Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsstraftaten bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 204/71
- Datum
- 24.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründung der Nichtvereidigung eines Zeugen durch den bloßen Verweis auf § 60 Nr. 1 StPO genügt nach § 64 StPO, wenn der Grund der Nichtvereidigung (z. B. Minderjährigkeit) für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist.
Eine Rüge mangelhafter Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche weiteren Ermittlungen oder Beweismittel das Gericht hätte veranlassen sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Zur Beurteilung der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB bei Alkoholisierung sind nicht allein Blutalkoholwerte, sondern die konkreten Verhaltensweisen vor, während und nach der Tat heranzuziehen; auffälliges planmäßiges Verhalten kann den Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit ausschließen.
Eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB kann sich aus einem riskanten Überholmanöver bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht das Umstandsbündel, dass durch eine Handlung mehrere Straftatbestände verletzt werden (z. B. Fahren ohne Fahrerlaubnis in mehreren Tatbeständen), strafschärfend berücksichtigen, soweit dies verhältnismäßig begründet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 28. August 1970
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil
in der Strafsache gegen ███ den Kunst- und Bauschlosser Claus ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1942 in ███, Kreis ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg/Lahn vom 28. August 1970 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 1. Mai 1970 gegen 22.00 Uhr mit einem geliehenen Pkw Fiat 1500 von Stadtallendorf nach Neustadt. Er war übermüdet, da er in den letzten 36 Stunden nur zwei Stunden geschlafen hatte, und stand erheblich unter Alkoholeinfluss. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 1,9 ‰. Trotz angezeigter Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h und nicht einheitlich ausgeleuchteter Fahrbahn fuhr er mit etwa 90 km/h. Aus einer Linkskurve kommend, versuchte er auf der 6 Meter breiten Fahrbahn, deren Straßenmitte in einer Breite von 4 Metern gepflastert und die rechts und links von Teerstreifen begrenzt ist, drei vor ihm auf der rechten Fahrbahnhälfte mit 45 bis 50 km/h fahrende Pkw mit der überhöhten Geschwindigkeit von 90 km/h zu überholen. Dabei verursachte er einen tödlichen Unfall, weil er zu schnell fuhr und infolge seiner Fahruntüchtigkeit nicht augenblicklich reagieren konnte. Er überfuhr einen Fußgänger, der auf der – in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – linken Fahrbahnhälfte ihm entgegenkam und möglicherweise nicht auf dem äußersten Fahrbahnrand ging.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und auf eine Sperrfrist von fünf Jahren gemäß § 42 m StGB erkannt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision bleibt erfolglos.
I. Die Verfahrensrügen:
1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Strafkammer den Zeugen Michael [REDACTED] mit dem bloßen Hinweis auf § 60 Nr. 1 StPO unvereidigt gelassen habe, so dass die Verteidigung nicht habe ersehen können, aus welchen der mehreren Gründe des § 60 Nr. 1 StPO die Vereidigung unterblieben sei. Diese Rüge übersieht, dass die Begründung des Beschlusses über die Nichtvereidigung (§ 64 StPO) mit dem bloßen Gesetzeshinweis in den Fällen genügt, in denen der Grund der Nichtvereidigung für alle Verfahrensbeteiligten klar auf der Hand liegt. So war es hier. Die Vereidigung des Zeugen Michael ist, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt (Bl. 121 d. A.), dem Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft entsprechend und ohne Widerspruch des Verteidigers des Angeklagten eindeutig deshalb unterblieben, weil der Zeuge erst 12 Jahre alt war und deshalb nicht vereidigt werden durfte (§ 60 Nr. 1 StPO).
2. Die Revision meint, das Landgericht habe übersehen, dass das Zusammentreffen von Übermüdung und einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,9 ‰ bei dem Angeklagten zu einer Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB geführt haben könnte. Die Strafkammer habe „insoweit der ihr von Amts wegen obliegenden Verpflichtung nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt“. Angesichts der Tatsache, dass die Strafkammer ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 120 d. A.) und der Urteilsgründe (UA 8) einen medizinischen Sachverständigen, Dr. [REDACTED], vernommen hat, ist die Aufklärungsrüge unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte benutzen müssen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
II. In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil keinen durchgreifenden Bedenken.
1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die konkrete Gefahrdung im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB ist ausschließlich darin zu sehen, dass der Angeklagte an der Unfallstelle unter Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit die vor ihm fahrenden Fahrzeuge überholen wollte. Diesen fehlerhaften Fahrvorgang, der die Gefahr herbeigeführt hat, hat die Strafkammer auch festgestellt (UA 10/11).
b) Die Urteilsgründe lassen zweifelsfrei erkennen, dass die Strafkammer die Frage geprüft hat, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge des erheblichen Alkoholgenusses und der Übermüdung gänzlich ausgeschlossen war. Sie hält jedoch nur eine „durch Alkoholgenuss und Übermüdung“ verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten „möglicherweise“ für gegeben (UA 10, 14). „Dass seine strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen war, ergibt sich aus der Größenordnung der festgestellten Blutalkoholkonzentration in Verbindung mit den festgestellten Verhaltensweisen des Angeklagten kurz vor und nach dem Unfall“ (UA 10). Diese Erwägungen sind, auch wenn die Strafkammer einen Höchstwert der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in den Urteilsgründen nicht mitteilt, nicht zu beanstanden. Das im Einzelnen beschriebene Verhalten des Angeklagten zur Unfallzeit, der unter anderem den Kraftwagen über eine längere Strecke mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h ohne Auffälligkeiten steuerte und seine Flucht nach dem Unfall planmäßig vollzog (UA 4, 6), ließ hier ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB in seiner Person nicht vorgelegen haben.
2. Die Strafzumessungserwägungen sind jedenfalls im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
a) Dass der Angeklagte die Fahrt im Bewusstsein antrat, keine Fahrerlaubnis zu besitzen, weil diese ihm wegen eines vorausgegangenen ebenfalls alkoholbedingten Verkehrsunfalls entzogen worden war, durfte die Strafkammer bei der Findung des Strafmaßes für die beiden Straftaten, die jeweils eine mehrere Strafgesetze verletzende Handlung zum Gegenstand haben, besonders ins Gewicht fallen lassen. Wenn auch die Strafe in einem solchen Fall dem Gesetz zu entnehmen ist, das die schwerste Strafandrohung enthält (§ 73 Abs. 2 StGB), so darf doch dem Umstand, dass durch eine Handlung mehrere Straftatbestände erfüllt werden, strafschärfend Rechnung getragen werden. Nichts anderes ist hier geschehen, wenn die Strafkammer das Fahren ohne Fahrerlaubnis, das in beiden strafbaren Handlungen enthalten ist, besonders hervorhebt.
b) Die Strafkammer hat „ein gewisses Mitverschulden“ des getöteten Fußgängers insoweit berücksichtigt, als er möglicherweise nicht am äußersten Fahrbahnrand gegangen ist. Dagegen sieht sie darin, „dass der Fußgänger nicht die in seiner Gehrichtung linke Fahrbahnseite benutzt hat“, keinen die Schuld des Angeklagten mildernden Umstand. Es kann dahinstehen, ob den Ausführungen der Strafkammer insoweit gefolgt werden kann. Im Ergebnis kommt es darauf nicht an. Die Ursächlichkeit des bloßen Rechtsgehens für den Unfall fällt hier gegenüber der als Mitverschulden berücksichtigten Möglichkeit, dass der Fußgänger nicht am äußersten Fahrbahnrand gegangen ist, so wenig ins Gewicht, dass es in Anbetracht des weitaus schwerwiegenderen Verschuldens des Angeklagten keinen Rechtsfehler darstellt, wenn unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles der Verstoß gegen das Linksgehgebot nicht noch zusätzlich zu Gunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat.
| Meyer | Spiegel | Salger | |||
| Mayr | Hürxthal |