Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzulässiger Gerichtsbesetzung: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 205/53
Datum
17.09.1953
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Verurteilung wegen (Beihilfe zur) Fremdabtreibung wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Revision rügte mit Recht die unzulässige Besetzung der Strafkammer durch einen de facto nicht tätigen Vorsitzenden. Das BGH erkennt einen unbedingten Revisionsgrund in der formellen Fehlbesetzung und bestätigt inhaltlich die übrigen Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ordnungsgemäße Besetzung eines Gerichts nach § 62 Abs. 1 GVG erfordert, dass der zum Vorsitzenden bestellte Richter die Kammer tatsächlich führt; eine bloße Namenszuweisung ohne tatsächliche Leitungsbefugnis ist unzulässig.

2

Fehlende vorschriftsmäßige Zusammensetzung des Gerichts begründet einen unbedingten Revisionsgrund; das Urteil kann insoweit nicht bestehen bleiben.

3

Anstiftung liegt vor, wenn der Täter durch Mitteilung von Kenntnissen oder durch Bitte den Entschluss eines anderen zur Tat herbeiführt; eine bereits gegebene Neigung des Ausführenden schließt Anstiftung nicht aus, wenn der Entschluss erst durch das Einwirken des Anstifters gesetzt wurde.

4

Bei Beihilfe zur Fremdabtreibung ist die strafmildernde Wirkung der Schwangerschaft nach § 50 Abs. 2 StGB bei den in § 218 Abs. 3 StGB geregelten Beteiligungsformen nicht anwendbar.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 25. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den Schreiner Alfred ██, geboren am █ 1909 in █, 2.) die Ehefrau Sophia ███, geboren am ███████ 1914 in █, wegen Fremdabtreibung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Huille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revisionen der angeklagten Eheleute ██ wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. September 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der angeklagte Ehemann ist wegen Anstiftung, die angeklagte Ehefrau ███ ███████ wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung zu Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision der Angeklagten rügt mit Recht, dass die Strafkammer, deren Vorsitzender Landgerichtsrat ███ war, nicht ordnungsmäßig besetzt war. Durch Präsidialbeschluss vom 1. September 1952 ist Landgerichtsdirektor █████████ zum Kammervorsitzenden und Landgerichtsdirektor ████████ zu seinem Stellvertreter bestellt worden. Landgerichtsdirektor ████████ ist indessen seit mehreren Jahren ununterbrochen im Landesjustizministerium tätig und hat den ihm übertragenen Vorsitz in der II. Strafkammer nie wahrgenommen. Diese Handhabung entspricht nicht den Vorschriften der §§ 62 Abs. 1 GVG. Sinn und Zweck des Gesetzes gehen dahin, dass der Vorsitz in den Kammern solchen Richtern anvertraut wird, die vermöge ihrer besonderen Auswahl die Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Kammer, der sie vorsitzen, in besonderem Maße gewährleisten; das Gesetz erfordert somit eine tatsächliche Führung der Kammer wenigstens in dem Umfange, dass der zum ordentlichen Vorsitzenden bestellte Landgerichtsdirektor seinen richtungsgebenden Einfluss geltend machen kann (BGHSt 2, 72).

Im vorliegenden Falle war der ordentliche Vorsitzende nicht in der Lage, die Geschäfte zu verteilen und die Termine zu bestimmen; von irgendeinem Einfluss auf die Erledigung der Dienstgeschäfte, insbesondere die Führung des Vorsitzes durch Landgerichtsdirektor ████, kann keine Rede sein. Die Übertragung des Vorsitzes durch den Präsidialbeschluss vom 1. September 1952 war vielmehr eine leere Form. Indem der Präsidialbeschluss vom 1. September 1952 den Vorsitz nur dem Namen nach diesem Direktor übertrug, bei dem von vornherein anzunehmen war, dass er während des ganzen restlichen Geschäftsjahres zur Erfüllung der Obliegenheiten eines Vorsitzenden überhaupt nicht in der Lage sein werde, hat er die Vorschrift des § 62 Abs. 1 GVG in unzulässiger Weise zu umgehen versucht (vgl. RGSt 55, 236; 56, 157). Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bildet einen unbedingten Revisionsgrund.

Das angefochtene Urteil kann daher gegen die Angeklagten, die diesen Mangel ordnungsmäßig gerügt haben, nicht bestehen bleiben.

Die Sachbeschwerden sind dagegen unbegründet.

Dass der Krankenpfleger █████████ möglicherweise allgemein zur Vornahme von Abtreibungen bereit war, steht seiner Anstiftung durch den Beschwerdeführer nicht entgegen; denn erst durch diesen erfuhr ███ von der Schwangerschaft und der Notlage der Hausgehilfin und wurde erst durch dessen Schilderung und Bitte um Hilfe ihm zum Tatentschluss bestimmt, der bis dahin bei ihm nicht vorhanden war und mangels Kenntnis der Gelegenheit auch nicht vorhanden sein konnte (vgl. RGSt 37, 172; RG-JW 1939, 222 Nr. 4).

Ob die beschwerdeführende Ehefrau durch die Bereitstellung von heißem Wasser, Seife, Laken und Gummimatte die Tat des Abtreibers oder die Tat der Schwangeren hat fördern wollen, ist ohne Belang; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 139, 249) ist sie in jedem Falle nur aus § 218 Abs. 3 StGB zu verurteilen, weil ihr gemäß § 50 Abs. 2 StGB die strafmildernde Eigenschaft der Schwangerschaft nicht zugute kommt. Das Vergehen gegen § 218 Abs. 4 StGB wird durch das versuchte Verbrechen gegen § 218 Abs. 5 StGB aufgezehrt (BGHSt 1, 251).

Für eine Anwendung des § 27b StGB war gegenüber dem Verbrechenscharakter des § 218 Abs. 3 StGB, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, kein Raum (vgl. BGHSt 1, 181).

HuilleGroßDr. Augustin
EngelsMartin