Revision: Fortsetzungszusammenhang, Schuldfähigkeit und Strafzumessung bei BtM-Einfuhr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 204/83
- Datum
- 09.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei wiederholten Einfuhr- und Handelshandlungen kann ein Fortsetzungszusammenhang vorliegen, wenn aus den Gesamtumständen ein einheitlicher Gesamtvorsatz zu entnehmen ist.
Die Absicht, den Drogenkonsum zu beenden, schließt einen zuvor gefassten Gesamtvorsatz nicht ohne weiteres aus; bloße Erklärungen zum Entzug rechtfertigen ohne weitere Feststellungen nicht die Annahme eigenständiger Neubeschlüsse.
Bei Anhaltspunkten für eine suchtabhängigkeitsbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit hat das Gericht die hierfür relevanten Umstände eingehend zu prüfen und zu begründen; bei fehlender eigener Sachkunde ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erwägen.
Bei der Strafzumessung darf die strafschärfende Berücksichtigung der eingeführten Menge nicht erfolgen, wenn die festgestellte Menge lediglich die untere Grenze der als "nicht geringe Menge" bezeichneten Schwelle erreicht.
Unterbleibt die erforderliche Auseinandersetzung des Tatrichters mit diesen Fragen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 29. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 204/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Klaus Dieter N. aus B[REDACTED], geboren am ██████████ 1955 in █████ 2. Annette ██ aus ███, geboren am ██ 1957 in ████
beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte M[REDACTED] wegen zwölf Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu vier Jahren und den Angeklagten N. wegen vier Fällen der gleichen Straftat sowie wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in einem Fall zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihnen die Fahrerlaubnis mit je einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner näheren Erörterung, weil die Sachbeschwerden durchgreifen.
Zu Recht wenden sich die Beschwerdeführer mit der 1. Sachbeschwerde dagegen, dass das Landgericht die Einkaufsfahrten in die Niederlande nicht als fortgesetzte Handlungen gewertet, sondern Einzeltaten angenommen hat.
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte M[REDACTED] Anfang Februar 1982, also vor der ersten Einkaufsfahrt, „den Entschluss“ gefasst, „ihre finanzielle Situation durch Rauschgiftgeschäfte aufzubessern“ und zu diesem Zweck in den Niederlanden bei einem bestimmten Rauschgifthändler für ihren Eigenbedarf und den Weiterverkauf Heroin zu erwerben (UA 7). Der Angeklagte N. ist im folgenden Monat mit ihr „überein gekommen ..., die Heroingeschäfte in Zukunft gemeinsam zu tätigen“ (UA 8). Das lässt darauf schließen, dass beide Angeklagten jeweils aufgrund eines Gesamtvorsatzes gehandelt haben. Das Landgericht hält gleichwohl „die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bezüglich des Handeltreibens in Tateinheit mit Einfuhr und Erwerb von Betäubungsmitteln für ausgeschlossen“. Es geht dabei von der Einlassung der Angeklagten aus, die erklärt haben, „jedes Mal, nachdem sie Heroin in den Niederlanden gekauft hatten, die Hoffnung“ gehabt zu haben, „von dem 'Stoff' loszukommen“. Aus dieser Einlassung zieht es den Schluss, dass sie jeweils aufgrund eines „neu gefassten Entschlusses wieder nach Arnheim bzw. Amsterdam“ gefahren sind (UA 14).
Das begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Angeklagten waren nach den Feststellungen zur Tatzeit in so starkem Maße drogenabhängig, dass sie „es beide allenfalls zwei Tage ohne Heroin“ aushielten (UA 10). Wenn sie sich gleichwohl jeweils vorgenommen haben, den Heroinkonsum zu beenden, so lässt dies nicht unbedingt darauf schließen, dass sie damit den Gesamtvorsatz aufgegeben haben. Vielmehr liegt durchaus die Möglichkeit nahe, dass sie mit einem Fehlschlagen ihrer Bemühungen, „von dem Stoff loszukommen“, gerechnet und für diesen Fall ihren Gesamtvorsatz entsprechend vorgehabt haben, weiterhin zum Eigenverbrauch und für den Weiterverkauf in den Niederlanden Heroin zu erwerben. Demzufolge können auch die weiteren Einkaufsfahrten jeweils auf dem Gesamtvorsatz beruht haben. Das Landgericht hätte sich jedenfalls mit dieser Frage näher auseinandersetzen müssen.
Das Urteil muss schon aus diesem Grund aufgehoben werden, soweit die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sind. Da der als weitere selbständige Tat abgeurteilte unerlaubte Erwerb von Heroin durch den Angeklagten ███████ in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit diesen Handlungen steht, muss das Urteil auch insoweit aufgehoben werden.
2. Auch in sonstiger Hinsicht ist das Urteil nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Das Landgericht geht ohne nähere Begründung und ohne die Anhörung eines Sachverständigen davon aus, dass die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen kann, „bei keinem der Angeklagten erfüllt“ seien (UA 15). Das begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken.
Der Angeklagte █████████ war bereits als Jugendlicher drogenabhängig. Er hat sich einmal für ein Jahr und ein weiteres Mal für neun Monate in stationärer Entziehungstherapie befunden, ist aber gleichwohl, nachdem er im Anschluss an die letzte Kur längere Zeit enthaltsam war, wieder so stark drogenabhängig geworden, dass er „allenfalls zwei Tage ohne Heroin“ auskam. Das könnte auf einen tief eingewurzelten Hang zum Drogenkonsum schließen lassen, der erhebliche Persönlichkeitsveränderungen zur Folge gehabt haben kann. Das Landgericht hätte sich hiermit näher auseinandersetzen und dabei prüfen müssen, ob seine eigene Sachkunde zur Beurteilung dieser Frage ausreicht.
Auch bezüglich der Angeklagten M[REDACTED], die nach den Feststellungen zur Tatzeit in gleicher Weise drogenabhängig war, wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit allen für die Beurteilung ihrer Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehenden Umständen erforderlich gewesen.
b) Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht – ersichtlich zum Nachteil der Angeklagten –, dass sie „bei jeder einzelnen Fahrt etwa 5 g Heroin aus den Niederlanden holten“ (UA 15). Auch das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn diese Menge liegt an der unteren Grenze der „nicht geringen Menge“, deren unerlaubte Einfuhr den Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG begründet, welcher der Verurteilung zugrunde liegt. Ihre strafschärfende Berücksichtigung ist deshalb fehlerhaft.
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