Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Befangenheit des Vorsitzenden aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 203/57
Datum
09.01.1958
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes und versuchten Totschlags verurteilt; er rügte in der Revision die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden. Der BGH stellte fest, dass der Vorsitzende den Angeklagten in scharfer, teils zynischer Weise angegriffen und zur Tatäußerung gedrängt habe, wodurch dessen Schweigerecht (§136 Abs.1 StPO) und das Vertrauen in die Unparteilichkeit beeinträchtigt wurden. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs war nur pauschal begründet, daher hob der BGH das Urteil nach §§337, 338 Nr.3 StPO auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn das Verhalten des Richters in Ton und Inhalt einen berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit beim vernommenen Angeklagten erweckt.

2

Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs muss sich konkret mit dem Inhalt und Ton der vorgenommenen Vorhaltungen auseinandersetzen; eine bloß allgemeine Bezugnahme auf „Hinweise" genügt nicht.

3

Die gezielten und scharfen Vorhaltungen des Vorsitzenden, die den Angeklagten zur Schilderung des Tathergangs drängen, können den Anspruch des Angeklagten auf Schweigen (§136 Abs.1 StPO) verletzen und als Anlass zur Besorgnis der Befangenheit dienen.

4

Bei Vorliegen einer begründeten Besorgnis der Befangenheit ist das Urteil nach den Vorschriften der Revisionsgründe (vgl. §§337, 338 Nr.3 StPO) aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Essen, 8. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██████████████████ Rudi Willi ████, geboren am ████ ██ (Untersuchungshaft), wegen Mordes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Robberg, als Vorsitzender;

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, als beisitzende Richter;

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft;

Justizangestellter [REDACTED],

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 8. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht in Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der wegen eines längst verziehenen Ehebruchs seiner Frau von ständiger Eifersucht geplagt war, traf sie im Januar 1955 in der Wohnung ihrer Nachbarin, Frau [REDACTED], durch mehrere Messerstiche, nachdem er mehrere Revolverschüsse auf sie abgegeben und sie durch wuchtige Schläge mit dem Kolben und dem Lauf eines Gewehrs niedergeschlagen hatte. Auf Frau [REDACTED] schoß er mit dem Gewehr, um sie zu töten, weil er glaubte, sie habe seine Frau mit ihrem Neffen verkuppelt. Er traf sie in die Brust. Seine Frau starb gleich nach ihrer Einlieferung ins Krankenhaus. Frau [REDACTED] kam mit dem Leben davon.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchten Totschlags zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die bei der Tat benutzten Waffen und die Munition wurden eingezogen.

Die Revision des Angeklagten muß Erfolg haben, weil die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO durchgreift.

Der Verteidiger hatte den Vorsitzenden des Schwurgerichts, Landgerichtsdirektor [REDACTED], während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift geltend gemacht, daß die „Verhandlungsführung des Vorsitzenden voreingenommen und der Angeklagte eingeschüchtert“ worden sei. Der Vorsitzende erklärte zu dem Ablehnungsgesuch: Er sei nicht befangen. Er habe den Angeklagten absichtlich und drastisch auf die Unglaubhaftigkeit seiner Einlassung, von dem eigentlichen Tatverlauf nichts zu wissen, hingewiesen. Er habe es für besser gehalten, wenn der Angeklagte sich zur Tat äußern würde, weil die äußeren Spuren des Tatverlaufs ihn sehr schwer belasteten und eine Stellungnahme zur Tat selbst für ihn unter Umständen eine Chance sein könne.

Ein stellvertretender Vorsitzender und die Beisitzer des Schwurgerichts haben die Ablehnung sodann für unbegründet erklärt, weil „aus dem Umstand, daß der Vorsitzende zu Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zunächst den objektiven Tathergang zu klären versuchte und den Angeklagten dazu auf Tatspuren und Widersprüche in seinen Aussagen hinwies, nicht auf eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden zu schließen“ sei. Eine Einschüchterung des Angeklagten sei nicht vorgenommen worden.

Dagegen bringt die Revision vor, der Vorsitzende habe den Angeklagten gleich zu Beginn der Verhandlung in ungebührlich scharfer, teilweise sogar zynischer Weise angegriffen. Er habe ihm vorgehalten, daß er – der Angeklagte – es bisher für richtig gehalten habe, sich über den Tatverlauf auszuschweigen; er wolle ihm von vornherein sagen, daß ihm dies „nicht abgenommen“ würde. Er solle gar nicht immer mit dem Ehebruch seiner Frau kommen, der Jahre zurückliege und längst verziehen sei. Das interessiere ihn nicht, und außerdem führe er keinen Ehescheidungsprozeß. Der Vorsitzende habe den Angeklagten einen „Feigling“ genannt, der seine Frau langsam zu Tode gequält habe und jetzt nicht dafür einstehen wolle. Er habe ihm vorgeworfen, daß er ihm wünsche, daß ihm seine tote Frau nachts vor Augen stehen möge; dann werde er vielleicht noch mal einsichtiger werden. Solche und ähnliche in Erregung gemachte Bemerkungen habe der schwer kriegsbeschädigte Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung sicher mehr als eine Stunde über sich ergehen lassen müssen.

Die Behauptung des Verteidigers, er habe das Ablehnungsgesuch in tatsächlicher Hinsicht noch schriftlich ergänzt und diese Erklärung dem Schwurgericht vorgelegt, ist allerdings nicht bestätigt worden, weil weder die bei der Verhandlung mitwirkenden Richter noch der Staatsanwalt noch der Protokollführer sich an eine schriftliche Begründung des Ablehnungsgesuchs erinnern können. Doch reicht hier auch die mündliche Begründung aus, weil der Verteidiger den Vorwurf voreingenommener Verhandlungsführung erkennbar auf die Vorgänge in der Hauptverhandlung stützen wollte, die sich unmittelbar vorher im Beisein der Mitglieder des Schwurgerichts und der Verfahrensbeteiligten zugetragen hatten. Der abgelehnte Vorsitzende hat schon in seiner dienstlichen Äußerung vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zugegeben, daß er den Angeklagten „drastisch“ auf die Unglaubwürdigkeit seiner Einlassung hingewiesen habe. Daraus ist zu entnehmen, daß eben diese „drastischen“ Vorhaltungen allen erkennbar den Ablehnungsgrund bildeten. Wenn das Gericht hierüber nur den geringsten Zweifel gehabt hätte, so würde es sicherlich den Verteidiger darüber befragt haben, und es wäre auch verpflichtet gewesen, den Sinn des Ablehnungsgesuchs in dieser Weise klarzustellen.

Der die Ablehnung für unbegründet erklärende Gerichtsbeschluß erwähnt nur allgemein „Hinweise“ des Vorsitzenden „auf Tatspuren und Widersprüche in den Aussagen des Angeklagten“, geht aber nicht auf den Ton und den Inhalt der vom Vorsitzenden selbst als „drastisch“ bezeichneten Vorhaltungen ein. Er wird deshalb dem erkennbaren Sinn des Ablehnungsgesuchs nicht gerecht.

Durch die vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der bei der Verhandlung mitwirkenden richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts, des Staatsanwalts und des Urkundsbeamten ist der in der Revisionsbegründung im einzelnen wiedergegebene Inhalt der Vorhaltungen des Vorsitzenden im wesentlichen als richtig bestätigt worden.

Hiernach hat der Vorsitzende den grundsätzlich zum Schweigen über seine Tat berechtigten Angeklagten (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) durch ungewöhnlich scharfe Worte zu einer Schilderung des Tathergangs zu drängen versucht. Er hat es entschieden abgelehnt, weitere Darlegungen des Angeklagten über die ihn seit Jahren qualenden Eheverfehlungen seiner Frau, die ihn zur Tat getrieben haben, entgegenzunehmen, mit der barschen Abfertigung, das interessiere ihn nicht, sondern es handele sich nicht um einen Ehescheidungsprozeß, sondern um eine Mordanklage. Er hat ihn u.a. als „feige“ oder als „Feigling“ bezeichnet, weil er nicht für seine Tat einstehen wolle. Dabei hat der Vorsitzende zum Ausdruck gebracht, dem Angeklagten möge seine tote Frau nachts vor Augen treten, dann werde er noch mal einsichtiger werden. Auf Grund derartig eindringlicher, zum Teil sogar verletzender und deshalb selbst gegenüber einem verstockten Angeklagten unangemessener Vorhaltungen konnte der Angeklagte von seinem Standpunkt aus den Eindruck gewinnen, das Urteil des Vorsitzenden über ihn und seine Tat sei nicht unparteiisch. Der Vorsitzende sei gegen ihn voreingenommen, so daß er kein gerechtes Urteil mehr erwarten könne. Dies gilt hier umso mehr, als der Angeklagte nach den Urteilsausführungen schwer kriegsbeschädigt, besonders empfindlich ist und offensichtlich von Minderwertigkeitsgefühlen beherrscht wird.

Nach alledem ist das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden.

Das Urteil mußte aus diesen Gründen nach §§ 337, 338 Nr. 3 StPO aufgehoben werden. Die weitere Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde können mithin unerörtert bleiben.

Der Senat hält es für zweckmäßig, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an das Schwurgericht bei einem benachbarten Landgericht zurückzuverweisen.

KrummeSauerHoepner
RobbergSeibert