Treffer
BGH Urteil

Revision: Bedingter Vorsatz beim Anfahren auf Polizeibeamte; Fortgesetzter Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 202/68
Datum
21.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifachen versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit mit Widerstand, sowie wegen eines schweren und eines einfachen Diebstahls verurteilt. Der BGH bestätigt den bedingten Tötungsvorsatz beim gezielten Anfahren auf Polizeibeamte und weist die Revisionsbeschwerden insoweit zurück. Er stellt jedoch fest, dass die beiden Diebstähle als fortgesetzte Tat zu werten sind, hebt die Diebstahlsurteile und die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuerlichen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den tödlichen Erfolg billigend in Kauf nimmt, weil er durch sein Verhalten das Leben des Opfers dem Zufall überlässt.

2

Das Revisionsgericht nimmt keine erneute Würdigung der positiven und negativen Feststellungen des Tatrichters vor; nur Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze rechtfertigen eine Sachrüge.

3

Eine Ergänzung der Beweisaufnahme (z. B. ein Fahrtest) ist nicht erforderlich, wenn die für eine aussagekräftige Reproduktion nötigen äußeren und inneren Bedingungen nicht herstellbar sind und der Test den Erkenntnisgewinn nicht substanziell erhöhen würde.

4

Bei einheitlichem, auf einen Gesamterfolg gerichteten Vorsatz und planmäßiger Vorbereitung sind mehrere Tateinheiten, die als ein zusammenhängendes Verhalten angelegt sind, als fortgesetzte Tat zu behandeln.

5

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, wenn aus den Urteilsfeststellungen rechtlich folgt, dass eine oder mehrere Taten rechtlich zu einer einzigen Tat zusammenzufassen sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Düsseldorf, 8. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 202/68 in der Strafsache gegen ██ den Brenner Alfred aus ███, geboren am ██████ 1941 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter pr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter, ██████████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Düsseldorf vom 8. November 1967 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Widerstand und wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt wird, 2. im Strafausspruch aufgehoben, soweit er wegen eines einfachen und eines schweren Diebstahls verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Widerstand, sowie wegen eines schweren und eines einfachen Diebstahls zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

In der Nacht vom 10. zum 11. April 1967 entwendete der Angeklagte gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau und einem weiteren Mittäter vom Lagerplatz des Fernmeldezeugamtes in Düsseldorf-Reisholz 10 bis 12 Meter Kupfer-Blei-Kabel im Werte von 1.115 DM. In den Lagerplatz waren die Täter durch ein Loch im Drahtzaun gelangt, das sie geschaffen hatten. Zum Abtransport des schweren Kabels benutzten sie einen Personenkraftwagen, den der Angeklagte einige Tage vorher zu diesem Zweck von einem Parkplatz in Essen gestohlen hatte. Auf dem Wege vom Tatort traf der Angeklagte, der den Wagen fuhr, in Düsseldorf auf eine Polizeikontrolle. Auf eine Entfernung von 100 bis 150 m sah er auf der Fahrbahn der Kölner Landstraße einen Polizeibeamten, der mit einer rotleuchtenden Kelle winkte. Um diesen zu täuschen, fuhr er mit stark verminderter Geschwindigkeit rechts an den Fahrbahnrand. Als er noch etwa 20 m von dem Beamten entfernt war, bog er wieder nach links aus, erhöhte seine Geschwindigkeit und fuhr auf den Beamten zu. Dieser sprang, als der Angeklagte noch etwa 10 m von ihm entfernt war und mit 35 bis 40 km/h auf ihn zufuhr, zur Seite. Ein Streifenwagen verfolgte den Angeklagten. In der Karl-Geusen-Straße versuchte ihn die Besatzung eines anderen Streifenwagens anzuhalten. Er erkannte auf eine Entfernung von 120 bis 150 m einen auf der Mitte der 6,30 m breiten Fahrbahn stehenden Beamten, der mit einer roten Taschenlampe Haltzeichen gab, und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit von mindestens 80 bis 90 km/h auf ihn zu, um ihn zum Ausweichen zu zwingen. Als er noch etwa 20 bis 25 m entfernt war, sprang der Beamte zur Seite.

Das Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe zwar nicht beabsichtigt, die beiden Polizeibeamten zu töten, habe jedoch einen solchen Ausgang bewusst in Kauf genommen, um nicht als Dieb des Wagens und des Kabels erkannt zu werden. Wenn er auch damit gerechnet habe, dass die Beamten im letzten Augenblick versuchen würden, sich durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit zu bringen, so sei ihm doch klar gewesen, dass der Erfolg eines solchen Versuchs nur von der Geistesgegenwart und der Geschicklichkeit der Beamten und von anderen dem Einfluss des Angeklagten entzogenen Zufälligkeiten abhing. Zu bremsen habe der Angeklagte ersichtlich selbst nicht erwogen. Ein zuverlässig sicheres Ausweichen sei ihm aber wegen der kurzen Entfernung im ersten, wegen der hohen Geschwindigkeit im zweiten Fall nicht mehr möglich gewesen, da er im Führen eines Kraftfahrzeuges kaum geübt und mit den Fahreigenschaften des schwerbeladenen Wagens höchstens oberflächlich vertraut gewesen sei, zumal er nicht habe voraussehen können, nach welcher Seite hin die Beamten wegspringen würden. Wer sich so verhalte und es in dieser Weise dem Zufall überlasse, ob der bedrohte Polizeibeamte mit dem Leben davonkomme, der schließe jeden Zweifel daran aus, dass er den Tod des Bedrohten billigend in Kauf nehme. Der Angeklagte habe demnach mit bedingtem Vorsatz versucht, die Beamten zu töten, um eine andere Straftat zu verdecken.

Die Revision wendet sich mit den Verfahrensrügen und der Sachrüge vor allem gegen die (hier nur gekürzt wiedergegebenen) Erwägungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite des Mordversuchs. Sie kann damit jedoch keinen Erfolg haben.

Der Beschwerdeführer behauptet, die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte hätte den Polizeibeamten nicht mehr rechtzeitig ausweichen können, stehe im Widerspruch zu den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Das Urteil gehe mit keinem Wort auf die von diesem angegebenen genauen Daten ein. Da die Urteilsgründe somit unvollständig seien, sei § 267 Abs. 1 StPO verletzt. Die Revision kann jedoch weder unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensverstoßes noch unter dem der Verletzung sachlichen Rechts damit gerechtfertigt werden, dass der Tatrichter die Beweise falsch oder unvollständig gewürdigt habe. Nur Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze bei der Beweiswürdigung werden nach anerkannter Rechtsprechung als Verletzungen sachlichen Rechts angesehen. Solche Fehler sind hier nicht erkennbar.

Im Übrigen unterliegen die positiven und negativen Feststellungen des Tatrichters nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, und zwar selbst dann nicht, wenn sie dem im Verhandlungsprotokoll niedergeschriebenen Beweisergebnis zu widersprechen scheinen. Auch nach der Neufassung des § 273 Abs. 2 StPO hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht (BGH, NJW 1966, 63). Im Übrigen ist hier ein Widerspruch zwischen Niederschrift und Urteilsgründen gar nicht ersichtlich. Das Schwurgericht stellt keineswegs in Abrede, dass rein technisch ein Ausweichen in beiden Fällen noch möglich gewesen wäre. Es ist trotzdem überzeugt, dass der Angeklagte nicht mehr hätte ausweichen können, weil er an sich keine Erfahrung im Führen von Kraftfahrzeugen hatte und überdies mit den Fahreigenschaften des schwer beladenen Wagens nicht genügend vertraut war.

Diese Überzeugung konnte das Schwurgericht auch ohne Hilfe eines Sachverständigen und ohne Rekonstruktion des Tathergangs gewinnen. Derartige Beweiserhebungen wären nicht geeignet gewesen, die Klärung des Sachverhalts wesentlich zu fördern. Die Überprüfung der Fahrfähigkeiten des Angeklagten hätte nur dann einen Sinn gehabt, wenn sie unter genau denselben äußeren und inneren Bedingungen durchgeführt worden wäre, wie sie bei der Tat selbst vorlagen. Das war indessen nicht möglich, insbesondere das Überraschungsmoment bei den Beteiligten und die Notwendigkeit blitzschneller Entscheidungen war nicht getreu wiederherzustellen. Daher hat das Schwurgericht die Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es keinen Fahrtest unter Mitwirkung eines Sachverständigen mit dem Angeklagten hat durchführen lassen.

Auch die Sachrüge greift nicht durch, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Widerstand richtet. Das Schwurgericht hat den begrifflichen Unterschied zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz nicht verkannt. Es hat auch nicht verkannt, dass die Absicht, das Leben eines Menschen zu gefährden, nicht gleichbedeutend ist mit dem bedingten Tötungsvorsatz. Es hat vielmehr aus den gesamten Umständen, insbesondere aus der Fahrweise des Angeklagten und seinem Wissen, dass er die beiden Beamten in höchste Lebensgefahr brachte, geschlossen, dass er ihren Tod in Kauf nahm, um nur ungeschoren zu entkommen. An einer Stelle sagt das Schwurgericht ausdrücklich, dass ihm dieser Preis nicht zu hoch war.

Dieser Schluss liegt auf tatsächlichem Gebiet. Er ist möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und allgemein anerkannte Erfahrungssätze. Daher ist er mit der Rechtsrüge nicht angreifbar. Dass der Angeklagte in beiden Fällen zu Recht außerdem wegen Widerstandes verurteilt ist, bezweifelt auch die Revision nicht.

Auf die allgemeine Sachrüge war ferner die Verurteilung des Angeklagten wegen einfachen und schweren Diebstahls nachzuprüfen. Sie wird an sich von den Feststellungen getragen. Das Schwurgericht hat jedoch übersehen, dass die beiden Taten nach seinen Feststellungen im Fortsetzungszusammenhang stehen. Der Angeklagte hat den Kraftwagen gestohlen, um damit die Kabel zu befördern, die er auf dem Lagerplatz des Fernmeldezeugamtes stehlen wollte. Zur Zeit des Kraftwagendiebstahls standen der Tatort des Kabeldiebstahls genau, die Tatzeit und die Art der Ausführung schon in den wesentlichen Grundzügen fest. Beide Diebstähle hat der Angeklagte somit auf Grund eines einheitlichen, auf den Gesamterfolg gerichteten Vorsatzes begangen. Rechtlich liegt demnach nur eine Tat vor. Der Senat kann auf Grund der Feststellungen des Schwurgerichts den Schuldspruch berichtigen. Die Strafaussprüche wegen der Diebstähle, mit ihnen der Ausspruch über die Gesamtstrafe müssen jedoch aufgehoben werden. Auf die Strafen wegen der versuchten Morde haben sich die Diebstahlsstrafen ersichtlich nicht ausgewirkt.

Da die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand in zwei Fällen in den Schuldund in den Strafaussprüchen rechtskräftig ist, ist nur noch über die Strafe für den Diebstahl und die Gesamtstrafe zu befinden. Der Senat verweist daher die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an die Strafkammer.

Mit der Gesamtstrafe ist auch der Ausspruch über die Maßregel aufgehoben. Das Landgericht muss darüber neu befinden.

FallerSandersSpiegel
MayrHurxthal

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