Treffer
BGH Urteil

Hehlerei (§ 259 StGB): Vorsatz erfordert Kenntnis, nicht bloß Kennenmüssen der Umstände

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 20/52
Datum
03.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen Verurteilungen wegen Bestechlichkeit, Beihilfe zum Diebstahl/Gewahrsamsbruch sowie Hehlerei. Die Revision eines Angeklagten blieb im Wesentlichen erfolglos; lediglich das Merkmal „gewinnsüchtig“ entfiel im Schuldspruch, weil persönliche Strafschärfungsgründe dem Teilnehmer nur bei eigener Gewinnsucht zugerechnet werden dürfen (§ 50 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich zweier wegen Hehlerei verurteilter Angeklagter hob der BGH das Urteil auf, weil das Tatgericht teils unzulässige bzw. nachträgliche Verdachtsumstände verwertete und den Vorsatz rechtsfehlerhaft aus einem bloßen Kennenmüssen ableitete. Zudem fehlten tragfähige Feststellungen zur Bewertung „überaus geringer Preise“ und zur Offenkundigkeit behaupteter Marktverhältnisse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestechlichkeit durch Sichversprechenlassen (§ 332 StGB) setzt eine (auch zivilrechtlich unverbindliche) Willenseinigung voraus, dass für eine Amtshandlung ein Vorteil zufließen soll; die Annahme kann auch konkludent erklärt werden.

2

Persönliche Strafschärfungsgründe wirken bei Teilnahmehandlungen nur für den Beteiligten, bei dem sie selbst vorliegen (§ 50 Abs. 2 StGB); eine Qualifikation wie „gewinnsüchtig“ erfordert daher eigene Gewinnsucht des Teilnehmers.

3

Für den Vorsatz der Hehlerei (§ 259 StGB) genügt es nicht, dass der Täter Umstände „hätte erkennen müssen“; erforderlich ist die Feststellung tatsächlicher Kenntnis der die deliktische Herkunft begründenden Umstände im Tatzeitpunkt.

4

Als „Umstände“ i.S.d. § 259 StGB kommen nur äußere Tatsachen in Betracht, die zur Tatzeit auf die Überzeugungsbildung einwirken konnten; nachträgliche Gesamtschau sowie tatnachfolgendes Verhalten dürfen den Vorsatz nicht ersetzen.

5

Wird eine Verurteilung auf ungewöhnlich niedrige Ankaufspreise gestützt, müssen die Urteilsgründe die tatsächlichen Bewertungsgrundlagen (Beschaffenheit/Menge/Marktpreise) nachvollziehbar darlegen; reine Werturteile ohne Tatsachensubstrat genügen nicht (§ 267 Abs. 1 S. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ██ (20 in KC), 2.) ███ ██████ ██████ YW, 3.) den ████████ ██ ███████, geboren am ████████, wegen schwerer passiver Bestechung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Edermayer, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Päs, Bundesrichter Dr. Drille, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Ld, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████, als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten WC_____) gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 8. November 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Urteilssatz das Wort „gewinnsüchtigen“ weggelassen wird. Dieser Beschwer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Auf die Revisionen der Angeklagten PC_____) und SC_____) wird das bezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte WC_____) ist wegen schwerer passiver Bestechung und wegen Beihilfe zu schwerem, in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch begangenem Diebstahl zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden. Seine Rechtsbeschwerde ist im Wesentlichen unbegründet.

Den Urteilsfeststellungen ist entgegen der Auffassung der Revision mit Sicherheit zu entnehmen, dass der Angeklagte WC_____) sich im Sinne des § 332 StGB einen Vorteil hat versprechen lassen. Zum Tatbestand der Bestechlichkeit in der Begehungsform des Sichversprechenlassens gehört eine, wenn auch bürgerlich-rechtlich unverbindliche Willenseinigung der Beteiligten dahin, dass dem Täter als Gegenleistung für eine Amtshandlung ein Vorteil zufließen soll (vgl. RGSt 65, 53; 277, RG DR 1940 Nr. 195). Für das Zustandekommen einer vertragsähnlichen ███████████████████████ würde es nicht genügen, wenn lediglich Ewald █████████ dem bei der Bahnpolizei tätigen Angeklagten für die erbetene Nachricht einen Vorteil angeboten und der Angeklagte dieses Angebot verstanden hätte; der Angeklagte muss vielmehr dem Anbietenden gegenüber die Annahme des Angebots erklärt haben. Die Annahme eines Bestechungsangebots kann indessen auch stillschweigend durch schlüssige Handlung erklärt werden (RG Rep. 7, 285). Das ist nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters hier der Fall gewesen. Die Strafkammer stellt nämlich ausdrücklich fest, dass Ewald ████ dem Angeklagten WC_____) für die Nachricht über den Standort hochwertiger Güter Vorteile gewihren wollte und sollte, und dass demgemäß auch beide davon ausgegangen sind, der Angeklagte solle dafür etwas erhalten. Diese Feststellungen gewinnen im Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere angesichts der daraufhin tatsächlich erfolgten Mitteilung des Angeklagten, nur im Sinne einer vertragsähnlichen Willenseinigung verstanden werden. Dass Art und Höhe des Vorteils schon bei der Übereinkunft über die Vornahme der Handlung, die eine Verletzung der Amtspflicht des Angeklagten █████████ enthält, fest bestimmt waren, ist nicht erforderlich.

Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte ██████████ den Dieben durch die Nachricht und die näheren Angaben über den Standort des Wagons zu den von ihnen in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch (§ 133 StGB) begangenen schweren Diebstählen (§ 243 Nr. 4 StGB) wissentlich Hilfe geleistet hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Dagegen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruch (§ 133 Abs. 2 StGB) durch Rechtsirrtum beeinflusst. Gemäß § 50 Abs. 2 StGB gelten nämlich persönliche Strafschärfungsgründe nur für den Teilnehmer, bei dem sie vorliegen. Der Angeklagte hätte daher wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Gevahrsamsbruch gemäß § 133 Abs. 2 StGB nur dann verurteilt werden können, wenn auch er selbst diese Beihilfe in gewinnsüchtiger Absicht geleistet hätte. Dass dies der Fall gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe indessen nicht. Das Merkmal der Gewinnsucht muss daher im Schuldspruch des Angeklagten WC_____) entfallen. Dass das Strafmaß durch die rechtsirrige Anwendung des § 133 Abs. 2 StGB zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden wäre, ist nach Lage der Sache auszuschließen, zumal die Strafe, wie geschehen, dem § 243 StGB zu entnehmen war, und die Strafkammer gegen den Angeklagten den Vorwurf der Gewinnsucht nicht verwertet hat.

Die Angeklagten PC_____) und SC_____) sind wegen Hehlerei verurteilt worden, weil sie Textilwaren, der Angeklagte ██████ auch einen Posten Sandalen, angekauft haben, die von den Vettern Sch_____) aus Güterwagen gestohlen worden waren. Ihre Revisionen sind erfolgreich.

Die Strafkammer hat nicht die Überzeugung erlangt, dass die beiden Angeklagten die strafbare Herkunft der von ihnen erworbenen Gegenstände gekannt haben. Sie nimmt vielmehr nur an, dass die Angeklagten die strafbare Erlangung der Sachen durch die Veräußerer den Umständen nach annehmen mussten. Bei der Feststellung und Bewertung dieser Umstände hält das Urteil sich indessen von Rechtsirrtum und Denkverstößen nicht frei.

1. Es ist in der Rechtsprechung als in der Natur der Sache liegend seit langem anerkannt, dass die „Umstände“ des § 259 StGB Tatsachen sein müssen, die z. Zt. der Tatbegehung von außen her auf die Überzeugung des Täters einwirken konnten, und dass daher dessen eigene Handlungen ebenso ausscheiden müssen wie Umstände, die erst nach der Tat liegen.

Auf welche Weise der Angeklagte PC_____) die von ihm bewilligten Preise bemessen hat, kann daher ebensowenig als verdachtsbegründender Umstand verwertet werden, wie sein Verhalten bei der Verhandlung. Zu beiden Punkten können die Schlusfolgerungen der Strafkammer schon deshalb nicht überzeugen, weil das Gericht einen nur möglichen Schluss für zwingend hält, weil es sich anderweiter Deutungsmöglichkeiten nicht bewusst geworden ist; denn dass dieser Angeklagte als Textilkaufmann in der Hauptverhandlung nicht ohne weiteres die Einkaufspreise für jeden von ihm angekauften kleinen Posten anzugeben vermochte, lässt bei den zur Zeit der Ankäufe starken Preisschwankungen auf dem Textilmarkt auch andere Schlüsse zu als den, dass die Preise nur über den Daumen gepeilt worden seien. Wenn er zudem bei seiner Ergreifung zunächst Bekanntschaft und Geschäftsverbindung mit Willi geleugnet hat, so kann daraus mit Sicherheit nur geschlossen werden, dass er sich nur mehr, ohnehin nach der Tat, seiner Verdachtsgründe bewusst wurde.

Ebenso ist es rechtlich und denkgesetzlich unhaltbar, dass den Angeklagten die Häufigkeit des Angebots sowie die Verschiedenartigkeit und die Menge der nach und nach erworbenen Sachen für die ganze Tat als verdachtsbegründende Umstände zugerechnet werden; denn diese Umstände entwickelten sich allmählich im Verlaufe der weiteren Ankäufe und traten erst bei dem letzten Ankauf in dem vollen Umfang hervor, den die Strafkammer als verdächtig beurteilt. Offensichtlich wird hier verkannt, dass die festgestellten „Umstände“ den Täter für den ganzen Umfang der ihm den Schuldspruch zugrunde gelegten Handlungen die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängen mussten, und dass es nicht genügt, wenn das Gericht aus nachträglicher Gesamtschau eine solche Überzeugung gewinnt (vgl. RG JW 1922, 1016 Nr. 12).

2. Den Angeklagten ist von den Verkäufern, dem Kraftfahrer DC_____) und Willi ██████, erklärt worden, die Sachen stammten von Fernfahrern aus der Ostzone. Im Urteil wird ausgeführt, es sei von einigen der angekauften Güter, insbesondere Gummilitze und Sandalen, jedermann bekannt, dass sie in der Ostzone nicht zu erhalten seien, so dass die Angeklagten sich hätten sagen müssen, dass diese nicht von Fernfahrern aus der Ostzone stammen konnten.

Hierbei wird von der Strafkammer verkannt, dass der innere Tatbestand der Hehlerei Vorsatz erfordert und dass daher ein Kennenmüssen der Umstände, die den Schluss auf strafbare Herkunft aufdrängen, zum Schuldnachweis nicht genügen kann, vielmehr deren wirkliche Kenntnis festgestellt werden muss (RGSt 55, 207; JW 1924, 194 Nr. 2). Nur wenn die Angeklagten, und zwar schon z. Zt. des Ankaufes, tatsächlich erkannt hätten, dass die Angabe der Verkäufer über die Herkunft der Ware falsch war, könnte dieser Umstand zur Feststellung des Vorsatzes Verwendung finden. Eine solche Erkenntnis kann den Urteilsgründen indessen nicht entnommen werden.

Ferner müssen sich Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer erheben, es sei gemeinkundig, dass Gummilitze und Sandalen in der Ostzone nicht erhältlich seien. Diese Annahme unterliegt der Revisionsprüfung deshalb, weil die richtige Anwendung des Rechtsbegriffs der Allgemeinkundigkeit in Frage steht (RGSt 16, 329; 32, 177); denn nur wenn die Überzeugung des Gerichts die Allgemeinkunde aus zuverlässiger Quelle in überzeugender Weise besitzt, ist die Tatsache bei Gericht offenkundig. Da aber dem Urteil nicht entnommen werden kann, woher der Überzeugung der Gerichtsmitglieder die zuverlässige Kenntnis eines für sie belanglosen kleinen Umstandes aus dem ihnen als Außenstehenden nur sehr undurchsichtigen Wirtschaftsleben der Ostzone zugeflossen sein könnte, so ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Strafkammer Umstände, die nur von einer Minderheit der Gerichtsmitglieder als ihnen bekannt bezeugt wurden, in rechtsfehlerhafter Weise als offenkundig erachtet hat (vgl. Wegnerspr. 1937, 94). Im Übrigen unterläuft der Strafkammer in dieser Hinsicht noch der Denkfehler, dass sie die mögliche Erhältlichkeit für die Allgemeinheit dem Nichtvorhandensein gleichsetzt.

Der Rechtsirrtum, dass das Kennenmüssen wahrscheinlicher Umstände als ausreichend erachtet wird, um den Angeklagten ihre Kenntnis zur Last zu legen, findet sich weiterhin in der Erwägung, der Angeklagte █████ habe in der Wohnung des Sch_____) erkennen müssen, dass er keinen Fernfahrer vor sich hatte. Bei der hieraus zum Nachteil des Angeklagten gezogenen Folgerung übersieht die Strafkammer, dass die Erklärung des Verkäufers, die Ware stamme von Fernfahrern aus der Ostzone, auch dann zutreffen konnte, wenn er selbst kein Fernfahrer war.

3. Als besonders bedeutsamen Umstand, der den Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Ware habe aufdrängen müssen, erachtet das angefochtene Urteil schließlich „die überaus geringen Preise“, die verlangt worden seien. Die in dieser Hinsicht getroffenen Feststellungen sind indessen so unzulänglich, dass der Senat die ihm obliegende Prüfung richtiger Anwendung des sachlichen Rechts nicht vorzunehmen vermag.

Die Strafkammer lässt außer Betracht, dass die Beurteilung der Angemessenheit eines Preises sich als Werturteil darstellt, dessen tatsächliche Unterlagen daher gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen ersichtlich gemacht werden müssen (RGSt 55, 207). Sie verkennt, dass die von den Angeklagten für das Diebesgut gezahlten Preise nur in der Weise auf ihre Angemessenheit geprüft werden können, dass sie sowohl zu den verkehrswichtigen Eigenschaften, insbesondere Ausmaß und Beschaffenheit der gelieferten Ware, als auch zu den für Ware gleicher Art und Güte sonst üblichen Preisen in Beziehung gesetzt werden.

Feststellungen in solcher Richtung lassen die Urteilsgründe indessen völlig vermissen, und die ohne jede nähere Sachorientierung aufgestellte Annahme, die gezahlten Preise seien überaus niedrig gewesen, erscheint umso willkürlicher, als nicht erkennbar ist, dass die Strafkammer über die für eine solche Beurteilung erforderliche Sachkunde verfügen könnte.

In diesem Zusammenhang verkennt sie im Übrigen ebenfalls, dass der Vorwurf des Vorsatzes auch im Bereiche der Beweisregel des § 259 StGB nur auf Umstände gestützt werden kann, die der Täter gekannt hat, und dass daher ungewöhnlich niedrige Preise den Schuldspruch nur dann rechtfertigen würden, wenn festgestellt wäre, dass auch die Angeklagten sie für ungewöhnlich niedrig gehalten haben. In dieser Hinsicht deuten die Urteilsfeststellungen indessen nur umgekehrt darauf hin, dass der fachkundige Angeklagte PC_____) den zu niedrig von ihm geforderten Preis für zu hoch erachtet hat.

Hiernach können die Schuldsprüche hinsichtlich der Angeklagten PC_____) und ██████ nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf insoweit erneuter sorgfältiger Würdigung durch den Tatrichter, wobei gegebenenfalls auch dem Umstand Beachtung zu schenken sein wird, ob der Währungsunterschied innerhalb Deutschlands die Beurteilung der Preise für angeblich aus der Ostzone kommende Waren durch die Angeklagten beeinflusst haben kann. Sollte deren Herkunft auch in der erneuten Hauptverhandlung eine Rolle spielen, so wird, wie die Verfahrensrüge des Angeklagten PC_____) mit Recht geltend macht, die Sachkunde eines auch mit dem Ost-West-Handel vertrauten Textilfachmanns nicht zu entbehren sein.

GroßeEngelsDrille
EdermayerPäsDr. Augustin