Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung beim Überholen eines Kindes mit Lastzug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 203/59
Datum
10.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er mit einem Lastzug ein neunjähriges Kind beim Überholen nicht erkannt hatte und das Kind vom Anhänger zu Fall kam. Er rügte unzureichende Beweisaufklärung und stellte auf mögliche spätere Geschwindigkeitsänderungen des Kindes ab. Der BGH verwirft die Revision: Entscheidend sei, ob das Kind rechtzeitig erkennbar war; dies bejaht das Gericht aufgrund der Sichtverhältnisse und Zeugenaussagen. Fehlende Beleuchtung des Fahrrads entlastet den Fahrer nicht; ein Mitverschulden des Kindes wurde strafmildernd berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit im Straßenverkehr kommt es darauf an, ob der Fahrzeugführer ein vor ihm fahrendes Hindernis rechtzeitig erkennen und seine Fahrweise danach anpassen konnte.

2

Bei hinreichender Sicht entbindet das Fehlen von Beleuchtungs- oder Rückstrahlvorrichtungen am vorausfahrenden Fahrzeug den Überholenden nicht von seiner Beobachtungspflicht.

3

Spekulative Möglichkeiten späterer Änderungen der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Ursächlichkeit eines Beobachtungsversäumnisses, wenn das Hindernis zum relevanten Zeitpunkt erkennbar war und ein sichereres Verhalten den Unfall vermieden hätte.

4

Rügen einer unzureichenden Beweisaufklärung sind unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden sollen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 8. Januar 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ████ aus ██ ███, dort geboren am ██ ███, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Dr. Rothberg, Senatspräsident als Vorsitzender,

Saver, Dr. Bundesrichter, Bundesrichter Hoepner, Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verhandlung, █████ bei der Verkündung, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 8. Januar 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis aufgrund folgender Feststellungen verurteilt:

Am 5. September 1957 gegen 19 Uhr fuhr er mit einem Lastzug auf der Landesstraße I. Ordnung von █████ nach ████, seinem Wohnort. Innerhalb der davor liegenden Gemeinde ████████████, deren Ortsstraße schon wegen ihrer nur mäßigen und wechselnden Breite und wegen mehrerer Krümmungen dem Lenker größerer Fahrzeuge Schwierigkeiten bereitete, hatte er bei dem rechts neben der Straße gelegenen Anwesen Schäfer eine leichte Rechtskurve genommen und befand sich nun bei einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/h am Beginn einer etwa 80 m langen geraden Strecke. Innerhalb dieser Strecke fuhr vor ihm auf der rechten Straßenseite die neunjährige Jutta [REDACTED] aus [REDACTED] auf einem Fahrrad. Obwohl die Sicht trotz beginnender Dämmerung und trotz Regens noch nicht merklich beeinträchtigt war, weshalb der Angeklagte auch keinen Anlass sah, die Beleuchtung seines Fahrzeugs einzuschalten, und er das etwa 20 m weiter vorne fahrende Kind hätte erkennen können, entging es seiner Aufmerksamkeit. Er hielt deshalb, als er beim übernächsten, hinter dem Anwesen Schäfer ebenfalls rechts an der Straße gelegenen Gehöft Nr. 47 (Alfred Gr[REDACTED]) das Mädchen mit der Spitze seines Maschinenwagens erreicht hatte, nicht den erforderlichen Abstand ein. In Höhe des folgenden Anwesens Nr. 48 (Br[REDACTED]), wo die Straße eine weitere Rechtskurve beschreibt, kam das Kind, das zwischen dem durch einen 10 cm hohen Randstein begrenzten rechten Bürgersteig und dem nur 60 cm davon entfernt vorbeifahrenden Anhänger des Angeklagten in Bedrängnis geraten war, auf eine nicht näher feststellbare Weise zu Fall. Es erlitt infolge unmittelbarer oder mittelbarer Einwirkungen des Anhängers schwere äußere und innere Verletzungen, denen es sehr bald erlag.

II. Die Strafkammer sieht das für den Tod Jutta [REDACTED] ursächliche Verschulden des Angeklagten darin, dass er die unmittelbar hinter dem Anwesen Schäfer beginnende gerade Teilstrecke der Straße nicht sorgfältig genug in seinen Blick genommen habe. Infolge dieses Versäumnisses habe er das vor ihm fahrende Kind übersehen, obwohl es für ihn auf eine Entfernung von etwa 20 m sichtbar gewesen wäre, und habe es daher in zu knappem Abstand überholt.

III. Der Angeklagte erhebt verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Bedenken gegen seine Verurteilung. Seine Revision muss erfolglos bleiben.

1. Die verfahrensrechtlichen Rügen, das Landgericht habe verschiedene Beweisfragen ungeklärt gelassen und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, sind schon deshalb unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer nicht angibt, welcher Beweismittel die Strafkammer sich noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

2. In sachlich-rechtlicher Beziehung macht der Beschwerdeführer vor allem folgendes geltend: Da die Strafkammer davon ausgehe, die Fahrgeschwindigkeit des Kindes Jutta habe höchstens 6,5 km/h betragen, bleibe Raum für die Möglichkeit, dass diese Geschwindigkeit niedriger war, als es sich noch, bevor es überholt wurde, im Blickfeld des Angeklagten befand. Er hätte dann, wenn er das Kind und dessen zu dieser Zeit etwaige geringere Geschwindigkeit wahrgenommen hätte, darauf vertrauen dürfen, dass es später während des Überholvorgangs nicht schneller fahren werde (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StVO). Diese Möglichkeit aber bestehe nach den Feststellungen des Landgerichts. Deshalb fehle es am sicheren Nachweis der Ursächlichkeit seines ihm zur Last gelegten Versäumnisses (unzureichende Beobachtung der Fahrbahn) für den Unfall. Hätte nämlich – so setzt der Beschwerdeführer seine Überlegungen fort – das Kind seine ursprüngliche, möglicherweise niedrigere Geschwindigkeit beibehalten, dann lasse sich nicht ausschließen, dass der Überholvorgang schon vor der Unfallstelle beendet gewesen und das Kind nicht verletzt worden wäre.

Diese Bedenken liegen neben der Sache. Für die Frage nach der Fahrlässigkeit des Angeklagten kommt es entscheidend nur darauf an, ob er das vor ihm fahrende Kind rechtzeitig hätte erkennen können. Dies stellt die Strafkammer u. a. auf Grund der Aussage eines Augenzeugen, des Manfred Gr[REDACTED], fest. Er hatte gesehen, dass das Kind sich noch in einer Entfernung von etwa 28 Meter von der späteren Unfallstelle einige Meter vor dem Lastzug befand. Daraus und auf Grund der Berechnungen über den Unterschied in den Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge (LKW 25 km/h; Fahrrad höchstens 16,5 km/h) folgert die Strafkammer, dass sich das Kind, als der Angeklagte nach der Kurve beim Anwesen Schäfer freien Blick auf eine Gerade von etwa 80 Meter hatte, rund 20 Meter vor ihm befand, von ihm also gesehen werden konnte. Selbst wenn man die Annahme der Strafkammer, die Geschwindigkeit des Kindes habe höchstens 16,5 km/h betragen, deshalb anzweifeln wollte, weil ihre Erwägung, das Kind habe es nicht sehr eilig gehabt, angesichts des Regens fragwürdig erscheinen mag, so würde sich bei Annahme einer höheren Geschwindigkeit des Kindes nichts zu Gunsten des Angeklagten ändern. Dann wäre im Gegenteil der Abstand zwischen dem Kind und dem Lastzug noch größer als 20 Meter gewesen, so dass der Angeklagte es noch früher hätte erkennen und seine Fahrweise noch besser darauf hätte einstellen können. Bei hinreichender Sichtbarkeit des Kindes wäre aber der Unfall für den fahrerfahrenen Angeklagten in jedem Falle durch Einhaltung eines größeren Seitenabstandes, notfalls durch Unterlassen des Überholens in der Rechtskurve, zu vermeiden gewesen.

Ohne Bedeutung für die Entscheidung der Strafkammer war es, ob das Fahrrad des Kindes die vorgeschriebenen gelben Rückstrahler an den Pedalen aufwies und ob das Schlusslicht des Fahrrads eingeschaltet oder ob es mit einem Rückstrahler versehen war. Die Sichtverhältnisse waren nämlich nach den Feststellungen des Landgerichts noch so günstig, dass der Angeklagte keine Veranlassung sah, die Beleuchtung seines Fahrzeugs einzuschalten. Er hätte also das Kind selbst dann sehen können, wenn das Fahrrad unbeleuchtet und weder mit Rückstrahlern an den Pedalen noch am Hinterrad ausgestattet gewesen wäre. Mit Rücksicht auf die Sichtverhältnisse hatte offenbar auch das Kind keinen Anlass, die Beleuchtung seines Fahrrads einzuschalten.

Im Übrigen hat die ███████████ im Strafmaß zugunsten des Angeklagten ein möglicherweise bestehendes Mitverschulden des Kindes an dem Unfall berücksichtigt.

SaverHoepnerHübner
RothbergFlitner