Revisionen verworfen; Aufhebung des Amtsgerichtsurteils und Hinweise zur Wiederaufnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 202/91
- Datum
- 13.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§349 Abs.2 StPO).
Die Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens unterliegt nicht der Frist des §154 Abs.2 StPO, wenn die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nach §154 Abs.1 StPO erfolgte.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung kommt nicht in Betracht, wenn das Urteil bereits fristgerecht wegen Verletzung sachlichen Rechts begründet wurde und die Begründung nachträglich ergänzt werden konnte.
Die Nachholung von Verfahrensrügen durch Wiedereinsetzung ist nur in Ausnahmefällen möglich; formelle Rügen müssen den Formerfordernissen des §344 Abs.2 Satz 2 StPO genügen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. November 1990
Amtsgericht Dortmund, 19. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 202/91 in der Strafsache gegen
Helmut █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1945 in ████, zur Zeit in Haft,
Marianne ███████, geschiedene ███, geboren am ███████ 1938 in ████████, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 1991 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. November 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilstenor wie folgt ergänzt: „Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19. Juni 1989 wird aufgehoben“ (vgl. Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 19. April 1991 unter 1.).
Der Senat bemerkt im Übrigen, dass die Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens nicht fristgebunden war, da die Einstellung nicht nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Gericht, sondern nach § 154 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft erfolgt war (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 4 Wiederaufnahme 1).
Eine Wiedereinsetzung des Angeklagten Neumann in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision kam nicht in Betracht, da das Urteil mit der Verletzung sachlichen Rechts fristgerecht begründet worden ist und insoweit auch nach Fristablauf noch ergänzt werden konnte.
Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist nur in – hier nicht gegebenen – Ausnahmefällen zulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 44 Rdn. 7); sie musste hier darüber hinaus schon deswegen ausscheiden, weil die formellen Rügen dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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