Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Unterbleibender Vereidigung des Nebenklägers

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 202/66
Datum
15.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil wegen fahrlässiger Tötung und Straßenverkehrsgefährdung. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Protokoll keine Vereidigung des einzigen entscheidungserheblichen Nebenklägerzeugen auswies und kein Entscheidungsgrund für ein Unterbleiben vermerkt war. Mangels Protokollnachweis ist von Unterbleiben der Vereidigung auszugehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt im Sitzungsprotokoll der Hinweis auf die Vereidigung eines Zeugen und ist kein gesetzlicher Grund für das Unterbleiben vermerkt, ist in Revisionsverfahren davon auszugehen, dass keine Vereidigung stattgefunden hat, weil nach § 274 StPO die Beweiskraft der vorgeschriebenen Förmlichkeiten auf das Protokoll beschränkt ist.

2

Gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolls ist grundsätzlich nur der Nachweis der Fälschung zulässig; erinnernde Angaben von Sitzungsvertretern verdrängen das Protokoll nicht.

3

Beruht die Entscheidung wesentlich auf der Aussage eines Zeugen, dessen Vereidigung im Protokoll fehlt, kann dies den Rechtsfehler begründen und zur Aufhebung des Urteils sowie Rückverweisung führen.

4

Bei der Strafzumessung ist es nicht erforderlich, eine einschlägige Milderungsvorschrift (z.B. § 51 Abs. 2 StGB) ausdrücklich zu zitieren, wenn aus dem Urteil ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen (Jagst), 15. März 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Elektriker Bernhard ███, geboren am ███ in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und einem „teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenen“ Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Sie hat Erfolg.

1. Die Strafkammer hat den Nebenkläger Stefan Branauer nach Belehrung gemäß § 57 StPO als Zeugen vernommen. Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, dass der Zeuge vereidigt worden ist (§ 59 StPO). Auch ist darin entgegen der Vorschrift des § 64 StPO ein Grund für die Nichtvereidigung nicht angegeben. Somit muss, da nach § 274 StPO die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, in Revisionsrechtszuge davon ausgegangen werden, dass die Vereidigung des Nebenklägers ███████ als Zeuge unterblieben ist, ohne dass dazu eine Entscheidung des Landgerichts getroffen und verkündet wurde. Demgegenüber kann der Umstand, dass sich, wie es in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft heißt, deren Sitzungsvertreter an die Verkündung eines Beschlusses über das Absehen von der Vereidigung gemäß § 61 Nr. 2 StPO erinnern zu können glaubt, nicht berücksichtigt werden; denn gegen den Inhalt des Protokolls ist allein der Nachweis der Fälschung zulässig.

Auf dem Verstoß kann das Urteil auch beruhen. ███████ war der einzige Tatzeuge, dessen Angaben die Strafkammer, wie ihre Ausführungen deutlich ergeben, der Urteilsfindung zugrunde gelegt hat.

2. Da aus diesem Grunde das Urteil aufgehoben werden muss, bedürfen die weiteren Rügen der Revision an sich keiner Erörterung. Es sei jedoch folgendes bemerkt:

Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer erkennbar von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Sie hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dessen Hemmungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt war (UA S. 8, 9). Dass sie dabei die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich angeführt hat, ist kein Rechtsfehler.

Das gleiche gilt für die zugunsten des Angeklagten angestellte Erwägung, der Entschluss zur Durchführung der Fahrt sei „nicht in erster Linie“ von ihm veranlasst worden, sondern von dem später getöteten Waldemar ███. Hiermit ist ersichtlich gemeint, dass der Angeklagte trotz der Abmahnungen durch mehrere Personen ohne weiteres dem Wunsch ██ nachkam, ihn nach Illertissen zu fahren. Die Wendung entspricht also dem festgestellten Sachverhalt. Diesen im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nochmals vollständig zu würdigen, war die Strafkammer im Übrigen nicht verpflichtet (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Bei der Strafzumessung durfte die Strafkammer das Ausmaß der von dem Angeklagten fahrlässig herbeigeführten Gefahr sowie die Tatsache, dass er neben der fahrlässigen Tötung noch eine fahrlässige Körperverletzung begangen hat, straferschwerend heranziehen. Das erhebliche Mitverschulden des Getöteten ████ und des Verletzten ███, deren Verhalten die Strafkammer „recht leichtsinnig“ und „bedenkenlos“ nennt, ist entgegen der Meinung der Revision zugunsten des Angeklagten berücksichtigt (vgl. BGH VRS 21, 54, 57).

Abschließend sei noch erwähnt, dass das Vergehen nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht ein „teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenes Vergehen der Straßengefährdung“ ist, sondern ein fahrlässiges Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung.

ScharpenseelMayrHürxthal
SandersSpiegel