Treffer
BGH Urteil

BGH: Kein Mord bei Rammfahrt; Revision der Staatsanwaltschaft verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 204/88
Datum
14.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil ein, das wegen Totschlags (Rastanlage) sowie wegen fahrlässiger Tötung u.a. (Geisterfahrt) verurteilt hatte, und begehrte eine Verurteilung wegen Mordes. Der BGH bestätigte die Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags als bedeutungslos, weil die behauptete frühere suizidale Äußerung keinen tragfähigen Schluss auf ein Tatmotiv „Suizid mit Mitnahme“ zuließ. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Verneinung von Mordmerkmalen (niedrige Beweggründe, Heimtücke) und eines Tötungsvorsatzes bei der zweiten Tat hielt revisionsrechtlicher Kontrolle stand. Die Revision wurde verworfen; die Staatskasse trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 StPO wegen Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen werden, wenn die behauptete Indiztatsache selbst bei unterstellter Richtigkeit den geltend gemachten Schluss auf ein entscheidungserhebliches Tatmotiv nicht trägt.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit stellt keine unzulässige Wahrunterstellung zugunsten des Angeklagten dar, wenn der Tatrichter die Erheblichkeit der behaupteten Tatsache anhand des behaupteten Inhalts vollständig prüft.

3

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung beschränkt sich auf Rechtsfehler; solche liegen nur vor, wenn die Würdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt.

4

Die Annahme niedriger Beweggründe als Mordmerkmal setzt neben objektiver Niedrigkeit eine zurechenbare innere Steuerbarkeit der Motive voraus; ist die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, kann dies der Annahme des Mordmerkmals entgegenstehen.

5

Die Verneinung eines Tötungsvorsatzes ist revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht nachvollziehbar darlegt, dass der Täter trotz erkannter Gefährlichkeit auf einen schadensfreien Verlauf vertraute und die eigene Reaktionsbeeinträchtigung fahrlässig verkannt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 21. Dezember 1987

Rubrum

URTEIL

in der Strafsache gegen Bernd ██, geboren am █ 1965 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1988, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshofs Knoblich, Dr. Goydke, Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C___ aus █████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte war am 11. Oktober 1986 durch seine Fahrweise im öffentlichen Straßenverkehr aufgefallen. Auf eine entsprechende Anzeige hatte die Polizei ihn gegen Mitternacht in einer Gastwirtschaft aufgesucht und zu einem Alcotest aufgefordert. Dabei ergab sich der Verdacht, dass er unter Alkoholeinfluss gefahren war. Daher wurde die Entnahme einer Blutprobe veranlasst; sein Führerschein und der Wagenschlüssel wurden einbehalten.

Die Sicherstellung des Führerscheins traf den Angeklagten tief in seinem Selbstwertgefühl. Er holte aus seiner Wohnung den Ersatzschlüssel für sein Fahrzeug und ließ sich als Anhalter zu dessen Standort bringen. Äußerte er u. a. – nach der Überzeugung des Landgerichts aus Wichtigtuerei –, er werde jetzt Selbstmord begehen, er werde mit dem Auto gegen eine Mauer fahren. Auch jener Fahrer meldete den Vorfall; der Angeklagte fuhr zu diesem Zeitpunkt am Polizeirevier im Schrittempo laut hupend vorbei, stieg dann kurz aus und fragte, ob die Polizei jetzt Bescheid wisse und ob sie wisse, dass „sie die ganze Schuld“ habe. Danach fuhr er auf die Bundesautobahn, wo er ebenfalls einem Verkehrsteilnehmer wegen disziplinloser Fahrweise auffiel, und gelangte zur Rastanlage Denkendorf.

Auf dem Gelände der Rastanlage umkreiste er mehrfach mit Geschwindigkeiten bis zu 80 km/h und laut quietschenden Reifen den Grünstreifen, der die Standplätze für Lkw und für Pkw voneinander trennt. Zweimal fuhr er auf eine Gruppe junger Leute zu, die im Begriff war, in ihr auf dem Pkw-Parkplatz abgestelltes Fahrzeug einzusteigen, wich aber vor ihr jeweils noch rechtzeitig aus. Vor dem zweiten dieser Manöver hielt er in der Kehre, leuchtete die Gruppe mit den Scheinwerfern an und ließ vor dem Losfahren den Motor laut aufheulen. Danach fuhr der Angeklagte aus der entgegengesetzten Richtung ein drittes Mal – jetzt aus 88 m Entfernung und mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 80 km/h – geradlinig und schräg auf die Gruppe zu, wich aber nicht aus. Vielmehr verließ er zumindest mit den Vorderrädern vollständig die Fahrbahn des Parkplatzes. Sein Pkw erfasste Harald ████, der etwa 2 m vom Fahrbahnrand und 20 bis 30 Zentimeter vom Heck seines Fahrzeugs entfernt stand. Dieser wurde in die Höhe geschleudert und prallte anschließend auf den Boden; die erlittenen Verletzungen führten nach wenigen Minuten zum Tode.

Nach diesem Vorfall fuhr der Angeklagte ohne zu bremsen zu der Einfahrt der Rastanlage; dort gefährdete er einen entgegenkommenden Pkw und schaltete darauf die Fahrzeugbeleuchtung aus. Entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung – als sog. Geisterfahrer – fuhr er ohne Licht auf der Bundesautobahn und hielt dort die Mitte der dreispurigen Richtungsfahrbahn ein. Nach einer Fahrstrecke von 1,3 km prallte er nahezu frontal mit dem von Friedrich ██ gelenkten Pkw Toyota zusammen. Durch den Zusammenstoß wurden drei Insassen dieses Fahrzeugs getötet; der Fahrer ███ erlitt Verletzungen. Auch der Angeklagte zog sich Verletzungen zu.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten auf der Rastanlage Denkendorf als Totschlag in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gewürdigt. In dem Geschehen auf der Bundesautobahn hat es fahrlässige Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs erblickt. Es hat den Angeklagten deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie erstrebt mit ihrem auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Den Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Mit diesem Antrag hatte die Beschwerdeführerin unter Beweis gestellt, dass der Angeklagte etwa acht Monate vor den Taten im Krankenhaus ernsthaft bekundet habe, seine Einlieferung beruhe darauf, dass er sich nach Alkoholgenuss in suizidaler Absicht auf die Straße gelegt habe. Die Strafkammer hat durch Anhörung der Sachverständigen ██████, ██████████ und ██ geprüft, ob dieser Sachverhalt, seine Richtigkeit unterstellt, den von der Beschwerdeführerin gewünschten Schluss auf das Tatmotiv des Angeklagten – Selbsttötung unter Mitnahme anderer in den Tod – rechtfertige. Sie hat dies verneint (UA 56, 57). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr ist die Strafkammer bei ihrer Prüfung dem Weg gefolgt, der dem Tatrichter für die Beurteilung der Erheblichkeit von Indiztatsachen vorgezeichnet ist (BGHR StPO § 244 III 2, Bedeutungslosigkeit 2, 4). Eine nach § 244 Abs. 3 StPO nur zugunsten des Angeklagten statthafte Wahrunterstellung der Beweisbehauptung liegt darin nicht. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer das Beweisthema auch in seinem vollen Sinn erfasst und ausgeschöpft. Das Wort „ernstlich“ enthielt die Behauptung, dass der Angeklagte seine Äußerung mit dem Willen gemacht hatte, sie solle ernst genommen werden. So hat die Strafkammer es auch verstanden. Dass der Angeklagte seinerzeit wirklich Selbstmord begehen wollte, war hingegen nicht behauptet und konnte durch die Wiedergabe seiner Äußerung durch eine Zeugin auch nicht unmittelbar bewiesen werden.

2. Mit der Sachrüge beanstandet die Revision in erster Linie die Beweiswürdigung der Strafkammer. Damit kann sie nicht durchdringen.

Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt werden. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHR StPO § 261, Beweiswürdigung, allgemein 1).

Ein Sachmangel kann zwar vorliegen, wenn sich das Urteil nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten. Einen solchen Mangel zeigt die Beschwerdeführerin indessen nicht auf. Sie beanstandet im Wesentlichen, dass der Tatrichter festgestellten Indiztatsachen eine andere Bedeutung als sie selbst beigemessen hat. Damit kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden.

Im Einzelnen ist zu bemerken:

a) Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer es abgelehnt hat, das Geschehen auf dem Gelände der Rastanlage als Mord aus niedrigen Beweggründen zu würdigen, genügen den zu stellenden Anforderungen. Der Tatrichter erblickt solche objektiv niedrigen Beweggründe darin, dass der Angeklagte aus unbegründetem Ärger über die Wegnahme seines Führerscheins seiner Erregung freien Lauf ließ und den ihm völlig unbekannten Harald ████ anfuhr. Nach der Überzeugung der Strafkammer war der Angeklagte jedoch wegen der Umstände, die zugleich die erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit begründeten, außerstande, seine triebhaften Gefühlsregungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (UA 59).

Diese Umstände hat die Strafkammer im Einzelnen dargelegt (UA 26). Das gesamte äußere Erscheinungsbild der sinnlosen Taten des Angeklagten legte die von der Strafkammer zur inneren Tatseite gezogene Schlussfolgerung so nahe, dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigte. Warum der Angeklagte bei seinen ersten beiden Annäherungen an die Gruppe, zu der Harald ████ gehörte, noch rechtzeitig auswich, hat die Strafkammer dargelegt. Er hatte bei gerader Weiterfahrt den auf dem Parkplatz abgestellten Pkw gerammt; eine Selbstgefährdung wollte er aber vermeiden (UA 19).

Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob in dem Geschehen auf dem Gelände der Rastanlage eine heimtückische Tötung liegen könnte, drängte sich nicht auf. Aus dem Umstand, dass Harald ████ wohl darauf vertraute, der Angeklagte werde wieder rechtzeitig ausweichen, folgt nicht seine Arglosigkeit. Nach den Feststellungen fühlten sich die Mitglieder der Gruppe vielmehr bereits bei den ersten beiden Annäherungen des Angeklagten gefährdet und wichen zurück (UA 17). Dafür, dass sich dies vor der letzten Annäherung geändert hatte, fehlt jeder Anhalt.

b) Die Strafkammer hat gesehen, dass eine Reihe von Anhaltspunkten für einen Tötungsvorsatz des Angeklagten auch bei der zweiten Tat spricht, insbesondere die erkannte hohe Gefährlichkeit seines Tuns (UA 22 f., 60 f.). Sie hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte einen Zusammenstoß mit tödlichen Folgen billigend in Kauf genommen habe. Dazu hat sie ausgeführt, der Angeklagte habe unter dem Eindruck des soeben Geschehenen nur an Flucht gedacht und darauf vertraut, wegen des geringen Verkehrs zur Tatzeit und dreispuriger Streckenführung die nur 4 km betragende Fahrstrecke bis zur nächsten Autobahnausfahrt ohne Schaden zurücklegen zu können. Dass seine Reaktionsfähigkeit infolge seiner Erregung und infolge voraufgegangenen Alkoholgenusses – die BAK betrug 1,2 ‰ – beeinträchtigt war, habe er fahrlässig nicht bedacht. Diese Ausführungen tragen die Verneinung eines Tötungsvorsatzes.

Der Hinweis auf die verminderte Reaktionsfähigkeit des Angeklagten enthält die von der Revision vermisste Antwort auf die Frage, warum der Angeklagte ohne zu bremsen und ohne Ausweichversuch nahezu frontal mit dem ordnungsgemäß beleuchteten Fahrzeug von Friedrich ██ zusammenprallte. Weiterer Ausführungen hierzu bedurfte es nicht, nachdem sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon überzeugt hatte, dass es dem Angeklagten nicht darum zu tun war, sich und andere durch einen absichtlich herbeigeführten Unfall zu töten. Den Umstand, dass der Angeklagte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, hat sie bedacht (UA 61).

c) Darin, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten keiner Suizidneigung nachgegeben hat, folgt das Landgericht den gehörten Sachverständigen. Der Senat vermag entgegen der Revision keinen Widerspruch in ihren Ausführungen zu bemerken. Die Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls des Angeklagten durch die Wegnahme seines Führerscheins und der Ausschluss einer Selbsttötungsabsicht sind keineswegs miteinander unvereinbar. Die Frage, warum der Angeklagte getötet hat, ist im Urteil erörtert (UA 59). Den Wahrheitsgehalt der verschiedenen – voneinander abweichenden – Äußerungen des Angeklagten über Selbsttötungsabsichten zu beurteilen, oblag der Strafkammer; sie hat sich dieser Aufgabe in rechtlich nicht angreifbarer Weise unterzogen (vgl. etwa UA 45). Das Verhalten des Angeklagten vor dem Polizeirevier deutet nicht ohne Weiteres auf eine Absicht zur Selbstschädigung hin; es konnte auch den von der Strafkammer festgestellten Tatantrieben entspringen. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit bedurfte es deshalb nicht.

3. Die Anwendung des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens hat die Strafkammer noch ausreichend begründet. Sie hat hierbei darauf abgestellt, dass der Angeklagte die in seiner Persönlichkeit liegenden Umstände, welche zur erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt haben, nicht zu vertreten habe (UA 63). Ob dies auch für die ihm bekannte Alkoholintoleranz zutrifft, bedarf keiner Erörterung; die Erwägung trifft jedenfalls für die Wesensmerkmale des Angeklagten zu, welche im Zusammenwirken mit den auf ihn einströmenden äußeren Einflüssen die Steuerungsfähigkeit herabgesetzt haben.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJahnke