Revision: Zuchthaus in Freiheitsstrafe umgewandelt und Aussetzung zur Bewährung nach StrRG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 202/70
- Datum
- 11.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Inkrafttreten mildernder strafrechtlicher Vorschriften sind diese gemäß § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO bei der Neubewertung des Strafmaßes im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
Das Revisionsgericht kann eine nach altem Recht als Zuchthaus verhängte Strafe in eine Freiheitsstrafe gleicher Dauer umwandeln, wenn die neue Gesetzeslage dies erfordert.
Die Aussetzung der Vollstreckung einer einjährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nach § 23 Abs. 1 StGB n.F. möglich; das Revisionsgericht kann die Strafaussetzung zur Bewährung selbst gewähren (§ 354 Abs. 1 StPO), wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Die Dauer der Bewährungszeit richtet sich nach § 24 Abs. 1 StGB; bei der hier in Betracht kommenden Mindestbewährungszeit beträgt sie zwei Jahre.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 7. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Schweißer Werner ███ aus ████, geboren am █████ in ██████, wegen Blutschande u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1970 nach Anhörung der Bundesanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 7. Januar 1970 dahin geändert, dass an die Stelle der Zuchthausstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt.
Das Urteil wird ferner dahin ergänzt, dass die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Dauer der Bewährungszeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.
Dem Angeklagten ist auf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Die Kosten des Rechtsmittels und die Auslagen, die dem Angeklagten durch die Revision notwendig entstanden sind, werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Der Verteidiger hat namens des Angeklagten die Revision von vornherein mit Beschränkung auf das Strafmaß eingelegt. Darauf, dass ein Verteidiger zur nachträglichen Beschränkung eines zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels der ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten bedarf (§ 302 Abs. 2 StPO), kommt es daher hier nicht an.
Die Rechtsmittelerklärungen ergeben auch eindeutig, dass der Verteidiger und der Angeklagte nicht anstreben, die vom Landgericht erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr unter diese Dauer herabzusetzen. Das Landgericht hat, was der Beschwerdeführer anerkennt, die Freiheitsstrafe in der nach § 173 StGB (alter und neuer Fassung) zulässigen Mindestdauer von einem Jahr festgesetzt.
Mit der Revision wird allein begehrt, dass vom Revisionsgericht in der nach § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO gebotenen Weise die Folgerungen gezogen werden, die durch das am 1. April 1970 geschehene Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts notwendig geworden sind. Mit diesem allein vertretenen Anliegen muss die Revision vollen Erfolg haben.
An die Stelle der Zuchthausstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.
Entgegen dem bisherigen Recht ist nunmehr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 StGB n. F. die Aussetzung der Vollstreckung einer ein Jahr betragenden Freiheitsstrafe zur Bewährung möglich. Die Entscheidung darüber, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, obliegt zwar grundsätzlich dem Tatrichter. Das Landgericht hat aber klar ausgesprochen, dass es den Angeklagten für „persönlich strafaussetzungswürdig“ hält und die Vollstreckung der Strafe selbst zur Bewährung ausgesetzt haben würde, wenn zur Zeit der Urteilsfindung schon der § 23 StGB n. F. gegolten hätte. Da „das Sexualleben“ des Angeklagten, der von einer geringen im Jahre 1961 verhängten Geldstrafe abgesehen nicht vorbestraft ist und sich bisher stets ordentlich geführt hat, „nach der inzwischen erfolgten Wiederverheiratung wieder in geordneten Bahnen verläuft“, so dass die durch den Tod der ersten Ehefrau erzwungene, den Angeklagten stark belastende „geschlechtliche Enthaltsamkeit“ ihr Ende gefunden hat, ist ohnehin ein erneutes Straffälligwerden kaum zu befürchten. Der Senat ist nach allem in der Lage, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst die Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren und die Bewährungszeit in der gesetzlich zulässigen Mindestdauer von zwei Jahren (§ 24 Abs. 1 StGB) festzusetzen. Auflagen nach § 24a, Weisungen nach § 24b oder die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers nach § 24c StGB n. F. kommen hier nach Sachlage ohnehin nicht in Betracht.
Die erforderliche Belehrung des Angeklagten (§ 268a Abs. 2 StPO) muss und kann gemäß § 453a Abs. 1 StPO dem Landgericht überlassen werden.
Die kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge, dass der Angeklagte, gegen den nach bisherigem Recht auf Zuchthausstrafe erkannt werden musste, auf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, ist gemäß Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG festzustellen.
Da die Revision des Angeklagten in vollem Umfang den erstrebten Erfolg hat, müssen die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstanden sind, der Staatskasse auferlegt werden (§ 473 StPO).
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