Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Unterbringung in Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 205/54
Datum
08.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verletzte mit Tötungswillen einen Unbekannten; das Landgericht ordnete wegen Verfolgungswahn und Unzurechnungsfähigkeit seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt an. Streitpunkt war u.a. die Verwertung eigener Einlassungen und verlesener Ermittlungsakten sowie die Zurückweisung eines weiteren Obergutachters. Der BGH hält die Verfahrensführung für nicht fehlerhaft und bestätigt die Anordnung nach § 42b StGB, weil mildere Maßnahmen nicht genügen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht, wenn sie ihre Überzeugung aus den unmittelbaren Erklärungen des Beschuldigten gewinnt und daher weitere Vernehmungen entbehrlich erscheinen.

2

Die Ablehnung der Vernehmung eines zusätzlichen, vom Beschuldigten vorgeschlagenen Obergutachters ist kein Verfahrensfehler, sofern nicht dargetan wird, der Ergänzungsgutachter verfüge über nachweislich überlegene Erkenntnismittel.

3

Bei einer krankhaften Störung, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausschließt und die Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Straftaten begründet, ist die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB gerechtfertigt, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ungeeignet sind.

4

Die Auswahl der Anstalt obliegt der Vollstreckungsbehörde; ein Urteil ist insoweit entsprechend zu berichtigen, wenn dies bei der Anordnung der Unterbringung erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 17. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Kriminalkommissar a. D., zuletzt Gastwirt, █████████ ██ aus ███████, dort geboren ████ ███ ██, z. Zt. einstweilen untergebracht, wegen versuchten Totschlags – Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt –

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 17. Dezember 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet ist.

Der Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der nach Überzeugung der Strafkammer an Verfolgungswahn leidende Beschuldigte hat am 20. Juni 1953 den ihm unbekannten Schlosser P[REDACTED], der nichts gegen ihn hatte, den er aber wegen seiner als bewusste Missachtung gedeuteten Schanktischgespräche für einen Gegner hielt, mit Tötungswillen durch mehrere Pistolenschüsse erheblich verletzt. Das Landgericht hat seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat keinen Erfolg.

1. Zwecks Feststellung früherer Vorkommnisse, bei denen der Beschuldigte von einem zu diesem Zwecke bereitgehaltenen Schlagstock Gebrauch gemacht hatte, hat die Strafkammer mehrere Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zum Verhandlungsgegenstand gemacht. Das Gericht stellt fest, der Beschuldigte habe in diesen Fällen mit dem Stock auf Gäste der von ihm geführten Gaststätten eingeschlagen, wenn sie seinen völlig unbegründeten Lokalverweisungen nicht sofort Folge leisteten, oder auf harmlose Passanten, die in der Nähe seines Hauses sangen oder sich unterhielten, weil er sich einbildete, sie wollten sich in abfälliger Weise über ihn äußern. Die Revision beanstandet die Feststellung, dass die Passanten harmlos und die Lokalverweisungen unbegründet gewesen seien; sie rügt, dass die Strafkammer sich ihre Überzeugung auf Grund der einseitigen Darstellung der Angreifer in den verlesenen Akten gebildet und unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht eine unmittelbare Beweisaufnahme durch Vernehmung der Tatzeugen dieser Vorfälle versäumt habe.

Die Rüge greift nicht durch. Allerdings würde es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen, wenn das Gericht seine Überzeugung aus den Akten geschöpft hätte. Es stand ihm hinsichtlich aller dieser Vorfälle indessen eine unmittelbare Erkenntnisquelle zur Verfügung, nämlich die Erklärungen, die der persönlich an ihnen beteiligte Beschuldigte zu dem vorgehaltenen Inhalt der Ermittlungsakten abgab. Wenn die Strafkammer auf Grund der Einlassung des Beschuldigten selbst bereits die Überzeugung gewann, dass dieser sich die feindseligen Absichten harmloser Passanten und Gäste nur einbildete und zu seinem gewalttätigen Vorgehen gegen sie keinerlei vernünftigen Anlass hatte, so durfte es ihr entbehrlich erscheinen, hierzu noch weitere Erhebungen anzustellen.

2. Der Geisteszustand des Beschuldigten ist von dem Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr. Stein, Oberarzt der Provinzialheilanstalt Eickelborn, in der der Beschuldigte gemäß § 81 StPO untergebracht und beobachtet worden war, in der Hauptverhandlung begutachtet worden. Die Ablehnung des Antrags, den Leiter einer Universitätsnervenklinik als Obergutachter zu hören, stellt keinen Verfahrensverstoß dar. Insbesondere ist in keiner Weise dargetan, dass der vorgeschlagene neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des vernommenen Gutachters überlegen waren.

3. Unbegründet ist auch die Sachbeschwerde.

Der Beschuldigte zeigt das typische Krankheitsbild einer paranoischen Entwicklung. Auf Grund einer Zusammenreihung harmloser Vorgänge, die er als gegen sich gerichtete Angriffe deutete, hat sich im Laufe der Jahre nach 1949 die sich immer mehr festigende Wahnvorstellung herangebildet, dass er Gegenstand eines Kesseltreibens sei. Er fühlte sich in ein Netz von Intrige und Verfolgung verstrickt, das sich in seiner Einbildung immer fester um ihn schloss, und das er zuletzt nur durch Anwendung brutaler Gewaltmittel zerreißen zu können glaubte. Bei vollkommen fehlender Selbstkontrolle erschien ihm schließlich jedes Mittel zur Vernichtung seiner vermeintlichen Gegner gerechtfertigt. So war er auch, als er den P[REDACTED] zu töten versuchte, infolge dieser seiner Geisteskrankheit nicht in der Lage, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und seinen Willen entsprechend zu bestimmen.

Da der Beschuldigte auch jetzt noch in seinem Wahn befangen ist, besteht nach der Überzeugung des Tatrichters die Wahrscheinlichkeit, dass er erneut seine Zuflucht zu symptomatischen Ausschreitungen gleicher Art nehmen wird. Es kommt hinzu, dass die Schwere seiner Angriffe sich von gefährlichen Körperverletzungen zum Tötungsversuch gesteigert hat. Ohne Rechtsirrtum erachtet das Landgericht den Beschuldigten daher als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, solange er sich von seinem Wahn noch nicht befreit hat.

Die Strafkammer hat schließlich erwogen, ob die Gefahr durch ein anderes, weniger einschneidendes Mittel als die Unterbringung abgewendet werden könnte. Das Gericht hat jedoch eine solche Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ohne Rechtsverstoß erwogen – insbesondere zumal angesichts der Schwere und der Dringlichkeit der Gefahr – zutreffend verneint, dass bloße Auflagen oder freiwillige Verpflichtungen, etwa zur Änderung des Wohnsitzes, mangels Erzwingbarkeit ihrer Durchführung und Einhaltung nicht ausreichen könnten.

Das Landgericht war daher gemäß § 42b StGB zur Anordnung der Unterbringung verpflichtet. Da die Auswahl der Anstalt Sache der Vollstreckungsbehörde ist, war der Urteilsspruch entsprechend zu berichtigen (vgl. OGHSt 3, 112).

GroßEngelsSeibert
KrummeDr. Augustin