BGH: Verleitung von Kindern zur Unzucht durch anzügliche Darstellungen als vollendet angesehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 20/58
- Datum
- 24.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verleitung zur Vornahme unzüchtiger Handlungen (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) umfasst auch das Veranlassen eines Kindes, einem unzüchtigen Vorgang aufmerksam und mit innerer Anteilnahme zu folgen, etwa durch Betrachten unzüchtiger Abbildungen oder Hören unzüchtiger Äußerungen.
Auch flüchtige oder skizzenhafte Darstellungen können geeignet sein, bei Kindern unzüchtige Vorstellungen zu wecken; die Beurteilung richtet sich nach den Gesamtumständen (Beschriftung, Begleitverhalten, Absicht des Täters).
Das geflissentliche Betrachten, aufmerksame Lesen anstößiger Beschriftungen oder das Nachzeichnen durch das Kind kann als Vornahme einer unzüchtigen Handlung im Sinne der Verleitungstaten gelten, wenn dadurch innere Anteilnahme und Gefährdung der sittlichen Reinheit der Kindesseele hervorgerufen werden.
Ein Rechtsfehler im Schuldspruch kann sinngemäß nach den Vorschriften über die Beseitigung von Fehlern in der Verfahrensführung berichtigt werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung über die mögliche Verurteilung wegen der alternativ in Betracht stehenden Tat informiert wurde; ist die Strafzumessung betroffen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 24. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Putzer August █████ aus ███, geboren ███ ██ ███, wegen versuchter Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Pr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 24. September 1957 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt wird.
Im Strafausspruch wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte näherte sich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Juli 1957 den damals 10 und 12 Jahre alten Kindern Christel █████ und Inge █████ in unzüchtiger Weise. Er sah die Mädchen auf einer █████ in der Nähe des Sportplatzes in ███; ihr Alter schätzte er richtig ein. Durch den Anblick der miteinander ringenden Kinder wurde er geschlechtlich erregt, öffnete seinen Hosenschlitz, fasste mit beiden Händen an seinen Geschlechtsteil und spielte an ihm. Die Kinder nahmen diese unzüchtigen Bewegungen wahr, sahen jedoch nur flüchtig hin und stellten sich schlagend. Nach kurzer Zeit entfernten sie sich. Der Angeklagte folgte ihnen und setzte sich schließlich in der Nähe des jüngeren Kindes, Christel, nieder, während Inge in einem nahegelegenen Garten Erdbeeren pflückte. Er forderte Christel auf, sich ihm zuzuwenden und ihr Hosenbein beiseite zu schieben, weil er ihren nackten Geschlechtsteil sehen wollte. Das Mädchen tat dies aber nicht. Beide Kinder entfernten sich darauf unter einem Vorwand, während der Angeklagte ihnen nachrief, sie sollten am nächsten Tage wiederkommen, er werde ihnen Schokolade mitbringen.
Am folgenden Tage suchte er wieder das Gelände am Sportplatz auf, rief die Mädchen zu sich und gab ihnen eine Tafel Schokolade. Auf der Rückseite der Umhüllung war ein männliches Glied gemalt, das von einer Hand angefasst wurde. Daneben standen in Blockschrift die Worte: "An der Pfleume spielen, das ist schön." Die Kinder sahen sich das Bild und die Beschriftung an. Darauf zeigte der Angeklagte ihnen noch ein Stück Papier, auf dem eine nackte Frau und ein nackter Mann, die aufeinander lagen, gezeichnet und die Worte geschrieben waren: "Ficken ist schön, das juckt." Hierdurch wollte er die geschlechtliche Neugierde der Kinder anregen. Er sagte zu ihnen, er habe das alles selbst gemalt, und forderte sie auf, ebenfalls einen nackten Mann und eine nackte Frau zu malen; für eine gute Zeichnung wolle er ihnen Geld geben. Inge zeichnete nun auf zwei verschiedenen Blättern ebenfalls einen nackten Mann und eine nackte Frau. Als sie ihm die Bilder zeigte, meinte der Angeklagte, dass bei der Frau unten die Haare fehlten. Die Zeichnung des Mädchens steckte er ein, seine eigenen Zeichnungen warf er weg. Nachdem er so die Einbildungskraft der Kinder erregt hatte, forderte er sie auf, mit ihm in die Büsche zu gehen, was sie aber nicht taten. Darauf gab er ihnen DM mit der Bitte, ihm Zigaretten zu holen. Sie wandten sich jedoch an den Platzwart der Sportanlage, der sie veranlasste, die Polizei zu benachrichtigen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter versuchter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu acht Monaten Gefängnis (nach den insoweit nicht maßgeblichen Urteilsgründen zu neun Monaten Gefängnis) verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass der Angeklagte nicht wegen vollendeten Sittlichkeitsverbrechens bestraft worden ist. Ihre Verfahrensbeschwerde hat die Staatsanwaltschaft offensichtlich fallen lassen. Mit der sachlich-rechtlichen Rüge macht sie mit Recht geltend, das Verhalten des Angeklagten beim zweiten Zusammentreffen mit den beiden Mädchen erfülle den Tatbestand einer vollendeten Verleitung der Kinder zur Vornahme unzüchtiger Handlungen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Verleitung zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB darin, dass der Täter das Kind in wollüstiger Absicht dazu veranlasst, einem unzüchtigen Vorgang aufmerksam und mit innerer Anteilnahme zu folgen und dies nach außen hin zu erkennen zu geben. Das kann, da geschütztes Rechtsgut die sittliche Reinheit der Kindesseele ist, nach der Rechtsprechung nicht nur durch Vornahme unzüchtiger Handlungen am Körper des Kindes selbst oder dem des Täters (vgl. LM Nr. 8 und 12 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3) oder durch aufmerksames Betrachten eines solchen Vorgangs (LM Nr. 7 und 12 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; vgl. auch Nr. 18 zu § 185 StGB), sondern auch durch aufmerksames Anhören unzüchtiger Reden, Anschauen unzüchtiger Abbildungen und Lesen unzüchtiger Schriften geschehen (BGHSt 1, 168, 173; vgl. auch BGH in NJW 1957, 929).
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten am ersten Tage zwar zutreffend nur als versuchte Verleitung zur Vornahme unzüchtiger Handlungen angesehen, weil die Kinder seinem Gebaren keine Beachtung schenkten und Christel seiner Aufforderung, ihr Hosenbein beiseite zu schieben, nicht nachkam. Zu Unrecht hat es jedoch die Vorgänge des nächsten Tages ebenfalls nur als Versuch gewürdigt, "weil die vom Angeklagten den Mädchen gezeigten Bilder und ebenso die Zeichnungen von Inge der Kammer nicht vorlagen". So sei nicht auszuschließen, meint der Tatrichter, dass es sich nur um "flüchtige, skizzenhafte Machwerke handelt, bei denen von einer naturgetreuen oder auch naturähnlichen Abbildung keine Rede sein kann".
Der hieraus zu entnehmenden Auffassung des Landgerichts, dass nur naturähnliche Abbildungen nackter Körper unzüchtig und deshalb geeignet sein könnten, Kinder in einer Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzenden Weise auf das Geschlechtsleben hinzulenken und dadurch ihre sittliche Reinheit zu gefährden, kann der Senat nicht beitreten.
Abgesehen davon, dass auch flüchtige, skizzenhafte Darstellungen für sich allein unzüchtige Vorstellungen zu wecken vermögen, besonders wenn – wie hier – ein nackter Mann und eine nackte Frau aufeinanderliegend abgebildet sind, kommt es bei dem Zeigen solcher Zeichnungen auf die gesamten Begleitumstände an. Hier genügte schon die den Zeichnungen des Angeklagten beigegebene Beschriftung mit schamlosen Redensarten, um die Kinder in einer das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzenden Weise auf die unzüchtige Bedeutung der Abbildungen hinzulenken und dadurch bei ihnen Vorstellungen aus dem Geschlechtsleben zu wecken, durch die ihr Gefühlsleben gefährdet werden konnte. In derselben Richtung liegt sodann die unmittelbar anschließende Aufforderung des Angeklagten, ebenfalls einen nackten Mann und eine nackte Frau zu malen, sowie seine Bemerkung zu den Zeichnungen der Inge, bei der Frau fehlten doch unten die Haare.
Den Urteilsfeststellungen ist auch mit Sicherheit zu entnehmen, dass die Kinder dem gesamten unzüchtigen Vorgang aufmerksam gefolgt sind. Sie sahen sich, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, die Abbildungen und ihre Beschriftung an. Sie ließen sich von ihm versichern, dass er alles selbst gemalt habe, und hörten auch seine Aufforderung mit an, einen nackten Mann und eine nackte Frau zu malen; Inge befolgte diese sogar. Es gelang ihm, wie er von vornherein beabsichtigt hatte, die Phantasie der Kinder zu erregen, so dass er den Eindruck gewann, sie würden sich auch regelrechten Unzuchtshandlungen nicht widersetzen, so dass er sie zu diesem Zweck forderte, mit ihm in die Büsche zu gehen. Eine über einen so langen Zeitraum sich erstreckende Kundgebung innerer Anteilnahme an den gesamten Vorgängen, namentlich das geflissentliche (d. h. nicht arglose) Betrachten der vorgezeigten unzüchtigen Bilder, das aufmerksame Lesen der beigefügten anstößigen Beschriftung und bei Inge das Nachzeichnen, stellt sich als Vornahme einer unzüchtigen Handlung dar.
Wenn das Urteil gleichwohl bei der rechtlichen Würdigung ausführt, der Angeklagte habe versucht, die Mädchen zur Verübung oder Duldung unsittlicher Handlungen zu verleiten, indem er sie zum geflissentlichen Betrachten der unzüchtigen Berührungen seines Geschlechtsteils, Christel kurz darauf zum Entblößen ihrer Schamgegend, beide Kinder am anderen Tage zu Betrachtungen von Abbildungen nackter Menschen und des männlichen Gliedes sowie dazu veranlassen wollte, ihm in die Büsche zu folgen und dort unzüchtige Handlungen mit ihm vorzunehmen, so hat das Landgericht bei dieser Zusammenfassung den verschiedenen Ausführungsgrad der einzelnen Teilhandlungen der Fortsetzungstat offensichtlich nicht richtig gewertet. Denn anschließend hat es die Annahme eines vollendeten Sittlichkeitsverbrechens hinsichtlich der Vorgänge des zweiten Begehungstages allein deshalb abgelehnt, weil jene Abbildungen nicht vorlagen.
Dass der Angeklagte von vornherein noch weitergehende Unzuchtshandlungen mit den Kindern verüben wollte und das Betrachten der Bilder nur als Mittel dazu dienen sollte, dieses Ziel zu erreichen, hinderte seine Verurteilung wegen vollendeten Sittlichkeitsverbrechens nicht, weil durch das frühere Verhalten jedenfalls schon der Tatbestand der Verleitung zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung verwirklicht worden ist. Der Angeklagte hat in wollüstiger Absicht gehandelt, wie den Urteilsgründen eindeutig zu entnehmen ist.
Der Senat ist in der Lage, den Rechtsfehler im Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu beseitigen, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden ist, dass er auch wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt werden könne. Im Strafausspruch muss das Urteil indes aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Dieses wird nunmehr Gelegenheit haben, nicht nur den Widerspruch zwischen dem Urteilssatz und den Urteilsgründen hinsichtlich der Strafhöhe zu beseitigen, sondern auch die Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen die Aussetzung der Strafvollstreckung zu überprüfen, sofern es für die vollendete Straftat keine höhere Strafe als neun Monate Gefängnis verhängen sollte.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Rothberg | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Seibert |