Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 202/60
- Datum
- 10.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) begründet keine generelle Verpflichtung zur Vernehmung der (geschiedenen) Ehefrau; ihre Nichtvernehmung ist nur dann zu beanstanden, wenn dadurch entscheidungserhebliche Tatsachen unbeachtet bleiben, die sich nicht durch andere Beweismittel ersetzen lassen.
Eine Rüge, die die Glaubhaftigkeit einer Zeugin oder eines Zeugen angreift, ist nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze, allgemein gültige Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsregeln verstößt (§ 337 StPO).
Das Verbot der Verwertung von Erkenntnissen, die nicht in der Hauptverhandlung gewonnen wurden (§ 261 StPO), ist nur verletzt, wenn das Urteil auf Tatsachen gestützt wird, die weder in der Hauptverhandlung vorgetragen noch im Urteil wiedergegeben oder durch sonstige Verfahrensakten belegt sind.
Die richterliche Würdigung von Indizien und Aussagen (insbesondere kindlicher Angaben) kann auf der vom Tatrichter dargestellten Gesamtwürdigung beruhen und ist vom Revisionsgericht nicht ohne Weiteres zu ersetzen, solange keine formellen oder logischen Bewertungsfehler nachweisbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht – Jugendkammer – Dortmund, 10. Dezember 1959
Rubrum
in der Strafsache
gegen den Bergmann Walter ██, geboren am ██ ██ ██ in ███, Landkreis ███ ██, wegen Unzucht mit einem Kinde,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Bauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Miltner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der ████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts – Jugendkammer – in Dortmund vom 10. Dezember 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 11. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Es hielt für erwiesen, dass der Angeklagte an einem Nachmittag des Frühsommers 1958 die damals 9-jährige Marion ███ durch die Wegnahme eines Spielballes in sein Zimmer (in einer Barackensiedlung) gelockt und dort die Versuche des Kindes, den Ball zurückzubekommen, zur Vornahme unzüchtiger Handlungen ausgenutzt hat. Nach den Feststellungen der Strafkammer legte der Angeklagte den Oberkörper des Mädchens nach rückwärts auf eine Couch, wobei er das sich sträubende Mädchen mit einem Arm niederdrückte. Mit dem Ellenbogen des anderen Armes bog er die von der Couch herabhängenden Beine des Kindes auseinander. Sodann schob er diesem das Kleid hoch, fuhr mit der Hand von unten her durch das Hosenbein des Kindes und bewegte den zurückbehaltenen Ball an dessen bloßem Geschlechtsteil hin und her. Als das Kind über Schmerzen klagte, nahm der Angeklagte den Ball wieder aus dem Schlüpfer und schob diesen mit der Hand hoch und derart zur Seite, dass der Geschlechtsteil des Mädchens bloßlag. Sodann beugte er sich, während er das Mädchen weiter auf die Couch drückte, zu dessen Geschlechtsteil herab, leckte daran und biss in diesen hinein. Anschließend legte er sich mit dem Rücken auf die Couch, umfasste das Mädchen und legte es mit ihm zugewendetem Gesicht und hochgeschobenem Kleid so auf sich, dass sein Unterkörper den des Kindes berührte. In dieser Lage führte er mehrmals beischlafsähnliche Bewegungen aus, wobei das Mädchen durch die Kleidung hindurch deutlich das erregte Glied des Angeklagten spürte. Während der Hin- und Herbewegung erklärte dieser dem Kinde, das nenne man „ficken“.
Der Angeklagte wendet sich mit Verfahrensrügen gegen seine Verurteilung. Er bezeichnet insbesondere die §§ 261, 244 StPO als verletzt.
Die Revision ist unbegründet.
1. Die Revision sieht einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass das Landgericht die geschiedene zweite Ehefrau des Angeklagten, Ilse ████, geborene ██, nicht als Zeugin vernommen hat. Ihre Vernehmung habe sich dem Landgericht nach den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen den Bekundungen der Frau ████ bei der Polizei in mehreren Punkten widersprochen. Nach der Meinung der Revision hätte die Vernehmung der Frau ████ ergeben, dass die Bälle, mit denen ██ spielte, nicht diesem, sondern dem Sohn des Angeklagten gehört hätten, dass Frau ████ zur Tatzeit wahrscheinlich im Zimmer des Angeklagten war, dass ███ infolge des engen Zusammenlebens mit ihren Geschwistern Marion und ihrem Bruder bereits geschlechtliche Erfahrungen hatte und dass der Angeklagte normal veranlagt und sexuell nicht triebhaft ist. Überdies hält der Beschwerdeführer die Nichtvernehmung der Ehefrau eines Angeklagten in Sittlichkeitsprozessen „in der Regel“ für eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Diese letzte Ansicht ist rechtsirrig. Es gibt in der Strafprozessordnung keine Vorschrift, nach der allgemein oder in bestimmten Verfahren die (geschiedene) Ehefrau eines Angeklagten in der Regel als Zeugin zu hören ist; vielmehr gelten auch insoweit die allgemeinen Grundsätze über den Zeugenbeweis und die richterliche Aufklärungspflicht. Auch die von der Revision angeführten besonderen Gründe vermögen den Vorwurf, die Strafkammer habe durch die Nichtanhörung der Frau ████ dem § 244 Abs. 2 StPO zuwidergehandelt, nicht zu rechtfertigen. Die Bekundungen der Frau ████ zu polizeilicher Niederschrift vom 5. Dezember 1958 (Bl. 19 der Akten) stehen nicht in unvereinbarem Widerspruch zu dem, was das Landgericht als Ergebnis der Beweisaufnahme im angefochtenen Urteil festgestellt hat. Frau ████ hat zwar bekundet, dass sich Marion ███ des Öfteren von ihrem Sohn Bernd zwei Gummibälle zum Spielen ausgeliehen habe; sie konnte aber nichts Bestimmtes darüber sagen, ob nicht auch Marion Spielbälle besaß und ob die von dieser am Tattage benutzten Bälle ihrem Sohn Bernd gehörten. Im Übrigen handelt es sich insoweit um einen nebensächlichen Punkt. Zu ihrer „wahrscheinlichen“ Anwesenheit im Zimmer des Angeklagten während der Tatzeit erklärte die Zeugin nur, sie könne nicht mit Sicherheit sagen, dass sie am fraglichen Tage im Zimmer gewesen sei, sie „könne sich nicht denken“, dass ihr (damaliger) Ehemann jemals allein mit Marion ███ auf dem Zimmer gewesen sei. Dieser unbestimmten Bekundung brauchte die Strafkammer gegenüber der klaren Aussage des Zeugen ███████ (S. 14 UA), er habe, als ihm auf sein Klopfen hin schließlich die Tür geöffnet worden sei, außer dem Angeklagten und Marion niemanden im Zimmer gesehen, kein Gewicht beizulegen. Über geschlechtliche Erfahrungen der Marion wusste Frau ████ nichts zu berichten; sie bekundete nur, dass Marion Witze mit geschlechtlichem Inhalt gerne zugehört habe und einmal zu einer Nachbarin beim Anhören eines „anrüchigen“ Witzes geäußert haben soll, sie, Marion, habe schon ganz andere Witze gehört. Die Angabe der Zeugin, ihr Mann sei „gewiss nicht triebhaft veranlagt“, konnte zwar für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten von Bedeutung sein, brauchte aber gleichwohl dem Landgericht keine Vernehmung aufzudrängen, weil es sich insoweit eher um ein Vorurteil als um eine Tatsachenbekundung handelt und weil das Landgericht den von ihm angenommenen „Hang des Angeklagten zur sexuellen Unstetigkeit“ und den möglicherweise noch nicht beendeten Abbau einer „Aufstauung des Geschlechtstriebs“ durch einen zehnjährigen Zuchthausaufenthalt in der Ostzone nur in dem Sinne verwertet hat, dass die Lebensführung des Angeklagten keine Züge aufweise, die von vornherein gegen die Unrichtigkeit des Anklagevorwurfs sprächen.
2. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Strafkammer habe der Aussage des verletzten Kindes Marion ███ eine ihr nicht zukommende Glaubhaftigkeit beigemessen. Mit dieser Rüge wird kein Rechtsfehler behauptet, sondern die Beweiswürdigung des Tatrichters und die auf ihrer Grundlage getroffene Urteilsfeststellung angegriffen, dass Marion ███ glaubwürdig sei. Ein solcher Angriff ist nur zulässig, wenn er auf eine Verletzung von Denkgesetzen, allgemein gültigen Erfahrungssätzen oder anerkannten Auslegungsregeln gestützt wird (vgl. § 337 StPO). Das ist hier nicht der Fall.
3. Schließlich rügt die Revision unter dem Gesichtspunkt des § 261 StPO, dass die Strafkammer bei der Urteilsfindung Wissen verwertet habe, das sie nicht in der Hauptverhandlung erworben habe. Marion ███ habe nämlich in der Hauptverhandlung nicht mehr gewusst, ob sich der Geschlechtsteil des Angeklagten „hart“ angefühlt habe, als sie auf dessen Bauche lag (S. 11 UA). Andere Zeugen hatten hierüber nichts ausgesagt. Gleichwohl habe das Landgericht (S. 6 UA) festgestellt, dass Marion „am eigenen Körper durch die Kleidung hindurch das erregte Glied des Angeklagten deutlich spüren konnte“.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Was die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ausgesagt haben, entzieht sich der Kenntnis des Revisionsgerichts, soweit nicht der Inhalt der Aussagen in den Urteilsgründen wiedergegeben ist. Hier besteht die Möglichkeit, dass die als Zeugen gehörten Eltern der Marion ███ auf Grund deren Erzählungen eine Bekundung des von der Revision vermissten Inhalts gemacht haben. Zudem ergibt sich aus den Darlegungen des Landgerichts (S. 12/13 UA), dass Marion ███ in der Hauptverhandlung sich zwar nicht mehr – wie im Vorverfahren – daran erinnern konnte, dass der Geschlechtsteil des Angeklagten so „komisch“, nämlich lang, dick und hart war, wohl aber noch daran, dass sie bei den Hin- und Herbewegungen auf der Couch auch die „Lulle“ (d. h. den Geschlechtsteil) des Angeklagten „gemerkt“ hat. Das allein rechtfertigte die Feststellung des Landgerichts, das Kind habe das „erregte“ Glied des Angeklagten gespürt, auch wenn Marion in der Hauptverhandlung nicht mehr wusste, ob sich der Geschlechtsteil des Angeklagten „hart“ angefühlt hat.
4. Eine Prüfung des Urteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens auf andere Verfahrensfehler als die von der Revision ausdrücklich gerügten ist dem Revisionsgericht versagt (§ 344 Abs. 2 StPO). Ebenso hat es sich mangels einer Sachrüge der Erörterung sachlich-rechtlicher Gesichtspunkte zu enthalten. Das Urteil lässt übrigens auch insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
| Rotberg | Martin | Bortzler | |||
| Bauer | Miltner |