Verwerfung der Revisionen in mehrfachem Diebstahlsverfahren; Tenoränderung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 204/70
- Datum
- 18.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, dass das angefochtene Urteil Rechtsfehler enthält, die seine Verurteilung tragen.
Ein Angeklagter ist nicht dadurch beschwert, dass das Gericht eine strafverschärfende Qualifikation (z. B. Bandendiebstahl) nicht annimmt, sofern hierdurch keine verschlechterte Rechtslage für ihn entsteht.
Der Revisionssenat kann einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verwerfung der Revision und auf Änderung des Urteilssatzes entsprechen, soweit die Voraussetzungen für eine solche Abänderung vorliegen und keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Die Erörterung möglicher gesetzlicher Qualifikationen kann entbehrlich sein, wenn die Nichtanwendung dieser Vorschriften die Rechtsstellung des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 204/70 in der Strafsache gegen
1. den ██████████ ████ G, geboren am 1.9.1945 in ██, zur Zeit in ██████████████████, den Kfz.-Mechaniker Klaus-Peter ██████████,
2. ██████ █████████, geboren am ██ 194[REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in ██████████, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung der Angeklagten in der Sitzung vom 18. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1969 werden verworfen.
Jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, dass die Angeklagten verurteilt werden
1. ██ wegen Diebstahls in elf Fällen und wegen versuchten Diebstahls in sechzehn Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,
2. ██ wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen versuchten Diebstahls in achtzehn Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n. F. treten bei beiden Angeklagten nicht ein.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht in vollem Umfang dem Antrag der Bundesanwaltschaft im Schriftsatz vom 21. Mai 1970, dessen Ausführungen der Senat beitritt.
Ergänzend bemerkt der Senat: Es hatte den Urteilsfeststellungen zufolge nahe gelegen, die Taten der Angeklagten (alle oder mindestens ihren überwiegenden Teil) auch unter dem Gesichtspunkt des Bandendiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB a. F.) als (vollendete oder versuchte) schwere Diebstähle zu würdigen. Für den Bandendiebstahl ist nach wie vor in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n. F. ein besonderer Tatbestand aufgestellt (anders als für die in § 243 StGB n. F. behandelten „schweren Fälle“ des Diebstahls), der eine höhere Mindeststrafdrohung enthält als der § 243 StGB n. F. und auch als bei Zubilligung mildernder Umstände der § 243 Abs. 2 StGB a. F. Darauf braucht jedoch hier nicht näher eingegangen zu werden, weil die Angeklagten, die allein Revision eingelegt haben, durch die Nichtanwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB a. F. und des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n. F. nicht beschwert sind.
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