Bahnübergang: Fahrlässige Tötung durch Schrankenwärter – Aufhebung wegen Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 203/63
- Datum
- 19.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt eine widerspruchsfreie und vollständige Beweiswürdigung zur Pflichtwidrigkeit und zur Kausalität des Verhaltens voraus, insbesondere wenn die zeitliche Abfolge entscheidungserheblich ist.
Erachtet das Tatgericht die Einlassung des Angeklagten als glaubhaft, muss es naheliegende Möglichkeiten von Erinnerungsirrtümern oder Wahrnehmungsbeeinträchtigungen (etwa infolge Schocks) bei der Würdigung zeitkritischer Abläufe erkennbar in Betracht ziehen.
Bei der Beurteilung fahrlässigen Handelns ist zu prüfen, ob die Handlungsfähigkeit des Täters in einer konkreten Gefahrenlage durch einen heftigen Schreck in nicht vorwerfbarer Weise beeinträchtigt gewesen sein kann.
Aus Dienstvorschriften folgt eine Pflicht zum früheren Schließen von Bahnschranken bei schlechten Sichtverhältnissen nicht ohne Weiteres, wenn die Vorschrift dies an zusätzliche Voraussetzungen (z.B. ausbleibende Zugmeldung) knüpft.
Die fahrlässige Transportgefährdung kann auch dann vorliegen, wenn eine Gemeingefahr nicht für Zug und Insassen, aber für Benutzer eines Bahnübergangs durch Beeinträchtigung der Betriebssicherheit herbeigeführt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 8. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schrankenwärter Wilhelm L. ███ aus ████, Kreis ██████, geboren am ██████ 1913 in █████ ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. ██████████, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 8. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Am Abend des 6. Oktober 1962 ereignete sich auf dem zweigleisigen, beschrankten Bahnübergang Hohenwehrda, wo sich die vielbefahrene Eisenbahnstrecke Frankfurt a. M. – Fulda – Bebra und eine Landstraße 2. Ordnung kreuzen, ein Unfall. Ein Motorroller, der von dem 26 Jahre alten Gustav Z. gefahren wurde und auf dessen Beifahrersitz der 22-jährige Sohn des an diesem Übergang als Bahnwärter Dienst verrichtenden Angeklagten saß, wurde von der Lokomotive des Fernschnellzugs „Blauer Enzian“ erfasst; die beiden jungen Leute wurden getötet.
1. Das Landgericht hat im einzelnen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte ist als Schrankenwärter ausgebildet und war etwa 14 Jahre lang als solcher tätig. Er galt stets als zuverlässig.
Nach der „Bahnbewachungsvorschrift (DV 456)“ der Deutschen Bundesbahn, und zwar ihrem § 7 Abs. 2, sind die Schranken „rechtzeitig“ vor der Vorbeifahrt jedes Eisenbahnfahrzeugs zu schließen. Damit sich der Schrankenwärter am Bahnübergang Hohenwehrda darauf einstellen kann, wird ihm die bevorstehende Durchfahrt eines Zuges auf doppelte Weise – abgesehen von den im Streckenfahrplan verzeichneten Zeiten – gemeldet:
a) Die aus Richtung Fulda kommenden Züge werden ihm vom Bahnhof Burghaun mittels Fernsprechers mit der voraus-
sichtlichen Durchfahrtszeit für Burghaun oder der voraussichtlichen Abfahrtszeit von dort bekanntgegeben, und zwar bevor der Zug Burghaun erreicht hat oder von dort abgefahren ist. Die Entfernung von Burghaun bis zum Bahnübergang beträgt 4,736 km.
Der Schrankenposten Hohenwehrda hat außerdem einen automatischen „Anrückmelder“. Jeder herannahende Zug löst einen elektrischen Kontakt aus, der im Schrankenwärterhäuschen einen Summer ertönen und auf einem Schaubild einen roten Strich erscheinen lässt. Der Kontakt für die aus Richtung Fulda kommenden Züge befindet sich 2,792 km vor dem Bahnübergang.
Der Schrankenwärter, der die verschiedene Geschwindigkeit der einzelnen Züge kennt, kann danach ungefähr berechnen, wann der gemeldete Zug am Bahnübergang eintreffen wird. Der F-Zug „Blauer Enzian“ fuhr am Unfalltag mit der ihm für diesen Streckenabschnitt vorgeschriebenen, dem Angeklagten bekannten Geschwindigkeit von 120 km/h. Er brauchte demgemäß für die Strecke von Burghaun bis zum Bahnübergang rund 142 Sekunden und für die Fahrt vom Kontakt des Anrückmelders bis zum Bahnübergang rund 83 Sekunden.
Der Angeklagte pflegte mit dem Schließen der Schranken ohne Rücksicht auf die Geschwindigkeit des herannahenden Zuges nicht schon dann zu beginnen, wenn er die fernmündliche Durchfahrtsmeldung erhalten hatte, sondern erst dann, wenn der Anrückmelder seine Signale abgab. Diese Übung war der vorgesetzten Dienststelle des Angeklagten bekannt und wurde von ihr gebilligt.
Am Unfalltag wurde dem Angeklagten vom Bahnhof Burghaun der F-Zug „Blauer Enzian“ fernmündlich um 18.56 Uhr mit der voraussichtlichen Durchfahrtszeit Burghaun 18.57 Uhr gemeldet. Der Angeklagte saß an seinem Arbeitstisch und beobachtete nunmehr das Schaubild des Anrückmelders. An diesem Tage durchfuhr der F-Zug den Bahnhof Burghaun genau um 18.58 Uhr. Als gegen 18.59 Uhr der Summer und das Schaubild des Anrückmelders dem Angeklagten die Überfahrt des Zuges über den Kontakt anzeigten, machte sich der Angeklagte daran, die Schranken zu schließen. Als er die Schranken etwa halb geschlossen hatte, hörte er „kurz vor oder schon auf dem, von seinem Platz am Schrankenbock nicht einsehbaren, Übergang“ ein mehrfaches, aufgeregtes Hupen. Er hielt darauf mit dem Schließen der Schranken inne, trat einen Schritt zur Seite, öffnete das Fenster und sah hinaus. Er sah, dass ein Motorroller mit eingeschaltetem Licht und laufendem Motor etwa zwischen beiden Gleisen auf dem Bahnübergang stand, und erkannte seinen Sohn auf dem Soziussitz. Nach kurzem Wortwechsel, bei welchem der Angeklagte den jungen Leuten zurief: „Macht euch weg, es kommt ein Zug“, trat er wieder an den Schrankenbock, wartete noch einige Sekunden, um dem Rollerfahrer Gelegenheit zum Wegfahren zu geben, und drehte dann die Schranken weiter herunter. In dem Augenblick jedoch, in dem sich die Schranken völlig schlossen, wurde der Roller vom Zug erfasst.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefährdung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
II.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
III.
Die Sachrüge dringt durch.
a) Das Landgericht hat dem Angeklagten keinen Vorwurf daraus gemacht, dass er mit dem Schließen der Schranken abwartete, bis der Anrückmelder in Tätigkeit trat, weil der Angeklagte insoweit im Einvernehmen seiner vorgesetzten Dienststelle handelte. Zwar mag es höchst fraglich erscheinen, ob ein solches Einvernehmen oder gar eine entsprechende Anweisung sinnvoll ist und mit § 7 Nr. 2 Abs. 4 der Bahnbewachungsvorschrift in Einklang steht, wonach sich der Wärter auf den Anrückmelder allein gerade nicht verlassen darf. Auf dies letztere aber läuft, wie die vorliegende Sache zeigt, das von dem Angeklagten angewandte Verfahren hinaus. Dem Angeklagten war die voraussichtliche Durchfahrt des Fernschnellzugs durch Burghaun fernmündlich für 18.57 Uhr angekündigt worden. Obwohl der Zug tatsächlich erst um 18.58 Uhr durch den Bahnhof Burghaun fuhr, also gegenüber der fernmündlich gemeldeten Zeit um eine volle Minute verspätet war und demgemäß auch erst eine Minute später als erwartet am Kontakt des Anrückmelders eintraf, richtete sich der Angeklagte allein nach dieser automatischen Anlage. Da er dies aber mit Wissen und Billigung seiner vorgesetzten Dienststelle tat, hat das Landgericht mit Recht von dem Angeklagten nicht verlangt, dass er sorg-
fältiger hätte sein müssen, als es seiner vorgesetzten Dienststelle notwendig erschien.
Unrichtig ist die Auffassung des Landgerichts, aus der es dem Angeklagten allerdings ebenfalls keinen Vorwurf gemacht hat, dass er pflichtwidrig versäumt habe, die Schranken mindestens fünf Minuten vor der zu erwartenden Durchfahrt des Zuges über den Bahnübergang zu schließen. Nach § Nr. 1 der Bahnbewachungsvorschrift muss sich der Wärter mindestens fünf Minuten vor der zu erwartenden Vorbeifahrt eines Zuges für die Bedienung der Schranken bereithalten. Nach Nr. 3 aaO muss der Wärter nicht, wie das Landgericht meint, bei schlechten Sichtverhältnissen, wie sie am Unfalltag herrschten, ohne weiteres die Schranken schon fünf Minuten vor der zu erwartenden Durchfahrt des Zuges schließen. Diese Pflicht trifft ihn vielmehr bei schlechten Sichtverhältnissen nach dem Wortlaut der Vorschrift nur „dann, wenn eine zu erwartende Zugmeldung ausbleibt oder ein unvollständiges Spitzensignal gemeldet wird“. Die Meldung des F-Zugs „Blauer Enzian“ ist dem Angeklagten aber vom Bahnhof Burghaun ordnungsgemäß um 18.56 Uhr durchgegeben worden.
b) Den entscheidenden Schuldvorwurf hat das Landgericht darin gefunden, dass der Angeklagte „die ihm zur Verfügung stehende Zeit von 83 Sekunden“ (das ist die Zeit vom Signal des Anrückmelders bis zum Eintreffen des Zuges am Bahnübergang) „nicht in zumutbarer und von ihm zu fordernder Weise genutzt hat“. Die Ausführungen des Landgerichts darüber sind aber unklar und unvollständig.
Bei der Schilderung des Sachverhalts (UA S. 5/6) ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte, nachdem er um 18.56 Uhr vom Bahnhof Burghaun die fernmündliche Durchfahrtsmeldung erhalten und ordnungsgemäß in seinem Zuglaufzettel vermerkt hatte, vorschriftsmäßig an seinem Arbeitstisch sitzen blieb und „auf das Tätigwerden der Anrückmeldeanlage wartete“. Als dann gegen 18.59 Uhr der Anrückmelder seine Signale gab, „machte sich der Angeklagte daran“, die Schranken zu schließen.
Schon diese Schilderung, für sich genommen, legt die Annahme nahe, dass der Angeklagte, nachdem der Anrückmelder seine Signale gegeben hatte und das Eintreffen des Zuges somit in 83 Sekunden zu erwarten war, alsbald mit dem Schließen der Schranken begonnen hat. Es wäre angesichts seines „Wartens“ auf diese Signale kaum verständlich, dass er nach den Signalen erst noch mehr als eine halbe Minute hätte verstreichen lassen, ehe er mit dem Schließen der Schranken begann, oder dass er für die dem Herunterdrehen der Schranken vorhergehenden Tätigkeiten, für die er nur insgesamt höchstens 7 Sekunden „benötigte“ (UA S. 9), sich rund 40 Sekunden Zeit gelassen hätte. Nur auf die eine oder die andere Weise aber hätte er „noch zu einem Zeitpunkt, als der F 55 nur noch 40 bis 45 Sekunden bis zum Schrankenposten benötigte, dem später getöteten Zeugen Gelegenheit geben können, unter dem sich bereits schließenden Schrankenbaum auf den Bahnkörper zu fahren“ (UA S. 10).
Dazu kommt, dass der Angeklagte den Unfall mit dem törichten Verhalten der beiden Rollerfahrer auf dem Bahnübergang erklärt hat (UA S. 8). Daraus ergibt sich, dass er sich darauf berufen hat, er habe sich für die Vorbereitung des Schrankenschließens und den Beginn des Schließvorgangs nicht mehr Zeit genommen als gewöhnlich und nötig.
Das Landgericht hat ohne Einschränkung die Einlassung des Angeklagten als glaubwürdig bezeichnet (UA S. 7) und noch dazu betont, dass „gegen die Schilderung des Angeklagten bezüglich der von ihm bis zum Unfallzeitpunkt vorgenommenen Handlungen keine Bedenken bestehen“ (UA S. 9/10).
Unter diesen Umständen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Schlussfolgerung des Landgerichts (UA S. 9/10), weil „sich der Unfall gleichzeitig mit der vollständigen Schließung der Schranken ereignet“ habe, könne die Tätigkeit des Angeklagten zur Schließung der Schranken erst 45 Sekunden vor dem Unfall begonnen haben.
Die Frage, ob diese Annahme mit der für glaubwürdig erachteten Einlassung des Angeklagten in Einklang zu bringen ist, braucht nicht abschließend beantwortet zu werden. Denn jedenfalls hat das Landgericht bei dieser Schlussfolgerung nicht alle nahe liegenden Gesichtspunkte gewürdigt, die eine Prüfung erforderten.
Da das Landgericht den Angeklagten für glaubwürdig hält, hätte es prüfen müssen, worin er sich bei seiner Schilderung der Vorgänge geirrt haben kann. Muss von seiner Wahrheitsliebe ausgegangen werden, so liegt es nahe, dass seine Erinnerung an die dem Unfall unmittelbar vorangegangenen Ereignisse – vielleicht infolge des durch den Tod seines Sohnes erlittenen Schocks – nicht mehr zuverlässig ist. Dass er nach dem Unfall „unter einem schweren Schock stand“, ist im Urteil besonders hervorgehoben. Das Landgericht hat auch nicht erwogen, dass der Angeklagte schon heftig erschrocken sein mag, als er wahrnahm, dass ein mit
zwei Personen besetzter Roller mitten auf den Gleisen anhielt, und gleich darauf erkannte, dass sein Sohn in Lebensgefahr geraten war. Das könnte es verständlich machen, wenn er sich besonders über die Länge der Zeit getäuscht hätte, die er den Rollerfahrern zum Verlassen der Gleise vor dem völligen Schließen der Schranken ließ.
Unter diesen Umständen fehlt es vor allem an einer rechtlich unangreifbaren Begründung für die Auffassung des Landgerichts (UA S. 11), „nach der Beweisaufnahme und gerade der eigenen Einlassung des Angeklagten“ bestünden „keinerlei Anhaltspunkte“ dafür, dass sich die beiden Getöteten länger als 45 Sekunden auf dem Bahnübergang aufgehalten haben könnten und dass insbesondere die Möglichkeit bestehe, dass der Angeklagte mehrere Sätze mit seinem Sohn gewechselt habe.
c) Hilfsweise hat das Landgericht ausgeführt (UA S. 11), der Angeklagte sei auch dann für den eingetretenen Erfolgsverantwortlich, wenn sich die beiden Getöteten doch länger als 45 Sekunden auf dem Bahnkörper aufgehalten haben sollten. Auch diese Hilfsbegründung lässt die seelische Verfassung des Angeklagten außer acht, in der er sich beim Erkennen der Gefährdung seines Sohnes befunden haben kann.
Hatte der Angeklagte durch den Anblick der Rollerfahrer und insbesondere seines eigenen Sohnes mitten auf den Gleisen angesichts der drohenden Gefahr einen heftigen Schreck davongetragen, so könnte seine Handlungsfähigkeit in einer ihm nicht vorwerfbaren Weise beeinträchtigt gewesen sein.
Abgesehen davon hat das Landgericht nicht dargelegt, welche Möglichkeit sich dem „im oberen Stock des Warterhauses“ (UA S. 5) befindlichen Angeklagten bot, die beiden Rollerfahrer im Zeitraum etwa einer Minute anders als durch Zurufe „zum Verlassen des Bahnkörpers zu veranlassen“, und inwiefern er schuldhaft von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte.
d) Wenn den Angeklagten ein Verschulden an den tödlichen Erfolg trifft, so bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass er auch wegen fahrlässiger Transportgefährdung verurteilt wird.
Zwar geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass der Angeklagte, wie das Landgericht meint, „für den F 55 und dessen Insassen“ eine Gemeingefahr herbeigeführt hat. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Zugführer davon, dass sich jemand auf den Schienen befand, und von dem Unfall selbst überhaupt nichts bemerkt hat; der Zug fuhr unbeirrt weiter und bei einer späteren Überprüfung wurde nur entdeckt, dass ein Trittbrett leicht verbogen war. Daraus ergibt sich nicht ohne weiteres, dass für den Zug und seine Insassen eine Gefahr nahe lag (BGHSt 18, 271). Eine Gemeingefahr bestand aber jedenfalls für die beiden Rollerfahrer als Benutzer des Bahnübergangs (BGHSt 6, 1).
Diese Gemeingefahr ist, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, dadurch herbeigeführt worden, dass durch einen dem Bereiten von Hindernissen ähnlichen Eingriff die Sicherheit des Betriebs einer Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper beeinträchtigt wurde.
e) Es empfiehlt sich, zu der neuen Verhandlung einen psychologischen Sachverständigen und einen Eisenbahnexperten hinzuzuziehen.
Lang-Hinrichsen Krumme Flitner Weber Bortzler Dr. ███████████