Revision zu Hehlerei: Dolmetscherrüge abgewiesen und offensichtlicher Fehler in Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 204/56
- Datum
- 05.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers besteht nur, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache nicht hinreichend beherrscht; gegenteilige Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift und Aussagen der Verfahrensbeteiligten machen die Rüge unzulässig.
Bei der Prüfung einer Verfahrensrüge sind Sitzungsniederschriften und dienstliche Erklärungen der Richter und der Anklagebehörde verwertbar, um Sprachverständnismängel oder sonstige Verfahrensmängel zu widerlegen.
Ein offenkundiger Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen berührt den Schuldspruch nicht, wenn aus dem Eröffnungsbeschluss und den übrigen Feststellungen eindeutig hervorgeht, welche Tat der Verurteilung zugrunde liegt.
Zur Verurteilung wegen Hehlerei genügt es, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, dass es sich um gestohlene Sachen handelt (dolus eventualis); wiederholte Erwerbstaten können als fortgesetzte Handlung gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 9. November 1955
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Milan S. ███ aus ███████, geboren am ████████████ 1912 in ██/Jugoslawien, wegen Hehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 9. November 1955 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision muss erfolglos bleiben:
1. Darin, dass die Strafkammer während des ihn angehenden Teiles der Hauptverhandlung keinen Dolmetscher zugezogen hat, sieht der Angeklagte einen Verfahrensverstoß, weil er der deutschen Sprache nicht in vollem Umfang mächtig sei. Die Rüge muss schon daran scheitern, dass die Sitzungsniederschrift nicht nur keinen Anhalt für die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten über den Mangel deutscher Sprachkenntnisse ergibt, sondern vielmehr für das Gegenteil spricht. Letzte Zweifel werden insoweit durch die dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter und des Vertreters der Anklagebehörde in der Hauptverhandlung ausgeräumt. Sie erklären übereinstimmend, dass der Angeklagte die deutsche Sprache in der Verhandlung so gut beherrscht habe, dass keine Schwierigkeiten der Verständigung mit ihm entstanden.
2. Die der Verurteilung wegen Hehlerei zugrunde liegenden Feststellungen sind unter B II des angefochtenen Urteils enthalten: Der Angeklagte kaufte im April und Mai 1955 von einem rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilten Mitangeklagten einen Teil des Diebesgutes an. Dabei rechnete er mit der Möglichkeit, dass es sich um gestohlene Waren handele. In dem Abschnitt über die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens bemerkt die Strafkammer, der Angeklagte sei in den Fällen II 1 und 2 der Hehlerei schuldig; seine Taten seien eine fortgesetzte Handlung.
Der Angeklagte ist, wie der Urteilssatz ergibt, „im Übrigen freigesprochen worden“. Zwar lassen die Urteilsgründe selbst nicht erkennen, auf welchen Anklagepunkt sich der Freispruch bezieht. Dem Eröffnungsbeschluss ist indes zu entnehmen, dass dem Angeklagten zur Last gelegt worden war, Hehlerei auch mit Bezug auf die unter II 2 behandelte Tat eines Mitangeklagten begangen zu haben, und zwar dadurch, dass er zum Absatz eines gestohlenen Radiogeräts mitgewirkt habe. Weil sich der den Angeklagten freisprechende Teil des Urteilssatzes nur auf diesen einzigen Anklagevorwurf beziehen kann, der gegen ihn außer den zu seiner Verurteilung führenden Fällen erhoben war, hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Strafkammer ihn in demselben Fall II 2 für schuldig gehalten und deshalb etwa eine höhere Strafe gegen ihn verhängt hat.
Die Bemerkung im Abschnitt über die rechtliche Würdigung der Tat des Angeklagten, er sei auch im Fall II 2 der Hehlerei für schuldig erachtet worden, ist demnach offensichtlich versehentlich geschehen.
| Dr. Augustin | Dr. Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Dr. Seibert |