Revision verworfen: fahrlässige Tötung beim Überholen unter Alkoholeinfluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 20/56
- Datum
- 09.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) liegt vor, wenn ein Kraftfahrer in erheblichem Maße gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten (z.B. beim Überholen durch Nichteinhalten ausreichenden Seitenabstands) verstößt und dadurch der Tod eines anderen verursacht wird.
Zur Feststellung des Unfallablaufs ist ein Sachverständigengutachten nicht zwingend erforderlich, wenn widerspruchsfreie Zeugenaussagen und vor Ort gefundene Spuren eine nachvollziehbare Rekonstruktion des Geschehens ermöglichen.
Eine durch Alkohol herbeigeführte Fahrunsicherheit kann als Kausal- und Gefährdungsfaktor für fahrlässige Tötung und fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung (§ 315a StGB) herangezogen werden und begründet unter Umständen eine Gemeingefahr.
Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn bereits ein fachkundiges Gutachten vorliegt, der Gutachter die Akten kennt und das Gericht die geltend gemachten Tatsachen und ihre Bedeutung für Schuld und Strafzumessung berücksichtigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 18. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Grundstücksmakler Hans Hinrich ███ aus ███████, geboren █████████████████ in █████ ████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gilde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
in der Verhandlung:
Bundesanwalt Oberstaatsanwalt Dr. CS bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 18. November 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit der Maßgabe entzogen, dass ihm vor Ablauf von drei Jahren eine neue nicht erteilt werden darf.
Der Angeklagte fuhr am 11. März 1955 gegen 19 Uhr mit seinem Kraftwagen auf der Landstraße Nr. 21 die vor ihm auf ihrem Rade in █████████ Richtung fahrende 19 Jahre alte Gerda ███████ von hinten an und verletzte sie so schwer, dass sie nach kurzer Zeit verstarb. Das Mädchen hatte die äußerste rechte Seite der Straße eingehalten. Der Angeklagte war infolge Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig; zur Zeit des Unfalls wies sein Blut einen Alkoholspiegel von 1,80 ‰ auf. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
1. Der Schuldspruch gibt zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlass.
a) Gerda ███████ fuhr auf der äußersten rechten Straßenseite. Der Angeklagte wollte sie überholen, hielt aber dabei keinen ausreichenden seitlichen Abstand ein, erfasste das Fahrrad von hinten und führte so die schwere Verletzung und letztlich den Tod des Mädchens herbei. Er hat damit in erheblichem Maße gegen seine Pflichten als Kraftfahrer verstoßen (§ 1 StVO). Es sind auch keine Umstände dargetan, die ihn etwa an dem rechtzeitigen Erkennen der ordnungsgemäß mit Licht fahrenden Gerda ███████ oder am Einhalten eines genügenden seitlichen Abstandes beim Überholen hätten hindern können. Damit sind die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) nachgewiesen.
Das Vorhandensein einer Blockierspur des Pannrades, die etwa vom rechten Fahrbahnrand entfernt in Fahrtrichtung des Kraftwagens verlief, brauchte, entgegen der Auffassung der Revision, das Landgericht nicht zu veranlassen, einen Kraftfahrzeugsachverständigen beizuziehen. Die Zeugen ███ und St[REDACTED] hatten beobachtet, dass das Mädchen ihnen auf der äußersten rechten Straßenseite entgegenkam; sie nahmen auch den Anstoß des Kraftwagens wahr. Auf diese Aussagen hat das Landgericht seine Überzeugung gegründet. Es war dann nur noch zu erforschen, ob sich die an der Unfallstelle vorgefundenen Fahrspuren mit den Angaben der beiden Zeugen vereinbaren ließen. Diese Frage hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei bejaht. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nach dem Zusammenstoß mit dem Fahrrad seinen Wagen nach links gesteuert; die 11,80 m lange Fahrspur seines Fahrzeugs verläuft vom rechten Fahrbahnrande zur Straßenmitte zu, die kurze Radierspur des Fahrrades folgt dann. Während dieser Linksbewegung ist das Fahrrad nach den Urteilsfeststellungen vom Kraftwagen mitgeschleift worden; Gerda ███████ geriet mit ihrem Kopf in die Windschutzscheibe. Als das Fahrrad die Radierspur hinterließ, war es infolge der beschriebenen Linkswendung fast an die Straßenmitte herangekommen. Somit ließen sich die Lage der Radierspur mit den Zeugenaussagen vereinbaren. Damit deckt sich auch die von der Revision wiedergegebene Beobachtung des Zeugen BC[REDACTED]: Das Fahrrad sei nach rechts „geflogen“. Da das Fahrrad später am äußersten rechten Straßenrande gefunden wurde, muss es von der Mitte der Fahrbahn zur rechten Seite hin „geflogen“ sein. Bei dieser Sachlage drängte sich die Anhörung eines Sachverständigen dem Gericht nicht auf.
Die Erwägungen der Strafkammer, die sie in diesem Zusammenhang anstellt, verstoßen auch nicht, wie die Revision vorträgt, gegen „physikalische Denkgesetze“. 2 m vor dem Beginn jener Radierspur lagen auf der Straßenseite Glassplitter vom Rücklicht des Fahrrades und vom rechten Scheinwerfer des Kraftwagens. Hieraus hat der Tatrichter geschlossen, dass der Zusammenstoß nicht erst an der Fahrradradierspurstelle geschehen sein kann; die Glassplitter hätten sich nämlich „nur in Fahrtrichtung davon entfernt, nicht aber rückwärts davor“ befinden können. Wie diese Urteilsstelle deutlich erkennen lässt, stellt es das Landgericht damit nur auf die damals gegebenen konkreten Verhältnisse des Unfalls ab. Es kann daher offenbleiben, ob es, wie die Revision behauptet, einen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass bei einem Verkehrsunfall Glassplitter auch der Fahrtrichtung entgegengesetzt zurückgeschleudert werden können.
b) Auch die Annahme einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 21 StGB) hält im Ergebnis der Nachprüfung stand. Ob der bestimmte Verkehrsvorgang, der gefährdet worden sein muss (vgl. BGHSt 8, 28, 32), schon genügend dadurch beschrieben ist, dass der Angeklagte „alle Fahrzeuge und Fußgänger, die zur Tatzeit die von ihm befahrene Straße benutzten, gefährdete“, kann dahinstehen; denn jedenfalls hat er in seinem durch den Alkoholgenuss hervorgerufenen Zustand der Fahrunsicherheit die später getötete Radfahrerin gefährdet und schon dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt (§ 315a Abs. 2 StGB).
2. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung gehen ebenfalls fehl.
Wenn das Landgericht davon spricht, der Angeklagte sei auf die „schiefe Bahn gekommen“, so hat es dabei ersichtlich nur die Verkehrsstraftaten des Angeklagten, darunter die hier abzuurteilende, im Auge. Die Strafkammer durfte auch straferschwerend berücksichtigen, dass sich der Angeklagte seine Vorstrafe nicht zur Warnung werden ließ, ferner, dass er keine Einsicht und Reue gezeigt hat. Als weiteren Straferschwerungsgrund führt das Landgericht an, der Angeklagte habe versucht, das Gericht irrezuführen. Dabei bezieht es sich offensichtlich auf die Bl. 8 der Urteilsausfertigung getroffene Feststellung, der Angeklagte habe eine Demenz in plumper Weise simuliert. Zu einer weiteren Beschreibung, wie sich dieser Vorfall im Einzelnen abgespielt hat, war das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet (§ 267 Abs. 3 StPO).
Schließlich können auch die Ausführungen der Revision, die sich mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten befassen, den Bestand des Strafausspruchs nicht gefährden. Es ist zunächst fraglich, ob die Revision geltend machen will, § 244 Abs. 4 StPO sei durch die Ablehnung des Beweisantrages der Verteidigung verletzt worden. Die Rüge wäre übrigens unbegründet. Das Landgericht hatte auf Veranlassung des in der Hauptverhandlung von der Verteidigung benannten Sachverständigen Dr. Piening ein Gutachten der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität ████ █████ über den Geisteszustand und die Verantwortlichkeit des Angeklagten eingeholt. Der Sachverständige Dr. Grahmann hat dieses Gutachten in der Hauptverhandlung auch mündlich erstattet. Ihm war der Akteninhalt bekannt, also auch die Behauptung des Angeklagten, er schwanke häufig infolge arteriosklerotischer Erkrankung, er leide an einer krankhaften Kritiklosigkeit; darauf geht auch das schriftliche Gutachten ein. Die Kammer durfte unter diesen Umständen die Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ablehnen (§ 244 Abs. 4 StPO).
In dem Ablehnungsbeschluss hat das Landgericht gleichzeitig die in das Wissen des Dr. Piening gestellte Beweisbehauptung der Verteidigung, der Angeklagte schwanke häufig beim Gehen und zeige sich kritiklos, als wahr unterstellt. An diese Wahrunterstellung hat es sich, wie die Revision ihrem Vorbringen verkennt, auch gehalten. Das Beweisangebot wollte ersichtlich dem Tatrichter Umstände tatsächlicher Art zur Kenntnis bringen, die er bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers verwerten sollte; „zum mindesten“ sollten sie bei der Strafzumessung Beachtung finden. Der in dieser Weise begrenzten Bedeutung der Wahrunterstellung ist das Landgericht gerecht geworden. Es führt als strafmildernd die „wohl durch einen Altersabbau bedingte Schwäche und Kritiklosigkeit“ des Angeklagten ausdrücklich an. Andererseits geht aus den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang hervor, dass der Tatrichter bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten dessen durch Altersabbau bedingte Schwäche und Kritiklosigkeit berücksichtigt hat, dass aber diese Mängel nach seiner, auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Grahmann gestützten Überzeugung keine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten herbeigeführt haben.
Somit ist nicht ersichtlich, dass der Beweisantrag der Verteidigung nicht prozessordnungsgemäß behandelt wurde (§ 244 Abs. 4 StPO).
Schließlich ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht unter den hier gegebenen besonderen Umständen dem Angeklagten die Fahrerlaubnis ohne nähere Begründung entzogen hat. Bei der abzuurteilenden Verkehrsstraftat handelt es sich nämlich nicht um eine einmalige Entgleisung. Die Tat zeigt vielmehr in Anbetracht ihrer begleitenden Umstände, dass der Angeklagte zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist (§ 42m StGB).
Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum enthält, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Dr. Augustin Senatspräsident Gilde Krumme ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Justizangestellter C_ | Seibert | ||
| Lang-Hinrichsen |