macht den Rechtsfolgenausspruch aufhebungsreif.

2

Vor einer Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB sind die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen darzulegen und zu prüfen; dies kann in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen sein.

3

Die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB ist auf die Abschöpfung des durch die rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteils beschränkt; vom erzielten Erlös sind die dem Täter entstandenen Unkosten abzuziehen.

4

Tatsächliche Feststellungen über langjährigen Drogenkonsum oder eine prognostizierte Verbleibenswahrscheinlichkeit in der Drogenszene ersetzen keine gesonderte rechtliche Prüfung zur Schuldfähigkeit und zu ggf. anzuordnenden Maßregeln.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 24. Januar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 205/86 in der Strafsache gegen Winfried Eugen aus SC, dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Januar 1986 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es gemäß § 73 StGB den Verfall von 10.600 DM und 4,40 FF, die beim Angeklagten sichergestellt worden waren, angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben; insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben:

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte etwa ab seinem 14. Lebensjahr regelmäßig Haschisch konsumiert und dass er seitdem „von dieser Droge nicht mehr richtig losgekommen ist“. Es ist der Ansicht, dass der Angeklagte, der 1981 und 1983 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Jugendstrafe verurteilt worden ist, sich aus eigener Kraft „nach menschlicher Voraussicht aus der Drogenszene wohl nicht mehr lösen können“ wird (UA S. 5, 6). Gleichwohl hat das Landgericht nicht erörtert, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten vorgelegen haben kann. Angesichts des fast zehnjährigen Drogenmissbrauchs und dessen vom Landgericht beschriebenen Folgen für die Persönlichkeit des Angeklagten war eine solche Prüfung aber erforderlich und ihr Unterbleiben ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. In der neuen Hauptverhandlung werden auch die Voraussetzungen des § 64 StGB zu erörtern sein.

Die Verfallanordnung ist ebenfalls fehlerhaft, weil das Landgericht nicht beachtet hat, dass die Maßnahme nach § 73 StGB nur dazu dient, den durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen und somit ausschließlich auf die Abschöpfung des Gewinns beschränkt werden muss. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden (vgl. BGHSt 28, 369 m. w. Nachw.).

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